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Landgericht Frankenthal: 3 Jahre Verjährungsfrist bei Filesharing und nicht 10 Jahre
Berufung der Kanzlei BaumgartenBrandt beim Landgericht Frankenthal erfolglos
Heute erhielten wir einen erfreulichen Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankenthal. Das Landgericht Frankenthal beabsichtigt die Zurückweisung einer Berufung der Kanzlei BaumgartenBrand im Auftrag der KSM GmbH.Unser Mandant war in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Frankenthal erfolgreich. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kanzlei BaumgartenBrandt ist hiergegen in Berufung gegangen.
Landgericht Frankenthal: 3 Jahre Verjährungsfrist, hier keine Haftung als Täter oder Störer
Das Landgericht Frankenthal hat sich in der Entscheidung vom 16.07.2015 (Aktenzeichen 6 S 62/15) zunächst ausführlich mit der Frage der Verjährung beschäftigt. Hier hat das Landgericht Frankenthal mit deutlichen Worten gegen eine Anwendung der 10jährigen Verjährungsfrist entschieden, da 10 Jahre nur für das gelten können, was man aus einer Rechtsverletzung "erlangt" hat. Das scheidet jedoch beim Filesharing aus.Da neben dem Anschlussinhaber auch seine Ehefrau und die beiden Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten, war es Aufgabe der Klägerin, zur angeblichen Täterschaft des Beklagten vorzutragen. Ein Anschlussinhaber muss nicht mehr nachforschen als danach, wer Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte. Es ist unzumutbar, einen konkreten Geschehensablauf zu einer Verletzung durch seine Hausgenossen darzulegen.
Aus diesen Gründen schied eine Haftung als Täter aber auch eine Haftung als Störer aus, da es nicht zumutbar ist, volljährige Haushaltsangehörige zu überwachen oder zu belehren.
BaumgartenBrandt hatte darüber hinaus keinerlei geeignetes Beweisangebot zur Zuverlässigkeit der Ermittlungen im konkreten Fall angeboten, obwohl wir die Korrektheit der Ermittlungen bestritten hatten. Daher sah sich das Landgericht zu Recht nicht dazu veranlasst, hier einen Beweis einzuholen.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal lesen Sie hier im Volltext:
Eingestellt am 24.07.2015 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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