LG Mannheim Urteil vom 31.05.2019: Klageabweisung und keine Vermutung der Täterschaft gegenüber Familienmitgliedern

Abweisung einer Klage der Koch Media GmbH durch rka Rechtsanwälte durch das LG Mannheim

Erfreuliche Post erhielten wir heute von dem ganz in unserer Nähe befindlichen Landgericht Mannheim. Das Gericht wies eine gegen zwei Mandanten unserer Kanzlei gerichtete Klage ab und legte die Kosten des Rechtsstreits der in Österreich ansässigen Koch Media GmbH auf.
Koch Media hatte durch ihre Kanzlei rka Rechtsanwälte zunächst einen unserer Mandanten, den Anschlussinhaber, vor dem Amtsgericht Mannheim verklagt. Im Laufe des Rechtsstreits wurde die Klage der Koch Media GmbH sowohl subjektiv auf einen der Söhne erweitert als auch objektiv, also der Höhe der Forderung nach, so dass der Rechtsstreit schließlich aufgrund des dann über € 5.000,00 liegenden Streitwerts an das Landgericht Mannheim verwiesen wurde.
Am Anfang des Rechtsstreits hatte die Kanzlei rka Rechtsanwälte für die klagende Koch Media GmbH noch vorgetragen, der beklagte Anschlussinhaber sei selbst verantwortlich für den Verstoß. Später wurde dann vorgetragen, der Verstoß sei durch den mitverklagten Sohn begangen worden, weswegen Vater und Sohn gesamtschuldnerisch haften würden.
Für unsere Mandanten und uns erfreulicherweise hat das Landgericht mit Urteil vom 31.05.2019 (Aktenzeichen 2 O 11/19) die Klage abgewiesen und die Kosten der Firma Koch Media GmbH auferlegt. Diese kann jedoch noch innerhalb eines Monats Berufung zum OLG Karlsruhe einlegen.

Keine Haftung des Sohnes

Gegenüber einer Person, die selbst nicht Anschlussinhaber ist, besteht grundsätzlich keine Vermutung der Täterschaft. Es besteht hier auch keine sekundäre Darlegungslast des Beklagten. Eine Verurteilung des beklagten Sohnes hätte erfordert, dass das Landgericht Mannheim eine persönliche Gewissheit davon gewinnt, dass das zu beweisende Ereignis (Begehung des Verstoßes) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist. In dem hier dargestellten Fall war das Gericht insoweit nicht von einer Täterschaft des Sohnes überzeugt, der seine Täterschaft im Rahmen seiner Anhörung durch das Gericht bestritten hatte. Das Gericht machte recht umfangreiche Angaben dazu, weshalb es den Sohn bei seiner Anhörung als glaubhaft erachtete.
Da außerdem weder der Anschlussinhaber noch dessen Lebensgefährtin noch dessen anderer Sohn als Täter ausgeschlossen werden konnten, war nach Überzeugung des Landgerichts Mannheim eine Täterschaft des Sohnes nicht nachgewiesen.

Keine Haftung des Anschlussinhabers

Das Landgericht Mannheim führte mit seinem Urteil vom 31.05.2019 (AZ.: 2 O 11/19) weiter aus, dass mangels nachgewiesener Tatbegehung des Sohnes der Vater als Anschlussinhaber auch nicht wegen einer Verletzung von Aufsichts- oder Überwachungspflichten haftet. Aus demselben Grund scheidet auch eine Störerhaftung aus.
Da die Koch Media GmbH durch die Kanzlei rka Rechtsanwälte zuletzt vortragen ließ, nicht der Anschlussinhaber, sondern sein Sohn habe der Verstoß begangen, kam nach Auffassung des Landgerichts Mannheim zugunsten der Koch Media GmbH auch nicht die ansonsten bestehende tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung ist, zum Greifen. Denn nach dem insoweit unstreitigen Tatsachenvortrag beider Parteien schied der Anschlussinhaber als Täter gerade aus.


Eingestellt am 07.06.2019 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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