Krenzel und Partner (Köln) Abmahnung für Ralph Schneider (markenglas.de)

Ralph Schneider (markenglas.de) Abmahnung durch die Kanzlei Krenzel und Partner

Uns liegt aktuell eine Anfrage vor, in der es um eine Abmahnung geht, die Ralph Schneider, Inhaber der Internetseite www.markenglas.de, durch die Kanzlei Krenzel und Partner aus Köln hat aussprechen lassen. In der Abmahnung geht es um die illegale Verwendung eines Produktphotos über das Verkaufsportal Ebay.

Krenzel und Partner Abmahnung Ralph Schneider: was ist der Vorwurf?

Dem Empfänger der Abmahnung, der sich an unsere Kanzlei gewandt hat, wird von Seiten des Herrn Ralph Schneider (markenglas.de) in der durch die Kanzlei Krenzel und Partner ausgesprochenen Abmahnung vorgeworfen, die Rechte an einem Lichtbild verletzt zu haben. Die alleinigen Verwertungsrechte an den genannten Lichtbild hat jedoch Ralph Schneider.
Rechtlich macht es in der Regel keinen Unterschied, ob man sich ein fremdes Bild absichtlich zu Eigen gemacht hat, indem man dieses ins Internet gestellt hat, obwohl man von der Widerrechtlichkeit wusste, oder ob man davon ausging, man könne das Bild einfach benutzen. Die Rechtsprechung stellt hier nicht unerhebliche Sorgfaltsanforderungen auf.

Krenzel und Partner Abmahnung Ralph Schneider: was wird gefordert?

Wie bei jeder Abmahnung werden auch bei Krenzel und Partner Abmahnungen im Auftrag von Ralph Schneider die "üblichen" Ansprüche geltend gemacht:
Unterlassung
Schadensersatz
Erstattung der Anwaltskosten

Je nachdem, wie lange das Bild eingestellt war (bei Ebay weniger das Thema, wohl aber bei einer eigenen Internetseite) und ob es sich um eines oder mehrere Bilder gehandelt hat, werden unterschiedliche Forderungen gestellt.
Beispielsweise wurden in der Vergangenheit € 459,40 Rechtsanwaltskosten durch die Einschaltung der Kölner Rechtsanwälte Krenzel und Partner sowie € 180,00 Schadensersatz für Ralph Schneider gefordert.

Krenzel und Partner Abmahnung Ralph Schneider: was tun?

Eine solche Abmahnung sollte durch einen Fachmann geprüft werden. Aus der Praxis wissen wir, dass beim sog. "Fotoklau" an dem Vorwurf dem Grunde nur selten etwas auszusetzen ist. Allerdings sind die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nicht selten überzogen. Hier stellt sich vielfach die Frage, ob die finanziellen Forderungen nicht auf einen Bruchteil reduziert werden können, Stichworte € 100-Deckelung sowie aktuelle Rechtsprechung zu den Schadensersatzanrprüchen.
Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben schon unzählige derartige Abmahnungen bearbeitet und zu hohe Forderungen erfolgreich zurückgewiesen.


Eingestellt am 15.03.2013 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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