Fotorecht

Fotorecht für Fotografen und sonstige Rechteinhaber

Die Copy-and-paste-Kultur hat in den letzten Jahren immer weiter um sich gegriffen und so erfolgen gerade im Internet tausende Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Oft kommt es vor, dass Fotos unerlaubt und ohne vorher zu fragen verwendet werden. Mit Copy-and-paste lassen sich Fotos bzw. Lichtbilder bequem überall einfügen, sei es auf Internetshops, in Verkaufsportalen oder auch in sozialen Netzwerken. Die Fotorechte der Fotografen oder sonstigen Rechteinhaber werden dabei verletzt.

Fotorecht: was tun bei Bilderklau?

Wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen, müssen Sie zunächst Rechteinhaber sein. Rechteinhaber sind zunächst die Fotografen, die das Foto bzw. Lichtbild angefertigt haben. Auch andere Personen beziehungsweise Unternehmen können zu Rechteinhabern an Fotorechten werden, wenn sie Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte eingeräumt beziehungsweise übertragen bekommen haben. Wichtig ist, dass nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes gegen Rechtsverletzungen vorgehen kann. Bei einem Fotograf ist dies jedoch unproblematisch regelmäßig der Fall.
Wie im gesamten Bereich des gesamten gewerblichen Rechtsschutzes sollte auch im Fotorecht möglichst zügig gegen eine Rechtsverletzung vorgegangen werden, damit das Foto schnell wieder entfernt wird und damit nötigenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung dem eigenen Anspruch mit gerichtlicher Hilfe Nachdruck verliehen werden kann.
Eine anwaltliche Abmahnung ist in vielen Fällen empfehlenswert. Ein auf Fotorecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie vor Ausspruch einer solchen Abmahnung auch beraten, ob und in welchem Umfang Ihnen Ansprüche zustehen.
Im Wege der Abmahnung können im Fotorecht folgende Ansprüche geltend gemacht werden:
  • Anspruch auf Unterlassung
    Anspruch auf Nennung des Urhebers
    Anspruch auf Auskunftserteilung
    Anspruch auf Schadensersatz
    Anspruch auf Kostenerstattung

Für Fotografen oder sonstige Rechteinhaber besonders positiv wirkt sich der Umstand aus, dass der Rechtsverletzer - also derjenige, der Ihr Foto unbefugt verwendet - im Falle einer berechtigten Abmahnung für die angemessenen Kosten aufkommen muss. Dieser Kostenerstattungsanspruch wird üblicherweise gleich als Nebenforderung mit geltend gemacht.

Fotorecht: Hilfe vom Rechtsanwalt

Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz stehe ich bereits seit mehreren Jahren erfolgreich zahlreichen Fotografen, Onlinehändlern und sonstigen Rechteinhabern mit Rat und Tat zur Seite und bin dann behilflich, wenn die Fotorechte durch Dritte verletzt werden.
Wenn auch Ihr Foto oder Lichtbild durch ungefugte Dritte verwendet wird, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich gebe Ihnen eine kostenlose, unverbindliche Falleinschätzung und teile Ihnen die vorgeschlagene Vorgehensweise sowie die hierfür anfallenden Kosten (für die es einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verletzer gibt) mit. Sie können dann entscheiden, ob Sie mich beauftragen möchten.

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