Markenrecht Abmahnung Kanzlei Markus Nessler Techtronic Industries Centras Europe GmbH: Milwaukee

Markenrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Markus Nessler für Techtronic Industries

Immer wieder kommt es zu markenrechtlichen Abmahnungen. Markeninhaber wehren sich mit derartigen Abmahnungen dagegen, dass Dritte entweder Plagiate verkaufen oder Originalware verkaufen, die nicht vom Inhaber der Marke oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Derzeit erfolgen markenrechtliche Abmahnungen der Firma Techtronic Industries Centras Europe GmbH. Die im Namen von Techtronic Industries ausgesprochenen Abmahnungen erfolgen durch die Rechtsanwaltskanzlei Markus Nessler aus Esslingen.

Markus Kessler Abmahnung Techtronic Industries: um was geht es?

In der Abmahnung macht die Firma Techtronic Industries Ansprüche aus einer Verletzung der Marke Milwaukee geltend. Beim Deutschen Patent- und Markenamt finden sich mehrere Einträge zu der Bezeichnung Milwaukee. Unter der Registernummer 009639147 ist Milwaukee eingetragen für die Klassen 7, 11 und 25 nach Nizza-Klassifikation. Als Inhaber der Marke ist eingetragen die Techtronic Industries Co. Ltd. 24/F, CDW Building 388 Castle Peak Road Tsuen Wan, New Territories HONG KONG, HK.
Dem Empfänger der Abmahnung von der Kanzlei Markus Nessler wird vorgeworfen, die Bezeichnung Milwaukee im geschäftlichen Verkehr verwendet zu haben. Mit der Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch der Firma Techtronic Industries geltend gemacht.

Markus Kessler Abmahnung Techtronic Industries: was tun?

Markenrechtliche Abmahnungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Gerade im Markenrecht kann man besonders viel falsch machen und aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht kann dies hier besonders teuer werden. Erst letzten Monat hatte ich einen Fall zu bearbeiten, in dem nach Abgabe einer markenrechtlichen Unterlassungserklärung hiergegen verstoßen wurde. Dies geschah aus Versehen, da die Mandantin übersehen hatte, dass sie bei Ebay noch ein paar nicht entfernte Aukionen laufen hatte. Nunmehr wird eine 4-stellige Vertragsstrafe gefordert.
Was daraus gefolgert werden sollte: Im Falle einer Markenrechtsverletzung besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Der berechtigt Abmahnende kann vom Abgemahnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern. Ob man dem jedoch nachkommt oder ob man eventuell eine andere Strategie verfolgt, hängt vom Einzelfall ab und bedarf immer einer individuellen Prüfung. Und zwar möglichst nach Erhalt der Abmahnung und nicht erst nach Abgabe einer Unterlassungserklärung. Denn dann kann es schon zu spät sein.
Gerne beraten wir auch Sie nach Erhalt einer solchen Abmahnung!


Eingestellt am 21.03.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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