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LG Bochum bestätigt: Dubai-Schokolade muss aus Dubai kommen
Landgericht Bochum bestätigt einstweilige Verfügung: Dubai-Schokolade ist eine geographische Herkunftsangabe
In einem unter Beteiligung unserer Kanzlei vor dem Landgericht Bochum geführten Rechtsstreit hat nunmehr das Gericht eine zuvor ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung bestätigt. Nach Widerspruch durch die Verfügungsbeklagte, die sogenannte Dubai-Schokolade angeboten hatte, die tatsächlich in der Türkei hergestellt wurde, hat vor dem Landgericht Bochum eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die zuständige Kammer des Landgerichts Bochum hat sehr deutlich gemacht, dass es sich bei dem Begriff Dubai-Schokolade nicht etwa um einen Gattungsbegriff handelt, sondern um eine geographische Herkunftsangabe. Die Unterscheidung zwischen Gattungsbegriff und geographischer Herkunftsangabe ist für die rechliche Bewertung von grundlegender Bedeutung.Die Dubai-Schokolade und das gerichtliche Verbot
Die Verfügungsbeklagte hatte zwei verschiedene Schokoladenprodukte angeboten: zum einen eine "Alyan Dubai Handmade Chocolate Pistachio 200g" und zum anderen einen "Dubai Schokoladen-Weihnachtsbaum 145g". In einem der Angebote hatte sie zusätzlich mit dem Slogan geworben: „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai!“Nachdem unsere Kanzlei für einen Mitbewerber eine Abmahnung gegen das Unternehmen ausgeesprochen und dieses die Abmahnung als unbegründet zurückgewiesen hatte, beantragten wir für den Mitbewerber beim Landgericht Bochum den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Mit Beschlussverfügung vom 20.01.2025 erließ das Landgericht Bochum die beantragte Einstweilige Verfügung und untersagte der Verfügungsbeklagten in Bezug auf Schokolade, die nicht aus Dubai stammt und auch sonst keinen geographischen Bezug zu Dubai hat, die Angaben
- Dubai Handmade Chocolate
- ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai!
- Dubai Schokoladen-Weihnachtsbaum.
Über den Fall wurde u.a. in der Bild-Zeitung berichtet. Dort wurde der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zitiert, der ankündigte, kein Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einlegen zu wollen. Offenbar hat man dort die Meinung geändert, denn tatsächlich legte die Verfügungsbeklagten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und begründete den Widerspruch umfangreich. Allerdings war dieser Widerspruch erfolglos, die zustänige Kammer des Landgerichts Bochum verhandelte am 27.03.2025 und bestätigte die einstweilige Verfügung. Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht. Die Verfügungsbeklagte kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung zum OLG Hamm einlegen, welches dann über den Fall zu entscheiden hätte.
Das Urteil des LG Bochum zur Dubai-Schokolade
Das Landgericht Bochum stufte - wie schon zuvor die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - den Begriff Dubai-Schokolade als geographische Herkunftsbezeichnung nach § 126 MarkenG ein. Da die von der Verfügungsbeklagten angebotene Schokolade tatsächlich aus der Türkei stammt, liegt hierin eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Eine solche Irreführung liegt immer dann vor, wenn bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise in der angegriffenen Bezeichnung, hier also Dubai-Schokolade, eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft hervorgerufen wird. Und dies ist bei der Bezeichnung Dubai-Schokolade nach Ansicht des Landgerichts Bochum unzweifelhaft der Fall. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung Dubai-Schokolade aus den Medien kennt.Eine Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung hat noch nicht stattgefunden. Läge eine Gattungsezeichnung vor, läge also in dem Begriff Dubai-Schokolade losgelöst von der geographischen Herkunft ausschließlich eine Bezeichnung einer bestimmten Qualität oder Rezeptur, könnte der Begriff frei verwendet werden. Hierzu dürfte jedoch ein nur noch verschwindend geringer Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine geographische Herkunft in Dubai annehmen, was nicht der Fall ist.
Update: Weiteres Urteil des Landgerichts Bochum in Sachen Dubai-Schokolade
Eine Woche nach dem zuvor beschriebenen Urteil des Landgerichts Bochum hat dieses ein weiteres Urteil verkündet. Dieses Mal ging es nicht um eine einstweilige Verfügung. Vielmehr erhob eine Händlerin, die sog. Dubai-Schokolade selbst in Deutschland herstellt und anbietet, negative Feststellungsklage, nachdem sie eine Abmahnung erhalten hatte. Mit ihrer Klage wollte sie festgestellt wissen, dass das in der Abmahnung konkret beanstandete Angebot von Dubai-Schokolade durch sie zulässig war und dass demzufolge unserem Mandanten, für den wir die Abmahnung ausgesprochen hatten, ihr gegenüber keine Rechte zustehen. Allerdings hat das Landgericht Bochum diese Klage gegen unseren Mandanten abgewiesen.Dabei interessant ist auch der Umstand, dass in diesem Fall vor einer anderen Kammer des Landgerichts Bochum verhandelt wurde als im Fall der oben beschriebenen einstweiligen Verfügung.
Eingestellt am 31.03.2025 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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