Klage Rasch Rechtsanwälte für Universal Music abgewiesen: Amtsgericht Bielefeld 08.05.2014

Erfreuliches von der Filesharing-Front: AG Bielefeld weist Klage der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte ab

Erfreuliches für alle abgemahnten Internetnutzer. Das Amtsgericht Bielefeld setzt die Reihe nutzerfreundlicher Gerichtsurteile fort und hat mit Urteil vom 08.05.2014 (Aktenzeichen 42 C 435/13) eine gegen einen Mandanten unserer Kanzlei gerichtete Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 2.400,00 sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.379,80, insgesamt somit € 3.779,80 (!) in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage war eingereicht worden durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die in der Vergangenheit in recht großem Umfang Filesharing-Abmahnungen ausgesprochen hatte. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Mandantin der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die Universal Music GmbH, zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten.

Rasch Rechtsanwälte Klageabweisung: Der Fall des AG Bielefeld

Unser Mandant hatte von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Jahr 2011 eine Abmahnung erhalten. Ihm war vorgeworfen worden, das urheberrechtlich geschützte Musikalbum Unheilig - Große Freiheit ohne Zustimmung der Firma Universal Music GmbH in einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Universal Music GmbH sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 1.200,00. Der Mandant gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht € 100,00 an die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte. Es folgten weitere Schreiben, in denen der Mandant zur Zahlung aufgefordert wurde. Da der Mandant keine weitere Zahlung leistete, erhob die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Namen der Universal Music GmbH Klage vor dem Amtsgericht Bielefeld. Das Amtsgericht Bielefeld wies die Klage jedoch ab.

Rasch Rechtsanwälte AG Bielefeld Klageabweisung: Das Urteil

Wir haben in diesem Verfahren die Rechtsverletzung bestritten und zwar sowohl, dass die angebliche Verbreitung des Albums Unheilig - Große Freiheit überhaupt über den Anschluss des Mandanten erfolgte, also auch vorsorglich dass der Mandant hierfür in irgendeiner Weise verantwortlich ist. Neben dem Mandanten hatte auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss.
Das Amtsgericht Bielefeld folgte unserer Argumentation und wies die Klage ab. Dies begründete das Gericht damit, dass die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte für die Universal Music GmbH nichts dazu vorgetragen hatte, dass der Mandant tatsächlich die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das Gericht setzte sich kritisch mit der vom BGH in der Entscheidung Sommer unseres Lebens konstruierten tatsächlichen Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers auseinander, sofern eine Rechtsverletzung über seinen Anschluss nachgewiesen wurde. Es gibt nach Ansicht des Amtsgerichts Bielefeld keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass bei einem Mehrfamilienhaushalt vor allem der Anschlussinhaber den Anschluss nutzt. Demzufolge gibt es auch keine tatsächliche Vermutung dahin, dass der Anschlussinhaber für alle Rechtsverletzungen über seinen Anschluss haftet.
Da hier die Ehefrau den Anschluss nutzte und die angebliche Urheberrechtsverletzung genauso wie der Mandant hätte begehen können, wies das Gericht die Klage der Rasch Rechtsanwälte ab und legte der Universal Music GmbH die Kosten des Rechtsstreits auf.

Rasch Rechtsanwälte Klageabweisung: Was folgt aus dem Urteil des AG Bielefeld?

Wir begrüßen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.05.2014 natürlich sehr. Das Urteil steht auch in einer Linie mit dem kurze Zeit später veröffentlichten Urteil des BGH vom 08.01.2014. Auch der BGH sieht bei derartiger Sachlage keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Aus der Sommer unseres Lebens Entscheidung des BGH hatten zahlreiche Gerichte vor allem in München und Hamburg und auch Abmahnkanzleien wie Rasch Rechtsanwälte immer wieder entnehmen wollen, dass der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen als Täter haftet. Er könne dieser Täterhaftung (und demzufolge einer Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten) allenfalls entgehen, wenn er einen Dritten als konkreten Täter benennt. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass er diese Schlussfolgerung mit der Entscheidung Sommer unseres Lebens niemals so ziehen wollte.
Das Amtsgericht Bielefeld hat ganz ähnlich argumentiert wie kurze Zeit später (veröffentlicht) der BGH. Insoweit ist diese sehr mutige Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld sehr lobenswert.
Gerade bei den Münchner Gerichten gab es zuvor quasi kaum eine Chance, als Anschlussinhaber der Täterhaftung zu entgehen. Gedanken der Logik und abweichende Rechtsansichten wurden als abwegig abgebügelt. Nunmehr kann endlich festgehalten werden, dass diese Rechtsprechung der Münchener Gerichte selbst als abwegig und nicht vertretbar bezeichnet werden muss.
Wir erhalten derzeit von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte zahlreiche Schreiben im Auftrag der Universal Music GmbH, in denen eine Vergleichszahlung kurz vor Eintritt der Verjährung gefordert wird. Anders als vor der aktuellen Rechtsprechung wird von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte nicht mehr statisch auf die Phalanx an Gerichtsurteilen verwiesen, die für die Abmahnindustrie in früheren Jahren positiv ausgegangen waren. Dies wäre auch unglaubwürdig. Denn diese Phalanx ist inzwischen stark geschwächt, siehe die aktuellen Urteile des Amtsgerichts Bielefeld und auch des BGH. Gleichwohl wird eine Zahlung gefordert mit dem Hinweis, man sei sich sicher, dass man zumindest in einer gewissen Zahl von Klagen obsiegen und damit einen guten Schnitt machen werde.
Bleibt abzuwarten, ob diese Rechnung aufgeht. Es lohnt sich jedenfalls in zahlreichen Konstellationen, sich gegen eine solche Klage zur Wehr zu setzen!

Abweisung Klage Rasch Rechtsanwälte: Das Urteil des AG Bielefeld im Volltext

Durch Klick auf den folgenden Link finden Sie das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld im Volltext:
Speichern Öffnen AGBielefeldUrteilvom08.05.201442C43513.pdf (971,31 kb)

Was tun bei einer Klage der Rasch Rechtsanwälte?

Gerne stehen wir auch Ihnen zur Verfügung, wenn Sie von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte verklagt worden sind. Wir vertreten Sie bundesweit vor jedem Amtsgericht, Landgericht oder auch Oberlandesgericht.


Eingestellt am 01.07.2014 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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