Zierhut IP Abmahnung Wham-O Holding Ltd.: Hacky Sack Markenrechtsverletzung

Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung Hacky Sack der Hongkonger Wham-O Holding Ltd. durch Zierhut IP

Die Kanzlei Zierhut IP mit Sitz in München verschickt markenrechtliche Abmahnungen im Auftrag ihrer Mandantin, der Firma Wham-O Holding Ltd. mit Sitz in Hongkong. Die Abmahnung erhalten zumeist Unternehmen, welche Sportbälle unter der Bezeichnung Hacky Sack anbieten. Den meisten dürfte der Begriff Hacky Sack lediglich als ein anderes Wort für Footbag geläufig sein, dem Sport, bei welchem ein kleines gefülltes Stoffsäckchen mit Füßen oder Händen gespielt wird.

Abmahnung Zierhut IP Wham-O Holding Ltd. Hacky Sack: um was geht es?

In dem Abmahnschreiben zeigt die Kanzlei Zierhut IP die anwaltliche Vertretung der Wham-O Holding Ltd. an. Eine schriftliche Vollmacht kann der Abmahnung beigefügt sein, dies ist jedoch nicht unbedingt erforderlich zur Wirksamkeit der Abmahnung. Jedenfalls wird in der Abmahnung erläutert, dass die Wham-O Holding Ltd. Ansprüche aus einer Verletzung der Marke Hacky Sack geltend macht. Viele Empfänger wundern sich und dachten bei Hacky Sack bislang lediglich an den Sport mit der Bezeichnung Footbag. Tatsächlich ist es aber so, dass die Wham-O Holding Ltd. den Begriff Hacky Sack sowohl in Deutschland beim DPMA also auch in der EU beim EUIPO markenrechtlich hat eintragen und damit schützen lassen.
Adressat des Abmahnschreibens sind zumeist Händler, welche Sportbälle oder Spielbälle unter der Bezeichnung Hacky Sack anbieten. Dem Empfänger der Abmahnung wirft die Kanzlei Zierhut IP vor, ohne Berechtigung hierzu bei der Bewerbung oder beim Angebot von Sportbällen bzw. Spielbällen / Footbags die markenrechtlich geschützte Bezeichnung Hacky Sack ihrer Mandantin Wham-O Holding Ltd. verwendet zu haben. Und dies stelle eine Verletzung des Markenrechts dar.

Abmahnung Zierhut IP Wham-O Holding Ltd. Hacky Sack: welche Ansprüche werden geltend gemacht?

Das deutsche Markengesetz sieht - ebenso wie das europäische Markenrecht - mehrere Ansprüche vor, welche bei einer Markenrechtsverletzung bestehen. Und einige dieser Ansprüche werden in der durch die Kanzlei Zierhut IP ausgesprochene Abmahnung der Wham-O Holding Ltd. geltend gemacht.
Der Adressat der Abmahnung soll zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Eine solche ist im Gewerblichen Rechtsschutz üblich und soll verhindern, dass zukünftige Verstöße erfolgen. Außerdem soll der Adressat der Abmahnung Auskunft geben über die erzielten Umsatz und Erlöse sowie über gewerbliche Abnehmer und Lieferanten, jeweils unter Vorlage von Belegen. Außerdem sollen die Rechtsanwaltskosten erstattet werden, wobei diese wohl in den meisten Fällen aus einem Gegenstandswert von € 150.000,00 errechnet werden, was zu erstattende Rechtsanwaltskosten in Höhe von
€ 2.538,50

ergibt. Bei einer schuldhaften Verletzung des Markenrechts besteht grundsätzlich auch ein Anspruch des Markeninhabers auf Schadensersatz. Der in der Abmahnung geltend gemachte Auskunftsanspruch bereitet üblicherweise den Schadensersatz vor. Sobald die Auskunft erteilt ist, kann der Schadensersatz beziffert werden, wobei dem Markeninhaber drei mögliche Berechnungen des Schadernsersatzes offenstehen:
Abschöpfung des Verletzergewinns
Geltendmachung des eigenen Schadens durch die Markenrechtsverletzung
Lizenzanalogie

Da die ersten beiden Möglichkeiten in der Praxis zumeist mit nicht unerheblichen Schwierigenkeiten verbunden sind, hat sich im Gewerblichen Rechtsschutz die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach der Linenzanalogie etabliert. So oder so kann es jedenfalls sein, dass in einem weiteren Schritt nach erfolgter Auskunft die Kanzlei Zierhut IP einen Schadensersatz der Wham-O Holding Ltd. geltend macht, der deutlich höher liegt als die oben genannten Rechtsanwaltskosten.

Abmahnung Zierhut IP Wham-O Holding Ltd. Hacky Sack: wwas ist die beste Reaktion?

Wenngleich wir persönlich den Ansatz eines Gegenstandswert von € 150.000,00 bei solchen Abmahnungen für recht hoch halten, muss gesagt werden, dass die im Markenrecht von den Gerichten angesetzten Gegenstandswerte fast immer vergleichsweise hoch angesetzt sind. Gegenstandswerte von € 50.000,00 und mehr sind im Markenrecht gang und gäbe. Das größte Gewicht beim Gegenstandswert liegt bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Sofern möglich sollte man eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch tunlichst vermeiden, da hier schnell mehrere Tausend Euro an Verfahrenskosten entstehen, die meistens vermieden werden können.
Umgekehrt sollte auch nicht voreilig eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden, da hierdurch ein Unterlassungsvertrag mit dem Gegner - hier also der Wham-O Holding Ltd. zustande kommt und bei einem Verstoß hiergegen eine erhebliche Vertragsstrafe droht.
Wer eine Abmahnung der Wham-O Holding Ltd. durch die Kanzlei Zierhut IP erhalten hat, sollte sich daher zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen unbedingt anwaltlich beraten lassen.


Eingestellt am 24.10.2023 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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