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U+C Rechtsanwälte Abmahnung Wettbewerbsrecht: KVR Handelsgesellschaft mbH Frank Drescher Gammelsdorf: AGB
KVR Handelsgesellschaft mbH Abmahnungen Wettbewerbsrecht durch U+C Rechtsanwälte
Ich weiß nicht, wie viele Dutzend Abmahnungen wir bereits bearbeitet haben, die von der Regensburger Kanzlei U+C Rechtsanwälte verschickt wurden. Es sind auf alle Fälle sehr viele Dutzend. Dabei ging es immer um Filesharing-Abmahnungen. In den ersten Monaten 2012 haben die U+C Abmahnungen zwar ein wenig abgenommen, allerdings erfolgen von dieser Kanzlei ganz aktuell seit August 2012 auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Diese erfolgen im Auftrag der KVR Handelsgesellschaft mbH. Priel 5, 85408 Gammelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Drescher. Auch Frank Drescher ist kein unbeschriebenes Blatt, was das Bemühen betrifft, zahlreichen Internetnutzern mit möglichst wenig Aufwand möglichst viel Geld aus der Tasche zu ziehen. Von den aktuellen Abmahnungen der Firma KVR, Geschäftsführer Frank Drescher, lagen meiner Kanzlei binnen weniger Tage bereits über ein Dutzend Abmahnungen vor.KVR Handelsgesellschaft mbH (Frank Drescher) Abmahnung U+C: um was geht es?
In der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geht es um den Vorwurf, dass ein Internetauftritt zum Nachteil des Verbrauchers rechtsfehlerhaft sein soll. Es sollen Fehler in den AGB erfolgt sein, die Widerrufsbelehrung soll feherhaft sein oder auch ganz fehlen.In den bisherigen Fileshring-Abmahnungen ging es um die unerlaubte Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet. Der Vorwurf war in jeder Abmahnung, die Schreiben der U+C Rechtsanwälte waren daher als eine Art Serienbrief ausgestaltet und unterschieden sich nur in dem jeweiligen Rechteinhaber, der abgemahnten Person, dem abgemahnten Werk sowie der IP-Adresse und dem Zeitpunkt. Dies ist bei den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ein wenig anders. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind ein wenig komplexer. Da die Anzahl der verbraucherschützenden Normen, bei denen ein Verstoß abgemahnt werden kann, schier unermesslich ist, ist bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung immer auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen.
Abmahnungen erfolgen beispielsweise, wenn beim Angebot an Verbraucher überhaupt keine Widerrufsbelehrung erfolgt, wenn eine fehlerhafte oder veraltete Widerrufsbelehrung verwendet wird oder wenn zum Nachteil von Verbrauchern in den AGB Klauseln verwendet werden, die unzulässig sind. Daher ist die Gestaltung der AGB so wichtig.
In der Abmahnung wird mitgeteilt, es liege ein Wettbewerbsverhältnis und ein Wettbewerbsverstoß vor, weshalb Ansprüche auf
sowie
gefordert werden. In den uns bislang vorliegenden Abmahnungen werden die Rechtsanwaltskosten durch Einschaltung der U+C Rechtsanwälte aus einem Gegenstandswert von € 10.000,00 berechnet und betragen insgesamt
KVR Handelsgesellschaft mbH (Frank Drescher) Abmahnung U+C: was tun?
Sofern eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründet ist, besteht eine Wiederholungsgefahr und eine Dringlichkeitsvermutung. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner, hier die KVR Handelsgesellschaft mbH, bei einem Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Erfolgte der Verstoß - wie üblich - im Internet, gilt der sog. Gerichtsstand. Das bedeutet, dass sich die KVR Handelsgesellschaft mbH bzw. U+C ein beliebiges Gericht aussuchen können. Die einstweilige Verfügung wird in aller Regel ohne mündliche Verhandlung erlassen und dem Abgemahnten über den Gerichtsvollzieher zugestellt.Damit dies nicht passiert, muss auf eine solche Abmahnung unbedingt reagiert werden. Bevor jedoch eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die über Jahre hinweg weitreichende Konsequenzen hat, sollte die Abmahnung auf ihre Berechtigung geprüft werden.
Gerne beraten wir auch Sie nach Erhalt einer solchen Abmahnung und wehren unberechtigte Ansprüche ab.
06221 434030 (Büronummer)
06221 3262121 (Abends und am Wochenende)
KVR (Frank Drescher) Abmahnung U+C: ist dies rechtsmissbräuchlich?
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. Die Grenzen für einen Rechtsmissbrauch sind jedoch recht hoch gesteckt. Bei den Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte handelt es sich um Massenabmahnungen. Im Urheberrecht gibt es jedoch anders als im Wettbewerbsrecht keinen Missbrauchseinwand. Im Wettbewerbsrecht kann sich bei Massenabmahnungen eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergeben. Bislang liegen lediglich vereinzelte U+C Abmahnungen für KVR vor. Kommt jedoch heraus, dass innerhalb kurzer Zeit derart viele Abmahnungen von U+C ausgesprochen werden, dass kein "vernünftiges" Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit von KVR mehr besteht, könnte ein Rechtsmissbrauch vorliegen.Um einen etwaigen Rechtsmissbrauch bei diesen Abmahnungen zu prüfen, werden wir die Anzahl und die Einzelheiten der Abmahnungen genau beobachten und uns auch mit anderen Kanzleien austauschen. Wir wären Ihnen daher dankbar, wenn Sie uns Ihre Abmahnung zur Information zuschicken würden. Gerne können Sie uns die Abmahnung auch anonymisiert zukommen lassen.
KVR Handelsgesellschaft mbH (Frank Drescher) Abmahnung: Update 13.08.2012 zum möglichen Rechtsmissbrauch
Zwischenzeitlich habe ich ein wenig über den Geschäftsführer der KVR Handelsgesellschaft mbH, Herrn Frank Drescher, in Erfahrung bringen können. Frank Drescher war bislang im lukrativen, allerdings rechtlich höchst zweifelhaften Geschäft mit Abofallen aktiv. Der Name Frank Drescher taucht an zahlreichen Stellen auf, wo es um höchst dubiose Unternehmen geht, die sich auf Kosten unbedarfter Internetnutzer bereichern wollten.Heute erhielt unsere Kanzlei einen Anruf von einem Anrufer, der uns mitteilte, dass er nach Erhalt einer Abmahnung im Onlineshop der KVR Handelsgesellschaft mbH, www.kvr-onlineshop.de, eine Bestellung aufgeben wollte. Da der Shop jedesmal eine Fehlermeldung bei einer Bestellung angab und er wenige Kilometer von Gammelsdorf wohnt, fuhr er nach Gammelsdorf an die angegebene Adresse der KVR Handelsgesellschaft mbH. Dort wusste man jedoch offenbar nichts von einer Firma mit dem Namen KVR. Die Tür öffnete die Lebensgefährtin von Frank Drescher, der ein Onlineshop nicht bekannt war. Ich selbst war eben auch einmal auf der angegebenen Internetseite. Dort findet sich der angegebene Onlineshop. Nachdem mir zunächst ebenfalls Fehlermeldungen angezeigt wurden, lassen sich nunmehr ohne Fehlermeldungen zumindest Waren in den Warenkorb einfügen.
Auch wenn die Lebensgefähtin von Frank Drescher nichts von einem Onlineshop weiß, ist dies natürlich alleine noch kein Rechtsmissbrauch. Wenn jedoch der Onlineshop nur pro forma betrieben wird, um Abmahnungen aussprechen zu können, sieht dies anders aus. Wir werden weiter berichten.
Eingestellt am 10.08.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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25 Kommentare zum Artikel "U+C Rechtsanwälte Abmahnung Wettbewerbsrecht: KVR Handelsgesellschaft mbH Frank Drescher Gammelsdorf: AGB":
http://kvr-onlineshop.de/cms.php?id_cms=3
Bearbeitet am 14.08.2012 von
Zum zweiten gäbe es angeblich in unserem Online-Shop keine Widerrufs-, und Rückgabebelehrung. Im Schreiben selber hat er sie von unserer Homerpage jedoch sogar kopiert und mit eingefügt.
Was wollen die von uns?
Ich habe außerdem das Problem, das wir die Fristen nicht einhalten können, da wir heute aus dem Urlaub gekommen sind und die Frist des Schreibens morgen um 12:00 abläuft.
Da ja die Fristen abgelaufen sind, werde ich erstaml abwarten. Unsere AGBs wurden extra für uns erstellt, genauso wie unsere Widerufsbelehrung. Zur not leite ich das einfach an den Ersteller weiter.
Im Google Cache habe ich dies hier gefunden: http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:nabMxlJ0ehEJ:kvr-onlineshop.de/category.php%3Fid_category%3D186+&cd=3&hl=de&ct=clnk&gl=de
Interessant, was die alles im Sortiment haben, oder?
Angeblich bietet KVR gleiche bzw. gleichartike Waren wie wir an. Dies ist schlichtweg gelogen.
Der Shop von KVR ist im Übrigen (wegen Wartungsarbeiten) nicht erreichbar.
von Frank Drescher anhand der Bewertungen kann man super Beweisen das keine Waren versendet werden sondern das es sich nur im einen Scheinshop handelt um das angeblicher Mitbewerber andere Shops abzumahnen.http://www.amazon.de/gp/aag/details/ref=aag_m_fi?ie=UTF8&marketplaceID=A1PA6795UKMFR9&isCBA=&seller=A2RIBIRX237EJM&isAmazonFulfilled=&asin=#tax
Hier der Link
ich habe gestern eine KVR-Abmahnung wegen angeblich fehlerhafter AGB erhalten. Zum einen trifft der Vorwurf so nicht zu, zum anderen besteht die vorgebliche Wettbewerbssituation, die ihn erst zur Abmahnung berechtigen würde, gar nicht. Die von mir angebotenen Produkte sind für einen sehr eng begrenzten Kundenkreis und nur über mich erhäültlich. KVR hat diese Produkte folglich nie im Angebot gehabt und es gibt am Markt auch keine Produkte, die mit meinen in Wettbewerb stehen, die man also "statt dessen" kaufen könnte,. bei gleichem Zweck.
Auf anderen Websites wird von 52 Abmahnungen berichtet (Stand 16.08.), es wird offenbar gezielt jeweils so versendet, dass die Post Freitags im Kasten ist. Wenn man berücksichtigt, dass nur ein Bruchteil das veröffentlichen wird, ist wohl klar, worum es huier wirklich geht.
Das alles sieht doch sehr eindeutig nach Rechtsmißbrauch aus. Amazon hat den Shop inziwschen stillgelegt, bis gestern waren ca. 720 Produkte aus verscheidensten Berichen im Angebot, viel gebrauchtes Zeug.
Aber schön, dass die via Amazon-Bewertungssystem die Beweise, dass es nicht um den Verkauf von Artikeln zu gehen scheint, gleich frei Haus liefern!
Eine Formulierung in meien AGB ist wohl nicht astrein, das hat der Abmahner wahrscheinlich Recht.
Ob dem alldings ein Schaden dadurch entstanden ist, halte ich für fraglich, da der kvr-online-shop offline ist.
Wie verhalte ich mich da wohl richtig ?
Hat da jemand Erfahrung, vielleicht die Schadenssumme auf 0 oder 1 Euro rsetzen und die Erklärugn unterschreiben, und dann nur die RA-Kosten zahlen ?
Letztlich habe ich darauf abgezielt, dass der Verstoß wie vorgeworfen nicht besteht (es gibt widerssprüchliche Urteile dazu), ( vor allem aber)der Mandant nicht abmahnberechtigt ist, da die wesentliche Voraussetzung (Wettbewerbsituation) fehlt (im Schreiben ist zudem von Spielzeug und Babyartikeln die Rede, beides habe ich aber gar nicht im Programm!) und das die Indizien Rechtsmißbrauch vermuten lassen.
Bei weiterer Belästigung werde ich negative Feststellungsklage erheben. Sollte dieser Fall eintreten, werde ich mir überlegen ob ich mit "meinem" Anwalt vorgehe oder mich ggf. an Sie wende.
Es wäre sinnvoll, wenn Sie wie andere Kollegen eine Aufstellung der bekannten Fälle vornehmen und eine Einreichung per Email in der dort vorgegebenen einfachen Form anbieten, damit die Massenabmahnung transparent wird.
Letzten Endes geht es ja darum, dass das "Abmahnrecht" (UWG) so nicht taugt. Es gibt sicher sehr viele Fälle, in denen eine Abmahnung völlig korrekt ist, nicht nur rechtlich sondern auch nach gesundem Menschenverstand. Nur: Das UWG öffnet Abzockern Tür und Tor - und das es immer einen gibt, der den Euro haben will, der - mit welch schmierigen und moralisch verwerflichen Mitteln auch immer - zu holen ist, ist nun wirklich nicht überraschend. Manche sind sich eben für nichts zu schade, es sind einfach verachtenswerte Menschen ohne jede moralische Hemmschwelle, die dieses Geschäft betreiben.
Letzlich liegt es aber an unbrauchbaren Rahmenbedingungen, dass diese Leute überhaupt aktiv werden - und da ist der Gesetzgeber gefordert! Wenn es denn um die Einhaltung fairen Wettbewerbs geht, was ja ein durchaus legitimes Motiv wäre, kann man das politisch problemlos in für alle beteiligte Parteien akzeptable Bahnen lenken - man muss es nur wollen! Umkehrschluss: Man will offenbar nicht!?
auch ich habe heute auf meinem Schreibtisch eine Abmahnung liegen gehabt.
Es verstößt die auf meiner Homepage verwendete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist gegen die Belehrungspflichten, lt. Aussage von U+C.
Die Fristen für die Beantwortung sind ja echt KLasse. Kaum Zeit, um Hilfe zu bekommen.
Was mich viel mehr interessiert. Sollte man nicht Strafanzeige wegen versuchten gwerbsmäßgen Betrugs nach §263 BGB gegen Drescher und U+C erstatten? Das kostet nichts, man muss sich nur die Zeit nehmen, den Fall darzulegen! Angesichts der Fakten sicher kein großes Problem.
Nach meiner Einschätzung haben diese angeblichen Abofallen-"Profis" in diesem Fall derart diletantisch agiert, dass man sich als Betroffener fast schon über das Schreiben freuen kann, wenn die AGB tatsächlich etwas wackelig dastehen. Das ist ganz sicher bei vielen der Fall, allein die bei mir angemahnte Klausel ergibt bei Google 400.000 Treffer! Jetzt wurden diese AGB sozusagen kostenlos einer Prüfung unterzogen, der Betroffene kann reagieren und die gesamten AGB unter die Lupe nehmen und rechtssicher gestalten und somit der GEfahr begegnen, von Konkurrenten abgemahnt zu werden, die tatsächlich zur Abmahnung berechtigt sind. Dabei ist klarzustellen, dass die Abmahnung eines Verstoßes nicht bedueutet, dass der Rest ok ist, also komplett checken!
Die Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnung ist angesichts der Umstände und von Drescher und seinen Erfüllungsgehilfen selbst gelieferten Indizien (keine Lieferungen möglich, Webshop funktionierte technisch nicht, Zeitraum von Anmeldung bis Beginn der Abmahnungen, Bewertungen bei Amazon, Artikel im Angebot, die sie gar nicht im Angebot haben können, da z.B. exklusiv von Otto vertrieben usw.)
Letztlich setzen die ja meist darauf, dass ein genügend großer Prozentsatz einfach aus Bequemlichkeit, Unwissenheit etc. zahlt, um Ruhe zu haben. Und unterm Strich rechnet sich das dann eben doch. Bei einer Verurteilung wegen Betruges sähen die Opportunitätskosten dabei hingegen "etwas" anders aus!
Links zu den bekannten in der Szene sehr bekannten Herrschaften:
http://www.youtube.com/watch?v=GBSXDi6Ysmc
http://inside-megadownloads.blogspot.ch/2011/09/programmhinweis-heute-abend-auf-sat-1.html
Es wird lt. Auskunft der Staatsanwältin deutschlandweit ermittelt. Stand: März 2013.
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