Wieder einmal Facebook-Abmahnungen: Kanzlei HWK Maxhütte-Haidhof (RA Hans Werner Kallert) für die Binary Services GmbH (GF: Florian Blischke und Marco Hahn) Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Binary Sercices GmbH wegen Verstößen bei Facebook

Abmahnungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform Facebook sind recht neu und werden immer aktueller. Derzeit werden in großem Stil wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch die Kanzlei HWK aus Maxhütte-Haidhof im Auftrag der Binary Services GmbH, vertreten durch die beiden Geschäftsführer Florian Blischke und Marco Hahn. Als ich das erste Mal von derartigen Facebook-Abmahnungen erfuhr, sagte mir die Kanzlei HWK aus Maxhütte-Haidhof nichts. Auch der Ortsname Maxhütte-Haidhof war mir bis dahin nicht bekannt. Über Google habe ich eine Homepage der Kanzlei HWK auch nicht gefunden. Eine Anfrage bei der DENIC ergab, dass eine Internetdomain kanzlei-hwk.de auf Herrn Hans Werner Kallert, Deglhof 24, 93142 Maxhuette-Haidhof registriert ist, letzte Aktualisierung 30.07.2012. Ein Inhalt ist jedoch auf dieser Seite (Stand 17.08.2012) noch nicht eingestellt. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von dieser Kanzlei oder von der Binary Services GmbH hatte es nach meinem Kenntnisstand bislang noch nicht gegeben.

Binary Services GmbH Abmahnung Kanzlei HWK: um was geht es?

In der Abmahnung geht es um den Internetauftritt von Unternehmen bei Facebook. Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, kein Impressum vorzuhalten. § 5 TMG regelt jedoch, dass ein Impressum zu veröffentlichen ist. Die Kanzlei HWK teilt mit, die Firma Binary Services GmbH zu vertreten, die sich an dem mangelnden Impressum störe. Aufgrund eines - dies wird in der Abmahnung zumindest so ausgeführt - Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Binary Services GmbH und Ihnen als Empfänger der Abmahnung und des vorgeworfenen Verstoßes wird eine Verletzung des Wettbewerbsrechts geltend gemacht. Demzufolge wird - wie üblich bei Abmahnungen - eine Unterlassungserklärung gegenüber der Binary Services GmbH sowie die durch Einschaltung der Kanzlei HWK, Herrn Rechtsanwalt Hans Werner Kallert, entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gefordert. Ausgehend von einem Streitwert von € 3.000,00 werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von
€ 265,70

gefordert. Dies ist für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sicherlich ein recht geringer Betrag.

Binary Services GmbH Abmahnung Kanzlei HWK: was tun?

§ 5 TMG regelt die Rechtslage zunächst scheinbar recht eindeutig. Freilich erfordert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch einen Wettbewerbsbezug der in Frage stehenden Norm. Das Landgericht Aschaffenburg hat kürzlich in einer viel beachteten Entscheidung geurteilt, dass ein Verstoß gegen § 5 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Dieses Urteil ist nunmehr natürlich für einige Marktteilnehmer ein willkommener Anlass, Abmahnungen auszusprechen.
Aufgrund der vergleichsweise geringen Forderungen könnte man versucht sein, die Sache "schnell zu erledigen", indem man die mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschreibt und den Betrag bezahlt. Damit bindet man sich jedoch für sehr lange Zeit erheblich, was den weiteren wirtschaftlichen Freiraum massiv einschränkt.
Daher sollte zunächst eine grundlegende Beratung erfolgen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können aus diversen Gründen unberechtigt sein. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist zunächst ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien müssen daher zumindest austauschbare Waren oder Dienstleistungen anbieten.
Ein Rechtsmissbrauch, der eine Abmahnung ebenfalls unbegründet macht, kann im Wettbewerbsrecht nur äußert selten erfolgreich eingewandt werden. Derzeit liegen mir von einer anderen Kanzlei für einen anderen Abmahner unzählige Abmahnungen vor, die ich allesamt für rechtsmissbräuchlich halte. Bei Abmahnungen der Binary Services GmbH Abmahnung wäre ich vorsichtiger. Allein die Vielzahl der durch die Kanzlei HWK ausgesprochenen Abmahnungen ist nur ein kleines Indiz für einen möglichen Rechtsmissbrauch.
Gerne beraten wir auch Sie, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.
Abmahnung Wettbewerbsrecht?
06221 434030

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Eingestellt am 17.08.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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2 Kommentare zum Artikel "Wieder einmal Facebook-Abmahnungen: Kanzlei HWK Maxhütte-Haidhof (RA Hans Werner Kallert) für die Binary Services GmbH (GF: Florian Blischke und Marco Hahn) Wettbewerbsrecht":

Am 22.08.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Inwiefern sind Screenshots eigentlich zur Beweisführung erlaubt?
Ist ja nicht so, als könnte man die nicht manipulieren?

Anhand folgender Screenshots vom 16.08.2012 könnte man auf die Idee kommen, die Binary Services GmbH abzumahnen.

Also ich sehe da kein Impressum

http://www.abload.de/img/binaryservices1hqxj4.png
http://www.abload.de/img/binaryservices2r8loe.png

Am 22.08.2012 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Screenshots sind grundsätzlich zur Beweisführung geeignet. Etwas anderes kann dann gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation vorliegen. Allerdings auch nur dann.

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