Markenrecht Abmahnung Namiba Terra GmbH: COCOBRICK

Abmahnung der Namiba Terra GmbH für COCOBRICK

Die Firma Namiba Terra GmbH, Speefeld 16 b, 47906 Kempen-St. Hubert, ist Inhaberin der Marke "COCOBRICK". Die Bezeichnung "COCOBRICK" wurde im Jahr 2001 als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und eingetragen. im Jahr 2011 erfolgte eine Verlängerung der Schutzdauer der Marke "COCOBRICK". Im Jahr 2006 wurde ein Löschungsantrag gegen die Eintragung der Marke "COCOBRICK" wegen geltend gemachter absoluter Schutzhindernisse gestellt. Dieser Löschungsantrag wurde jedoch zurückgewiesen, sodass "COCOBRICK" weiterhin als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet ist. Angemeldeter Inhaber ist die Namiba Terra GmbH.

Namiba Terra GmbH Abmahnung "COCOBRICK": um was geht es?

Unserer Kanzlei liegt aktuell zur Bearbeitung eine Abmahnung der Namiba Terra GmbH wegen einer geltend gemachten Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung "COCOBRICK" vor. Unserem Mandanten, der einen Versand für Tierbedarf u.ä. betreibt und eine Abmahnung der Namiba Terra GmbH erhalten hat, wird vorgeworfen, die Bezeichnungen "cocobrick" bzw. "coco-brick" beim Vertrieb von Terrarienstreu zu verwenden. Hierin liegt nach Auffassung der Namiba Terra GmbH eine Verletzung der Markenrechte bezüglich der eingetragenen Marke "COCOBRICK".
In der Abmahnung, die nicht von einer Anwaltskanzlei ausgesprochen wurde, sondern von Namiba Terra selbst, werden aufgrund des vorgeworfenen Verstoßes gegen § 14 MarkenG diverse Ansprüche geltend gemacht:
Unterlassung
Schadensersatz
Auskunftserteilung

Die Namiba Terra GmbH legt dem Empfänger der markenrechtlichen Abmahnung eine Unterlassungserklärung vor, die dieser unterschreiben soll. Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung sowie Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr von
€ 500,00 netto = € 595,00 brutto

für die Benutzung der Bezeichnung "COCOBRICK" sollen sämtliche Ansprüche der Namiba Terra GmbH abgegolten sein.

Namiba Terra GmbH Abmahnung "COCOBRICK": was tun?

Eine markenrechtlche Abmahnung sollte grundsätzlich niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Gerade im Markenrecht gelten sehr hohe Streitwerte, die bei einem Gang zum Gericht festgesetzt werden. Umgekehrt sollte die geforderte Unterlassungserklärung auch nicht ohne weitere Prüfung unterschrieben werden. Wie bei wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Abmahnungen gilt auch bei markenrechtlichen Abmahnungen, dass die vorgefertigten Unterlassungserklärungen, welche der Abmahnung beiliegen, oftmals sehr ungünstig vormuliert sind. Im Markenrecht kommt erschwerdend hinzu, dass man sich mit Unterzeichnung einer solchen Unterlassungserklärung oftmals sehr weit in seinem geschäftlichen Auftritt einschränkt. Denn wird eine Unterlassungserklärung unterschrieben, gilt diese prinzipiell zeitlich unbegrenzt. Wird hiergegen verstoßen, haben Sie in der Regel einen vierstelligen Eurobetrag an das abmahnende Unternehmen, hier die Namiba Terra GmbH, zu bezahlen. Daher sollte bei einer solchen Abmahnung grundsätzlich zunächst eine Beratung erfolgen.
Abmahnung erhalten? Gerne helfen wir auch Ihnen!
06221 434030


Eingestellt am 19.01.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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