Mindestvoraussetzungen für eine geistige Schöpfung nach dem Urheberrecht

LG München verneint Anspruch wegen Verwertung des McDonald´s Werbejingles "Ich liebe es"

Mit Urteil vom 18.08.2010 (Aktenzeichen 21 O 177/09) hat das Landgericht München die Klage eines Künstlers abgewiesen, der von einer Werbeagentur beauftragt worden war, an der Erstellung eines Werbejingles für McDonald´s mitzuwirken. Er komponierte ein 20sekündiges Musikstück, das die gerappte Wortfolge "McDonald´s - ich liebe es" in zwei verschiedenen Versionen enthielt. Als Honorar hatte er hierfü € 1.500,00 und zwei Flaschen Champagner erhalten.
Nachdem die Melodie überaus erfolgreich war und regelmäßig in der Werbung verwendet wird, wollte der Komponist Auskunft über den Nutzungsumfang der Melodie sowie Schadensersatz. Er habe das Werk nicht zur Veröffentlichung freigegeben.
Dieser Argumentation ist das LG München im Urteil vom 18.08.2010 nicht gefolgt. Es handelt sich nach Auffassung der Richter des LG München bei der Melodiesequenz nicht um ein Musikwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG und sei demnach nicht geschützt. Die drei Töne der Wortfolge seien zu simpel, die Melodiefolgen aus der Komposition seien zu sehr vom natürlichen Sprachduktus vorgegeben. Die erforderliche Gestaltungshöhe für ein Musikwerke liege demzufolge nicht vor.
Als Konsequenz aus dem Urteil kann festgehalten werden, dass bei kurzen Melodiesequenzen häufig keine Urheberrechte des Schöpfers bestehen und eine kommerzielle Nutzung möglich ist. Allerdings besteht dann ein Urheberrecht, wenn ein Produzent einen Tonträger mit der Melodiesequenz herausgibt. Denn der Produzent genießt für sämtliche auf seinem Tonträger herausgegebenen Sequenzen die Verwertungsrechte. Eine eigene Verwendung ist dann nur mit ausdrücklicher Erlaubnis möglich. Sofern die Erlaubnis nicht eingeholt wird, droht eine Abmahnung.


Eingestellt am 08.09.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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