BGH: Keine uneingeschränkte Haftung der Eltern bei Filesharing durch minderjährige Kinder - Das Morpheus-Urteil vom 15.11.2012 (AZ.: I ZR 74/12)

BGH Urteil vom 15.11.2012

Der vor allem auch für das Urheberrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH hat heute geurteilt, dass Eltern für die unerlaubte Tauschbörsennutzung ihres minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn das Kind zuvor durch die Eltern in ausreichendem Umfang belehrt wurde und die Eltern keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass das eigene Kind trotz dieses Verbots Tauschbörsen nutzt.
Geklagt hatten in diesem Verfahren einige der grlßen Plattenlabels.die die ausschließlichen Verwertungsrechte an unzähligen Musikaufnahmen hatten.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Anfang des Jahres 2007 wurde durch ein spezielles Ermittlungsunternehmen festgestellt, dass in einer Internettauschbörse zu einer näher aufgeführten IP-Adresse insgesamt über 1000 Musikdateien getauscht wurden. Die Plattenlabels stellten - wie damals üblich - Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Heutzutage finden keine Strafanzeigen mehr statt, es gibt den direkten Auskunftsanspruch gegen den Provider. Nach der Auskunft durch den Provider war die IP-Adresse zur ermittelten Zeit dem Anschluss der Eltern zugewiesen.
Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar, die ihrem damals 12 Jahre alten Sohn einen gebrauchten Computer zur Verfügung gestellt hatten. Dieser Computer wurde bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt und festgestellt, dass die Tauschbörsen Morpheus und Bearshare eingerichtet waren.
Die Plattenlabels beauftragten einen Anwalt mit der Abmahnung und ließen die Elterne auffordern, eine Abgabe strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz in erheblicher Höhe zu zahlen. Die Eltern gaben zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung.
Daraufhin verklagten die Plattenlabels wegen 15 Musikaufnahmen die Eltern auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 €.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln verurteilten die Eltern zur Zahlung mit dem Argument, sie hätten ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten alles tun müssen, um die Urheberrechtsverletzung durch ihren Sohn zu unterbinden: Belehrung, Überwachung, Firewall etc.
Der Bundesgerichtshof hat nunemhr das Urteil des OLG Köln aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Pflichten der Eltern wurden nach Auffassung des BGH durch die Vorinstanzen über Gebühr erweitert. Üblicherweise ist es ausreichend, wenn Eltern darüber belehren, keine Tauschbörsen zu benutzen. Eine Pflicht der Eltern zu einer regelmäßigen Überwachung und / oder zur Errichtung technischer Sperren besteht hierbei grundsätzlich nicht. Erst dann, wenn die Eltern konkrete Verdachtsmomente für eine illegale Tauschbörsennutzung haben, sind sie zu weiteren Maßnahmen verpflichtet.

Was hat das Morpheus-Urteil des BGH vom 15.11.2012 für Konsequenzen für die Praxis?

Zunächst einmal ist das Urteil äußerst zu begrüßen. Zahlreiche Abmahnkanzleien überfluten die Republik mit zehntausenden urheberrechtlichen Abmahnungen jedes Jahr. Und bislang hatten Abmahnkanzleien und deren Mandanten aufgrund der recht strengen Rechtsprechung der Instanzgerichte leichtes Spiel. Der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht hatte bis zum 15.11.2012 noch kein Machtwort gesprochen und die meisten Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte haben sich vielfach nicht die Mühe gemacht, danach zu unterscheiden, wer denn den Verstoß begangen hat. Mit anderen Worten: Gehaftet hat (fast) immer der Anschlussinhaber.
Erste vernünftige Tendenzen waren in letzter Zeit beim OLG Köln und beim Landgericht Hamburg zu erkennen, wenn der Verstoß durch volljährige Kinder oder Eheleute begangen wurde. Im Falle der Begehung durch minderjährige Kinder hafteten bislang jedoch immer die Eltern als Anschlussinhaber. Dies hat sich jetzt geändert.
Mit dem Morpheus-Urteil vom 15.11.2012 hat der BGH die Urteile der Vorinstanzen (Landgericht Köln und OLG Köln) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Eltern haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder, wenn sie diese zuvor belehrt hatten, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen und wenn die Eltern keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass die Kinder sich über dieses Verbot hinwegsetzen würden.
Das bedeutet: Wenn minderjährige Kinder nicht belehrt wurden oder wenn die Eltern wussten, dass die Kinder Tauschbörsen nutzen, dann haften die Eltern nach wie vor. Halten sich die Eltern jedoch an die nunmehr aufgestellten Grundsätze des BGH in der Morpheus-Entscheidung vom 15.11.2012, dann sind die Abmahnungen unbegründet.
Dies betrifft zum einen Altfälle, zum anderen zukünftige Abmahnungen. Wer vor einiger Zeit abgemahnt wurde und sich jetzt einem Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt sieht, der kann unter Umständen aufatmen. Wer zukünftig eine Abmahnung erhält, sollte sich genau beraten lassen, wie er vorzugehen hat. Es kommt mehr noch als früher auf die genauen Umstände des Einzelfalls an. Bislang war es aufgrund der schwierigen Rechtslage vielfach ratsam, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies dürfte sich nunmehr geändert haben.

Abmahnung erhalten: Was jetzt?

Das erfreuliche Urteil des BGH vom 15.11.2012 betrifft explizit nur Fälle, in denen minderjährige Kinder den Verstoß begangen haben. Wenn jedoch bereits bei minderjährigen Kindern die bislang geforderten, nicht lebensnahen Anforderungen an eine Überwachung nicht mehr gelten, muss dies erst recht bei Verstößen durch volljähirge Kinder oder auch Eheleute gelten. Die Instanzgerichte sind hier noch uneinheitlich, jedoch sollte auch hier das Morpheus-Urteil des BGH die Richtung vorgeben.
Gerne können Sie unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir können Ihnen raten, wie Sie am besten im Falle einer Abmahnung reagieren.
Zwischenzeitlich gibt es übrigens zum illegalen Download einige erlaubte Alternativen. Eine Übersicht der legalen Alternativen (kostenpflichtiges Download, Streaming) finden Sie auf dem Portal techfacts.de


Eingestellt am 15.11.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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