LG Köln: Abmahnkosten bei Bilderklau nach § 97 a Abs. 2 UrhG auf € 100 begrenzt (Entscheidung vom 29.07.2011, AZ.: 28 S 10/11)

Landgericht Köln zu Abmahnkosten bei Ebay

Das Landgericht Köln hatte sich vor kurzem mit einer spannenden Rechtsfrage zu beschäftigen, die sehr viele aktuelle Abmahnungen betrifft, aber bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Ein Privatmann hatte bei Ebay Reifen zum Verkauf angeboten, die er selbst nicht mehr verwenden konnte. Anstatt von den Reifen selbst Bilder zu erstellen, benutzte er "Copy and Paste" und übernahm die Bilder eines gewerblichen Händlers, der die Bilder erstellt hatte. Insgesamt handelte es sich um 6 Bilder.
Der Händler schickte dem privaten Verkäufer über seinen Anwalt eine Abmahnung und verlangte Anwaltskosten in Höhe von € 1.192,60 sowie € 1.800,00 Schadensersatz. Pro Bild wollte er damit € 300,00 an Schadensersatz und begründete dies damit, dass die Bilder während der gesamten Dauer der Auktion bei Ebay eingestellt waren. Der private Verkäufer zahlte lediglich Anwaltskosten in Höhe von € 265,70 (dies entspricht einem Gegenstandswert von € 3.000,00) sowie einmalig € 300,00 Schadensersatz. Darauf klagte der Händler den weiteren Betrag ein.

1. Instanz: Das Urteil des AG Köln

Das Amtsgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 21.04.2011 ab. Es habe sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt, weshalb die zu erstattenden Anwaltksosten auf € 100,00 begrenzt sein sollen. Das Amtsgericht Köln wendete daher die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG an.
Auch in Bezug auf den Schadensersatz kam der Kläger nicht weiter. Er selbst hatte als angemessenen Betrag € 150,00 pro Bild angesetzt und aufgrund des Umstandes, dass er nicht als Quelle angegeben worden war, einen Aufschlag von 100 % dazu gerechnet. Damit kam er auf € 1.800,00 bei 6 Bildern. Die € 150,00 begründete er mit der Dauer der Einstellung der Bilder bei Ebay.
Das Amtsgericht Köln schäzte den Schdensersatz auf lediglich € 45,00 pro Bild. Insgesamt hatte der Beklagte somit mehr gezahlt als erforderlich, die Klage wurde abgewiesen.

2. Instanz: Hinweisbeschluss des LG Köln

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht Köln sah die Sache jedoch ähnlich wie das Amtsgericht und erließ einen Hinweisbeschluss. Damit signalisierte es dem Kläger, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und riet dem Kläger daher aus Kostengründen dazu, seine Berufung zurückzunehmen. Diese prozessuale Möglichkeit haben die Berufungsgerichte seit der Einführung des § 522 ZPO im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts.
Das Landgericht Köln bestätigte die Anwendbarkeit von € 97 a Abs. 2 UrhG und erkennt nunmehr ebenfalls eine Gebührendeckelung auf € 100,00 an. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass das Landgericht Köln und dort gerade die 28. Zivilkammer nicht gerade mit besonderer Milde bei Urheberrechtsverletzungen aufgefallen waren.
Zur Höhe des beanspruchten Schadensersatzes hatte das Landgericht Köln nicht zu entscheiden, da der Kläger die Berufung ausdrücklich auf die Höhe der Anwaltskosten beschränkte.

Die Folgen des Urteils

Das Landgericht Köln hat in bemerkenswerter Weise die Anwendbarkeit von § 97 a Abs. 2 UrhG auf Fälle unberechtigter Bildernutzung bei Ebay erstreckt. Bemerkenswert deshalb, weil § 97 a Abs. 2 UrhG von den meisten Gerichten - meines Erachtens zu Unrecht - recht stiefmütterlich behandelt worden war. Gerade die Gerichte in Köln schienen die Vorschrift nicht zu kennen. In Filesharing-Fällen werden noch immer zum Teil Gegenstandswerte von € 50.000,00 angesetzt, was dann zu Abmahnkosten von fast € 1.400,00 führt. Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln betrifft zwar keinen Filesharing-Fall und ich rechne auch nicht damit, dass das Landgericht Köln in absehbarer Zeit auch hier § 97 a Abs. 2 UrhG anwendet. Immerhin ist diese Vorschrift jetzt bei Bilderklau-Abmahnungen anzuwenden. Und derartige Abmahnungen erfolgen auch recht häufig. Hier dürften die Abmahnkosten demnächst deutlich senken. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts Köln äußerst zu begrüßen.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Landgericht Köln in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 97 a Abs. 2 UrhG darauf abgestellt hatte, dass es sich hier lediglich um eine Ebay-Auktion handelte. Bei mehreren privaten Auktionen kann die Sache anders aussehen. Allerdings war im Rahmen dieser einen Ebay-Auktion auch unschädlich, dass es sich um insgesamt 6 Bilder handelte. Ich selbst wurde erst vor kurzem in einigen von unserer Kanzlei bearbeiteten Bilder-Abmahnungen von einer Abmahnkanzlei darauf hingewiesen, dass § 97 a Abs. 2 UrhG und damit die Kostendeckelung auf € 100,00 bereits dann ausscheiden sollen, wenn mehr als 1 Bild unberechtigt benutzt wurde. Diese Behauptung der Abmahnkanzleien ist nunmehr überholt, höhere Forderungen dürften sich nicht mehr durchsetzen lassen.


Eingestellt am 16.08.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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