Keine echte Mehrfachermittlung: Filesharing-Klageabweisung durch Landgericht Frankfurt

Filesharingklage von Schulenberg & Schenk für MIG Film GmbH auch in zweiter Instanz abgewiesen

Wir hatten an anderer Stelle bereits vor gut 2 Jahren über eine Klageabweisung des Amtsgerichts Frankfurt im Falle einer Klage der MIG Film GmbH berichtet, vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg: Klageabweisung Amtsgericht Frankfurt
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hatte für die MIG Film GmbH gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt Berufung eingelegt. Nach längerer Zeit kam es sodann am Landgericht Frankfurt zu einer mündlichen Verhandlung und einige Zeit später zu einem Urteil am 10.07.2018 (Aktenzeichen: 2-03 S 13/16), welches - aus unserer Sicht und für unseren Mandanten höchst erfreulich - die Berufung von Schulenberg & Schenk gegen das Urteil des Amtsgericht Frankfurt zurückgewiesen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der MIG Film GmbH vorgelegt.

LG Frankfurt 2-03 S 13/16: Rechtsverletzung durch Abmahner nicht nachgewiesen trotz Mehrfachermittlung: "Kölner" Rechtsprechung nicht anwendbar

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hatte für die MIG Film GmbH in beiden Instanzen vorgetragen, dass der Anschluss unseres Mandanten zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten ermittelt worden sei und dass daher davon auszugehen sei, dass die Rechtsverletzung über den Anschluss unseres Mandanten quasi nachgewiesen sei. Die Kanzlei Schulenberg & Schenk argumentierte mit der vor allem durch das OLG Köln geprägte Rechtsprechung zur sogenannten Mehrfachermittlung. Diese Rechtsprechung besagt verkürzt, dass eine fehlerhafte Ermittlung de facto augeschossen ist, wenn derselbe Anschluss zu zwei verschiedenen Zeitpunkten ermittelt wurde. Dann muss der Rechteinhaber nicht gesondert beweisen, dass der Anschluss des Beklagten ermittelt wurde. Vielmehr ist es dann Aufgabe des beklagten Anschlussinhabers, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlungen vorzutragen. Kann er dies nicht, ist die Rechtsverletzung über seinen Anschluss nachgewiesen.
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 10.07.2018 (Aktenzeichen: 2-03 S 13/16) nunmehr eine differenzierte Betrachtung vorgenommen und entschieden, dass jedenfalls dann, wenn zwischen den einzelnen Ermittlungen weniger als 24 Stunden liegen, von keiner echten Mehrfachermittlung auszugehen ist. Denn in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass durch das Ermittlungsunternehmen eine bewusste oder unbewusste Falschzuordnung der IP-Adresse erfolgt oder dass gar eine missbräuchliche Zuordnung erfolgt. Nur dann, wenn zwischen den einzelnen ermittelten Zeitpunkten mehr als 24 Stunden liegen, ist diese Wahrscheinlichkeit erheblich reduziert.
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hatte bereits in der ersten Instanz beide zunächst unterbreiteten Beweisangebote (Zeugenvernehmung des Mitarbeiters der Ermittlungsfirma, Einholung eines Sachverständigengutachtens) zurückgenommen mit der Folge, dass die klagende MIG Film GmbH aus Sicht sowohl des Amtsgerichts Frankfurt als auch nunmehr des Landgerichts Frankfurt beweisfällig geblieben ist und deshalb die Klage abgewiesen wurde.

Landgericht Frankfurt vs. Landgericht Köln: Zulassung der Revision zum BGH

Das Landgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2018 (Aktenzeichen: 2-03 S 13/16) auf die gegenläufige Rechtsprechung der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln hingewiesen. Das Landgericht Köln nimmt anders als das Landgericht Frankfurt keine Differenzierung nach den Zeitpunkten der beiden Ermittlungstreffer vor und hat eine echte Mehrfachermittlung auch dann angenommen, wenn weniger als 8 Stunden zwischen den Ermittlungstreffern vorlagen (Langericht Köln, Urteil vom 06.08.2015, Aktenzeichen 14 S 2/15). Das Landgericht Frankfurt begründet seine Entscheidung auch damit, dass nur bei einer zeitlichen Zäsur von mindestens 24 Stunden sichergestellt wird, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Ermittlungsvorgänge handelt. Außerdem erfolgt nach 24 Stunden eine Zwangstrennung einer dynamischen IP-Adresse.
Da die eigene Rechtsprechung in diesem Punkt von der Rechtsprechung eines anderen Landgerichts abweicht und da diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Landgericht Frankfurt die Revision der MIG Film GmbH zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Wir sind gespannt, ob tatsächlich Revision zum BGH eingelegt wird und bejahendenfalls, wie der BGH diese Streitfrage beurteilt.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 10.07.2018 (Aktenzeichen: 2-03 S 13/16) ist hier abrufbar:
Speichern Öffnen LGFrankfurt2-03S1316Urteilvom10.07.2018.pdf (1,08 Mb)

Eingestellt am 16.08.2018 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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