Landgericht Heidelberg Urteil Wettbewerbsrecht: Unterlassungsanspruch nach UWG-Verstoß (EAR-Stiftung, ®-Kennzeichen, UVP, Zertifikat ISO 9001:2008) und Abmahnung

Landgericht Heidelberg verurteilt Mitbewerber antragsgemäß nach mehreren UWG-Verstößen

Einer unserer Mandanten, ein Hersteller von Straßenbeleuchtungen, störte sich an einem Mitbewerber, der ohne Registrierung bei der EAR-Stiftung Straßenbeleuchtungen und damit Elektoartikel als Hersteller anbot. Zudem warb der Mitbewerber bei mehreren Produkten mit dem ®-Kennzeichen, ohne dass insoweit eine Marke eingetragen war. Wir haben im Auftrag unseres Mandanten dem Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zukommen lassen und diesen aufgefordert, unserem Mandanten gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zukommen zu lassen. Der Mitbewerber reagierte auf die Abmahnung in der Weise, dass er die von uns als Muster der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieb und dabei den unteren Teil (Kostenanerkenntnis) abdeckte. Dabei deckte er auch einen Teil der "eigentlichen" Unterlassungserklärung ab. Diese Unterlassungserklärung schickte er per Email und behauptete später, diese im Original auch per Post an uns geschickt zu haben. Das Original der Unterlassungserklärung ging hier jedoch niemals ein.
Wir forderten den Mitbewerber daraufhin auf, eine vollständige Unterlassungserklärung abzugeben und diese im Original per Post an uns zu schicken. Darauf erfolgte keine Reaktion.
Der Mitbewerber hat jedoch nach der Abmahnng - offenbar als Reaktion auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung - seine Angebote überarbeitet und warb sodann zusätzlich noch wie folgt wettbewerbswidrig: Zum einen warb er mit tatsächlich nicht bestehendenen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP), zum anderen mit der angeblichen Zertifizierung seiner Produkte nach der ISO-Norm 9001:2008. Unser Mandant beauftragte unsere Kanzlei daraufhin erneut mit einer Abmahnung gegen den Mitbewerber. Auf die zweite Abmahnung erfolgte überhaupt keine Reaktion, woraufhin wir auftragsgemäß wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage beim Landgericht Heidelberg erhoben. Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 27.06.2018 (AZ.: 12 O 17/18 KfH) unserem Mandanten in allen Punkten Recht gegebeben, den Mitbewerber zur Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt und diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

UWG-Urteil LG Heidelberg vom 27.06.2018 AZ.: 12 O 17/18 KfH

Der Mitbewerber wehrte sich gegen die Klage und beantragte kostenpflichtige Klageabweisung. Zum einen sei eine wirksame Unterlassungserklärung in Bezug auf die fehlende Registrierung bei der EAR-Stiftung und die Verwendung des ®-Zeichens per Email erfolgt, zum anderen sei er bereits vor der Abmahnung bei der EAR-Stiftung registriert gewesen. Außerdem sei er selbst Hersteller der von ihm mit unverbindlichen Preisempfehlungen beworbenen Straßenbeleuchtungen und habe nur für eine ganz kurze Zeit von seinen eigenen UVP abweichende Preise verlangt, weshalb auch ein UVP-Verstoß ausscheide. Und schließlich sei sein Unternehmen nach der ISO-Norm 9001:2008 zertifiziert, weshalb auch insoweit eine Verletzung des Wettbewerbsrechts ausscheide.
Das Landgericht Heidelberg ist jedoch in allen Punkten unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat den Mitbewerber wie von uns beantragt zur Unterlassung und zur Kostenerstattung verurteilt.

Registered-Trade-Mark-Symbol: Abgabe der Unterlassungserklärung nur per Email hier nicht ausreichend

Das Landgericht Heidelberg stellte zunächst fest, dass die Verwendung eines amtlich registrierten Registered-Trade-Mark-Symbols (TM bzw. ®-Kennzeichen) ohne tatsächliche markenrechtliche Registrierung dieses Kennzeichens eine unzulässige Irreführung der angesprochenen Marktteilnehmer darstellt. Dies ist soweit nichts Neues und wurde auch von dem Beklagten nicht bestritten.
Der Beklagte hatte jedoch hier per Email eine Unterlassungserklärung abgegeben und behauptet, diese sodann auch per Post abgeschickt zu haben. Den Versand per Post hielt und halte ich für einen unwahren Vortrag des Beklagten. Da wir den Versand per Post bestritten hatten und der Beklagte für den angeblichen Versand und den Zugang der Unterlassungserklärung im Original keinen Beweis angeboten hatte, stand für das Gericht fest, dass keine Unterlassungserklärung im Original abgegeben wurde.
Das Landgericht Heidelberg verwies darauf, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an sich unter Kaufleuten formfrei möglich ist. Allerdings war der Versand der strafbewehrten Unterlassungserklärung hier alleine per Email nicht ausreichend, um die eingetretene Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn hierdurch wurde der Kläger nicht in eine rechtliche Ausgangsstellung gebracht, die dem eines Titelgläubigers nicht allzu sehr nahesteht. Hierauf kommt es jedoch an, da im Verletzungsfall ansonsten die Unterlassungserklärung ohne Sanktionen wäre.
Wir hatten hier zum einen auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Original bestanden, zum anderen war ein wesentlicher Teil der Unterlassungserklärung auch abgeschnitten. Der Beklagte verpflichtete sich (abgekürzt) für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 zu. Das Wort zahlen fehlte in der Unterlassungserklärung. Darauf kommt es jedoch an, so dass die Unterlassungserklärung auch aus diesem Grunde nicht ausreichend war.

UVP-Verstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

Das Landgericht Heidelberg sah auch unseren Antrag auf Unterlassung in Bezug auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) des Wettbewerbers als begründet an. Der Mitbewerber behauptete vor Gericht, er sei selbst Hersteller der Lampen und könne daher eigene unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) festlegen. Und an dem Tag, an dem durch unseren Mandanten die Bewerbung mit entsprechenden Nachlässen auf die UVP bemerkt wurde, habe er für einen kurzen Zeitraum Sonderangebote mit entsprechenden Nachlässen auf seine unverbindlichen Preisempfehlungen beworben.
Mit diesem Argument drang der Mitbewerber jedoch beim Landgericht Heidelberg nicht durch. Denn durch die Preisgegenüberstellung mit einem höheren empfohlenen Preis erweckt der Mitbewerber beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere Preis sei von einem Dritten als ein angemessener Preis ermittelt und festgesetzt worden. Wenn der werbende Händler den als UVP angegebenen Preis jedoch selbst festlegt und dieser eben nicht von einem Dritten stammt, dann liegt hierin eine Irreführung nach § 5 UWG.

Berechtigte Abmahnung wegen Zertifikat ISO 9001:2008

Wie oben ausgeführt hatte der Wettbewerber auch damit geworben, dass mehrere seiner Produkte das Zertifikat ISO 9001:2008 erfüllen. Jedenfalls hatte er in mehreren Angeboten unter der Überschrift "Zertifikate" neben mehreren anderen Zertifikaten auch "ISO9001:2008" angegeben. Auch insoweit war durch den Wettbewerber jedoch trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben worden.
Im Klageverfahren vor dem Landgericht Heidelberg argumentierte der Wettbewerber, er sei selbst nach dem Zertifikat ISO 9001:2008 zertifiziert, was wir bestritten haben. Darauf kam es jedoch nicht einmal an, da das Landgericht Heidelberg auch insoweit unserer Argumentation folgte und ausführte, dass die Norm ISO 9001:2008 nicht herstellerbezogen sondern produktbezogen sei und dass somit ein bestimmtes beworbenes Produkt entsprechend zertifiziert sein müsse, um mit dem Zertifikat ISO 9001:2008 zu werben. Das war unstreitig nicht der Fall.


Eingestellt am 20.08.2018 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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