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Abmahnung Weber Hoß Rechtsanwälte Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH: unberechtigte Bildnutzung Pixelio
Weber Hoß Rechtsanwälte Foto-Abmahnung für die Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH
Eine Mandantin unserer Kanzlei hat uns vor wenigen Tagen eine Abmahnung der Duisburger Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte im Auftrag der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH aus 65779 Kelkheim zur Bearbeitung vorgelegt. In der Abmahnung geht es um eine unberechtigte Bildnutzung. In der letzten Zeit erfolgten bereits mehrere Abmahnungen der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH durch die Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen daher einen ersten Überblick über derartige Abmahnungen geben.Weber Hoß Rechtsanwälte Abmahnung Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH: um was geht es?
In der Abmahnung zeigt die Duisburger Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte die anwaltliche Vertretung der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH an. Eine schriftliche Vollmacht der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH wird durch die Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte nicht vorgelegt, was aber auch nicht erforderlich ist. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird vielmehr durch die Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte anwaltlich versichert, was - außer bei konkreten Zweifeln an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, die wir in dem hier beschriebenen Fall jedoch nicht haben - ausreichend ist.Die Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH aus 65779 Kelkheim betreibt ein Fotostudio und stellt Lichtbilder und Fotos her. An den von der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH erstellten Lichtbildern hat diese nach den Angaben in der Abmahnung die ausschließlichen Nutzungsrechte. Da es sich bei der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH nicht um einen einzelnen Fotografen handelt, sondern um eine GmbH, ist die Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte an sich nicht selbstverständlich. Denn die ausschließlichen Nutzungsrechte stehen laut deutschem Urheberrecht erst einmal dem Urheber zu. In der Praxis werden die Nutzungsrechte in Arbeitsverträgen vertraglich dem Betrieb eingeräumt, so dass hier die Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte durch die Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH problemlos nachgewiesen werden dürfte.
In der Abmahnung teilt die Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte mit, dass ein bestimmtes Bild, an dem die Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, durch den Empfänger der Abmahnung unberechtigt im Internet genutzt worden sei. In dem hier beschriebenen Fall hatte die Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH das Bild Weihnachtsgeschenk bei Pixelio eingestellt und die Nutzung des Bildes Weihnachtsgeschenk unter Einhaltung bestimmter Nutzungsbedingungen für redaktionelle Nutzung freigegeben. Da das Bild hier jedoch gewerblich und nicht redaktionell genutzt wurde, wird in der Abmahnung der Vorwurf der unberechtigten Bildnutzung erhoben.
Weber Hoß Rechtsanwälte Pixelio Abmahnung Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH: was wird gefordert
Von Ihnen wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Außerdem werden Sie zur Auskunft aufgefordert und sollen Rechtsanwaltskosten erstatten sowie Schadensersatz leisten.Achtung: Keine Massenabmahnung
Bei derartigen Bild-Abmahnungen handelt es sich - auch wenn mehrfach Abmahnungen ausgesprochen werden - nicht um Massenabmahnungen beziehungsweise Serienabmahnungen, wie wir sie aus dem Filesharing kennen. Bei Bild-Abmahnungen wird üblicherweise im konkreten Einzelfall eine (vermeintlich) unberechtigte Bildnutzung festgestellt und sodann über eine Rechtsanwaltskanzlei eine Abmahnung ausgesprochen. Und wenn mehrere Personen Bilder unberechtigt nutzen, dann dürfen eben auch mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden. Dies ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung (was jedoch nicht heißt, dass die Forderungen immer berechtigt sind, hierzu später). Sie sollten die Abmahnung daher ernst nehmen und die Fristen einhalten.Konkrete finanzielle Forderungen werden in der hier besprochenen Abmahnung durch die Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte noch nicht mitgeteilt. Diese werden nach Auskunftserteilung angekündigt.
Weber Hoß Rechtsanwälte Pixelio Abmahnung Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH: wie reagiere ich hierauf?
Wie oben geschildert sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen. Keine Reaktion ist auf jeden Fall die falsche Reaktion, denn dann droht gerichtliche Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung, was die Sache erheblich verteuert. Sie sollten jedoch auch nicht vorschnell die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unterschreiben. Denn mit diesen Erklärungen verpflichten Sie sich - unabhängig von der Sachlage - verbindlich.Sie sollten die Abmahnung und Ihren Einzelfall durch einen auf Foto- und Bildrechte spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Rechtsanwalt Andreas Forsthoff aus Heidelberg ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zugleich Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und hat in den letzten Jahren etliche Mandanten bundesweit erfolgreich bei Erhalt einer Bilder- bzw. Fotoabmahnung unterstützt. Gerne können Sie sich zu einer ersten kostenlosen Einschätzung an unsere Kanzlei wenden. Bevor Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen, nennen wir Ihnen natürlich unser faires Pauschalhonorar, welches die Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung (sofern erforderlich) sowie den gesamten außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte umfasst. Sollten also auch Sie eine Bildabmahnung der Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte erhalten haben, beispielsweise im Auftrag der Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH wegen eines geltend gemachten Urheberrechtsverstoßes, dann nutzen Sie gerne unsere kostenlose Ersteinschätzung. Das gilt natürlich auch bei Abmahnungen der Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte für andere Rechteinhaber wie beispielsweise Heinz-Guenter Hamich, Sportwelt Mickan GbR, Trendwelt 24 GmbH, Anthec GmbH & Co. KG oder Mark Kovaltchouk. Mehrere Rechtsanwälte berichten über entsprechende Pixelio Abmahnungen der Kanzlei Weber Hoß Rechtsanwälte für Heinz-Guenter Hamich, Sportwelt Mickan GbR, Trendwelt 24 GmbH, Anthec GmbH & Co. KG beziehungsweise Mark Kovaltchouk.
Eingestellt am 27.06.2017 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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