PLAION GmbH RKA Rechtsanwälte: Payday 3

RKA Rechtsanwälte Computerspiel-Abmahnungen und die PLAION GmbH

Die PLAION GmbH ist Inhaberin der Verwertungsrechte für zahlreiche Computerspiele. Bei der PLAION GmbH handelt es sich nicht um eine Neugründung, sondern es handelt sich hierbei um den bislang unter der Firmierung Koch Media GmbH mit Sitz im österreichischen Höfen bekannten Computerspielehersteller bzw. -verwerter. In einigen von uns betrauten derzeitigen Gerichtsverfahren teilte die Kanzlei RKA Rechtsanwälte nunmehr dem Gericht mit, dass die Firma Koch Media GmbH nach einer Umfirmierung nunmehr PLAION GmbH heißt und auch die Adresse im österreichischen Höfen geändert hat.

Aktuelle PLAION GmbH Abmahnungen durch RKA Rechtsanwälte

Zunächst war unserer Kanzlei nach der Umfirmierung nichts bekannt über Abmahnungen der Kanzlei RKA Rechtsanwälte für die PLAION GmbH. Das hat sich nunmehr geändert. Im März 2023 erhielten wir erstmals eine Abmahnung der PLAION GmbH, vertreten durch die Kanzlei RKA Rechtsanwälte, zur Bearbeitung von einem Mandanten vorgelegt. Auch andere Kanzleien, die sich wie wir auf die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen spezialisiert haben, berichten über weitere ausgesprochene Abmahnungen. Im Dezember 2023 wurde uns erstmals eine Abmahnung wegen des Computerspiels Payday 3 zur Bearbeitung vorgelegt.

PLAION GmbH Abmahnung durch RKA Rechtsanwälte: um was geht es?

In der hier besprochenen Abmahnung geht es um den Vorwurf, dass das Computerspiel
Payday 3

an dem die PLAION GmbH die entsprechenden Rechte hat, über einen Internetanschluss via Filesharing illegal zur Verfügung gestellt worden sein soll. Dies sei durch ein Ermittlungsunternehmen beweissicher dokumentiert worden. Das Computerspiel Payday 3 ist ziemlich neu.

PLAION GmbH Abmahnung durch RKA Rechtsanwälte: was wird gefordert?

In der hier besprochenen, uns zur Bearbeitung vorliegenden Payday 3 Abmahnung der PLAION GmbH, ausgesprochen über die Kanzlei RKA Rechtsanwälte, wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Alternativ, falls der Anschlussinhaber nicht selbst die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat, wird dieser in der Abmahnung aufgefordert, Name, Anschrift und Alter des Täters zu nennen.
Die angefallenen Rechtsanwaltskosten werden mit € 1.156,20 angegeben. Die in § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG vorgesehene Beschränkung des Gegenstandswerts für den Unterlassunganspruch auf € 1.000,00 wird in der Abmahnung als unbillig angegeben und soll nach Mitteilung der RKA Rechtsanwälte daher gemäß § 97 a Abs. 3 S. 4 UrhG nicht anwendbar sein. Als Vergleichsangebot wird sodann ein Betrag in Höhe von
€2.200,00

genannt. Sofern die Unterlassungserklärung abgegeben, die Datei gelöscht und dieser Vergleichsbetrag innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wird, soll die Angelegenheit insgesamt abgeschlossen sein.


Eingestellt am 12.12.2023 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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