Landgericht Berlin Filesharing: Klageabweisung Rasch

Kostenpflichtige Abweisung einer Filesharing-Klage der Kanzlei Rasch (Universal Music GmbH)

Filesharing-Klagen sind derzeit in aller Munde. Vor wenigen Tagen hat der BGH einige Grundsatzurteile gefällt, von denen bislang lediglich Pressemitteilungen vorliegen. Doch auch wenn die Entscheidungsgründe der neuen BGH-Urteile veröffentlicht sind, dürften noch nicht alle Unklarheiten beseitigt sein. Der BGH hat festgelegt, in welchen Fällen Anschlussinhaber nicht für ein durch Dritte begangenes Filesharing haften. Hier gibt es eine ganze Reihe von Konstellationen, in denen eine Haftung nicht gegeben ist (Familienmitglieder, WLAN, WG, Besucher).
So weit, so gut. Doch in der Praxis der Instanzgerichte stellt sich immer die Frage, welchen Vortrag der Anschlussinhaber bringen muss, um sich zu entlasten. Hier spielt die sogenannte sekundäre Darlegungslast eine Rolle. Wenn ich als Anschlussinhaber weiß, wer den Verstoß begangen hat, kann ich diesen benennen und die gegen mich gerichtete Klage dürfte in vielen Fällen abgewiesen werden. Dann wendet sich der Rechteinhaber jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit an den Täter und stellt diesem gegenüber die Forderungen. Dies will man naturgemäß bei Angehörigen vermeiden. Daher stellt sich die Frage, was genau man vortragen muss. In vielen Fällen wird man nicht einmal genau wissen, wer denn genau der Täter war. Wie ist in solchen Fällen zu entscheiden?
Klagende Rechteinhaber wie die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg verweisen immer gerne auf Urteile, in denen ein Gericht eine Haftung bejaht hat. So hat die Kanzlei Waldorf Frommr Rechtsanwälte aus München vor kurzem ein Verfahren vor dem Landgericht Berlin gewonnen, nachdem noch in erster Instanz die Klage abgewiesen worden war (Landgericht Berlin, Urteil vom 10.03.2016, Aktenzeichen 16 S 31/15). In diesem Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber auf die Zugriffsmöglichkeit Dritter verwiesen. Dies war aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, da der Anschlussinhaber nicht weiter nachgeforscht hatte, nachdem seine Haushaltsangehörigen den Verstoß bestritten hatten. Vielmehr hätte der Anschlussinhaber nachfragen oder den Sachverhalt selbst aufklären müssen. Das Filesharing-Urteil des Landgerichts Berlin können Sie auf der Homepage der Kanzlei Waldorf Frommer einsehen:
http://news.waldorf-frommer.de/waldorf-frommer-lg-berlin-verurteilt-beklagte-in-tauschboersenverfahren-antragsgemaess-sekundaere-darlegungslast-durch-blosses-nachfragen-nicht-erfuellt/

Klageabweisung Landgericht Berlin: Urteil vom 01.03.2016 (Aktenzeichen: 15 O 171/15)

Kanzleien wie Rasch Rechtsanwälte oder Waldorf Frommer Rechtsanwälte verweisen naturgemäß gerne auf dieses aktuelle Urteil. Doch dies ist sicherlich nur die eine Seite der Medaille. Unsere Kanzlei hat vor kurzem eine Klageabweisung in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erreichen können. Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg hat wegen des vorgeworfenen Filesharings an 2 Musikalben im Namen der Universal Music GmbH Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben und Zahlung von insgesamt € 5.379,80 beantragt. Das Landgericht Berlin ist jedoch unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat die Klage abgewiesen, die Firma Universal Music GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Anders als die 16. Zivilkammer lässt die 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in diesem Filesharing-Prozess den Vortrag des Anschlussinhabers ausreichen, dass ein Haushaltsangehöriger (in unserem Falle die Lebensgefährtin) des Anschlussinhabers den Anschluss zum konkreten Verstoßzeitpunkt mitnutzen konnte. Wenn der Haushaltsangehörige - auf die Abmahnung angesprochen - den Vorwurf bestreitet und eine Überprüfung seines Computers ablehnt, kann kein weiterer Sachvortrag von dem beklagten Anschlussinhaber verlangt werden. Vielmehr hat dann der klagende Rechteinhaber (hier also die Firma Universal Music GmbH, vertreten durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte), eine Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen. Gelingt dies nicht, ist die Klage abzuweisen.
Das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil lesen Sie hier im Volltext:
Speichern Öffnen LGBerlinUrteilvom01.03.2016.pdf (707,43 kb)
Es ist also nach wie vor nichts eindeutig bei Filesharing-Klagen. Auch wenn einige Gerichte nach wie vor sehr streng urteilen (vgl. die Münchner Gerichte), kann ganz bestimmt nicht generell gesagt werden, dass ein Anschlussinhaber den konkreten Täter immer benennen muss, um sich selbst zu entlasten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wie das aktuelle Filesharing-Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.03.2016 zeigt. Aus unserer Sicht besonders erfreulich ist das Urteil auch deshalb, weil der Richter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin noch eine deutlich strengere Ansicht geäußert hatte.


Eingestellt am 20.05.2016 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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