Facebook & Co: Was ist im sozialen Netzwerk erlaubt? Wann droht eine Abmahnung?

Wissenswertes über Facebook

In den letzten Jahren hat die Plattform Facebook enorm an Zuwachs gewonnen und andere soziale Netzwerke hinter sich gelassen. Laut Unternehmensangaben waren Ende März 2012 erstmals über 900 Millionen Nutzer bei Facebook registriert, alleine in Deutschland sind es über 22 Millionen Nutzer. Auch Facebook ist kein rechtsfreier Raum. Doch was genau ist erlaubt? Was habe ich zu unterlassen? Wann droht mir Ärger mit Facebook und wann kann ich mir eine Abmahnung einhandeln? Und was kann ich tun, wenn Dritte Dinge über mich veröffentlichen, die ich nicht will? Der folgende Beitrag soll ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Ansatzpunkt: Die Facebook-Richtlinien

Mit einem eigenen Profil bei Facebook kann sich jeder registrieren, der nach eigenen Angaben mindestens 13 Jahre alt ist. Nach deutschem Recht sind Minderjährige unter 18 Jahren beschränkt geschäftsfähig.
Wenn man sich die Richtlinien von Facebook durchliest (hier der Link: Facebook Richtlinien erinnert man sich stark an konservative amerikanische Moralvorstellungen erinnert. Nach den Richtlinien von Facebook dürfen keine Bilder gezeigt werden, die pornographischen Inhalt aufweisen. So weit so gut. Allerdings dürfen auch keine Inhalte alkoholischer Natur gezeigt werden, es dürfen keine Tabakwaren Schusswaffen bzw. Munition verkauft werden. Auch Glücksspiele und illgeale Preisausschreiben sind verboten.
Wer gegen eine der Richtlinien verstößt, bekommt ein Problem mit Facebook, ansonsten war es das meistens (außer im Fall von Gesetzesverstößen, dann dürften sich auch staatliche Stellen dafür interessieren). Relevanter für die tägliche Praxis sind jedoch eher Fälle, die in anderen Facebook-Richtlinien genannt sind: Es dürfen explizit keine Inhalte eingestellt werden, die gegen Rechte Dritter verstoßen, insbesondere gegen geistige Schutzrechte. Außerdem dürfen keine Inhalte eingestellt werden, die "verabscheuungswürdig, bedrohlich oder verleumderisch" sind. Diese Verbote sind sehr weit gefasst. Ihnen ist gemeinsam, dass hier nicht nur Facebook betroffen ist, sondern Rechte Dritter. Und diese Dritte können sich hiergegen wehren. Die Einzelheiten werden in den folgenden Unterabschnitten dargelegt.

Einstellen fremder Inhalte

Wer fremde Bilder per Copy-Paste auf sein Profil stellt, verstößt nicht nur gegen die Richtlinien von Facebook, sondern verstößt auch gegen Urheberrechte. Derjenige, der Urheber beispielsweise eines Photos ist, kann im Wege der Abmahnung und notfalls auch gerichtlich gegen diese Urheberrechtsverletzung vorgehen. Befinden sich beide Personen in Deutschland, ist auch ein Gericht in Deutschland hierfür zuständig. Die Einzelheiten richten sich nach der Zivilprozessordnung.
Fraglich ist es, wenn ein Dritter auf dem eigenen Profil ein Bild postet, an dem weder er selbst noch der Profil-Inhaber ein Verwertungsrecht hat. Ein findiger Rechteinnhaber schickte in einem solchen Fall eine Abmahnung und beantragte anschließend, da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Magdeburg wies den Antrag zurück, das Verfahren ist jedoch nach unserem Kenntisstand noch nicht rechtskräftig. Höchstrichterlich wurde der Fall noch nicht geklärt.
Praxis-Tipp
Keine fremden Bilder auf die eigene Seite einstellen. Wenn man bei einem Bild nicht sicher ist: Hände weg! Dasselbe gilt bei Inhalten, die andere auf das eigene Profil stellen.

Äußerungen über Dritte: Die Meinungsfreiheit

Nicht nur bei Bildern sollte aufgepasst werden, sondern auch bei dem Inhalt der Texte. Werden beispielsweise Beleidigungen gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochen, ist dies nicht nur strafbar, sondern führt auch zu einem Unterlassungsanspruch des Betroffenen. Ähnliches gilt bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Genauso wie bei unwahren Behauptungen im Bewertungsprofil bei Ebay hat sich auch bei sozialen Netzwerken wie Facebook niemand Unwahrheiten über die eigene Person gefallen zu lassen.
Im Übrigen dürfte es ebenfalls unzulässig sein, ohne Einwilligung dritter Personen diese namentlich in der Öffentlichkeit zu benennen. Etwas anderes gilt bei Prominenten. "Normale" Personen haben es jedoch nach meiner Meinung nicht hinzunehmen, dass sie überhaupt namentlich bei Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken erwähnt werden. In vielen Fällen, gerade unter Facebook-Freunden, wird jedoch von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen sein.
Praxis-Tipp
Auch wenn man wirklich Lust empfindet, gegenüber der Ex-Freundin oder dem Ex-Freund bei Facebook mal richtig vom Leder zu ziehen: Sie handeln sich hierdurch möglicherweise richtig Ärger ein!

Was kann ich tun, wenn jemand meine Rechte bei Facebook verletzt?

Ihnen stehen prinzipiell dieselben Rechte zu wie jedermann, dessen Rechte öffentlich verletzt werden. Wird ein Bild von Ihnen ohne Zustimmung bei Facebook durch einen Dritten auf seinem Profil veröffentlicht, haben Sie gegen den Inhaber des Profils einen Unterlassungsanspruch. Ebenso wenn bei Facebook - ob Sie nun selbst Mitglied bei Facebook sind oder nicht - unwahre oder beleidigende Aussagen getätigt werden oder wenn überhaupt über Sie berichtet wird, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gibt. Diesen Unterlassungsanspruch kann man per Abmahnung und nötigenfalls auch gerichtlich - mit den üblichen Mitteln der einstweiligen Verfügung bzw. der Hauptsacheklage - geltend machen. Zur effektiven Durchsetzung des Anspruchs empfiehlt es sich hier dringend, einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Die Kosten für den Anwalt tragen bei erfolgreichem Vorgehen nicht Sie, sondern trägt derjenige, der die angegriffene Behauptung getätigt hat.
Hinweis:Diese Ausführungen erfolgen unverbindlich und können eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Bei Fragen oder konkreten Problemen können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.


Eingestellt am 11.07.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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