Landgericht Köln: Keine Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 nach § 97 a Abs. 2 UrhG bei Filesharing

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.04.2010, Aktenzeichen 28 O 596/09, ausgesprochen, dass in urheberrechtlichen Streitigkeiten wegen Filesharing die außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten des abmahnenden Rechtsanwalts nicht auf € 100,00 begrenzt sind. Es hat den Abgemahnten in diesem Fall somit zur Zahlung der vollen Abmahnkosten verurteilt. Daneben hatte das Landgericht Köln den Abgemahnten noch zur Unterlassung verurteilt.
Da der Abgemahnte außergerichtlich überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde dieser neben der Zahlung von Rechtsanwaltskosten auch auf Unterlassung verklagt. Da der Gegenstandswert für die Unterlassung im gerichtlichen Verfahren sehr hoch ist und die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG die außergerichtliche Geschäftsgebühr, nicht aber die gerichtliche Verfahrensgebühr regelt, ist es hier richtig teuer geworden. Anstelle von geforderten € 1.200,00 musste der Abgemahnte insgesamt mehrere Tausend Euro bezahlen.
In Bezug auf die außergerichtlichen Anwaltskosten hält das Landgericht Köln die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG jedoch in Filesharing Fällen für nicht anwendbar, da es sich bei Filesharing nicht um einen einfach gelagerten Fall und auch nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handele.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Abmahnungen wegen Filesharing im Urheberrecht sind ein Massengeschäft und erfordern für den Abmahnanwalt nur einen überschaubaren Arbeitsaufwand. Das Verfahren ist weitgehend standardisiert und automatisiert.
Das Urteil verdeutlicht allerdings, dass es nach Erhalt einer Abmahnung unbedingt wichtig ist, die richtige Strategie zu wählen. Gar nicht zu reagieren ist genau so schlecht wie die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung droht, dann sollte man es auf keinen Fall darauf ankommen lassen, durch die Abmahnkanzlei verklagt zu werden. Denn diese kann sich den Gerichtsstand bundesweit frei auswählen (sog. fliegender Gerichtsstand) und sucht sich das Gericht aus, das die für sie günstigste Rechtsprechung bereitstellt. Wenn schon eine gerichtliche Klärung unausweichlich ist, dann bitte nach Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung mit einem deutlich geringeren Gegenstandswert und mit Hilfe einer selbst eingereichten Negativen Feststellungsklage, in dem das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung festgestellt wird. Denn dann wählt nicht der Abmahnanwalt das Gericht aus, sondern der eigene Anwalt sucht sich ein passendes Gericht aus, das weniger strenge Grundsätze beim Filesharing anlegt als das Landgericht Köln.


Eingestellt am 29.09.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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