Rechtsanwalt Schlösser Abmahnung Jörg Kleinschmidt

Abmahnung des Rechteinhagbers Jörg Kleinschmidt durch Rechtsanwalt Schlösser

Seit einiger Zeit bereits erfolgen urheberrechtliche Abmahnungen durch die Kanzlei von Rechtsanwalt Sascha Schlössesr aus Erfurt. Wir haben bereits zahlreiche dieser Abmahnungen für diverse Betroffene bearbeitet. Vor einigen Tagen wurde uns eine neue Abmahnung der Kanzlei Schlösser zur Bearbeitung vorgelegt. Auftraggeber bei dieser Kanzlei ist der Fotokünstler Jörg Kleinschmidt, Gellertgasse 7-9/36, 1100 Wien, Österreich. Wie schon bei den früheren Abmahnungen ist das Schreiben der Kanzlei Rechtsanwalt Schlösser überschrieben mit den Worten:
Urheberrechtsverletzung - Unterlassen der Urheberkennzeichnung § 13 UrhG

Rechtsanwalt Schlösser Abmahnung Jörg Kleinschmidt: was wird gefordert?

In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Pauschalbetrag in Höhe von
€ 1.146,69

gefordert. Darin enthalten sind € 546,69 Anwaltskosten und € 600,00 Lizenzgebühr / Schadensersatz für Herrn Jörg Kleinschmidt.
Weiter sollen Sie eine Unterlassungserklärung gegenüber Jörg Kleinschmidt abgeben. Die uns vorliegende Abmahnung von Jörg Kleinschmidt ähnelt stark den anderen Abmahnungen, die wir bereits von Rechtsanwalt Schlösser aus Erfurt zur Bearbeitung vorliegen haben. Rechtlichen Ausführungen zu § 13 UrhG folgen im Anhang zur Abmahnung eine Einsteilige Verfügung durch das Landgericht Köln und ein Urteil des Landgerichts München I, die jeweils von Rechtsanwalt Schlösser für seine Mandanten erwirkt wurden. Die beiden Gerichtsentscheidungen sollen wohl die Erntlichkeit unterstreichen, mit der man die Angelegenheit verfolgt. Die beiden Gerichte haben in vergleichbaren Fällen auch tatsächlich wie von Rechtsanwalt Schlösser vorgetragen eine Urheberrechtsverletzung festgestellt und einen Unterlassungsanspruch bejaht.

Rechtsanwalt Schlösser Abmahnung Jörg Kleinschmidt: was tun?

Zunächst ist zu prüfen, ob die Abmahnung von Jörg Kleinschmidt berechtigt ist. Es mag etwas kleinlich klingen, aber in § 13 UrhG ist klar geregelt, dass der Urheber ein Recht auf Namensnennung hat. Ob sich derart hohe Forderungen mit § 13 UrhG rechtfertigen lassen, steht auf einem anderen Blatt. Auch dies sollte im Einzelfall geprüft werden.
Abmahnung erhalten? Gerne sind wir auch Ihnen behilflich!


Eingestellt am 29.06.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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