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Kornmeier und Partner Abmahnung 2013 Embassy of Music GmbH: Passenger Let Her Go
Passenger Let Her Go: Abmahnungen durch Kornmeier und Partner für die Embassy of Music GmbH
Die Firma Embassy of Music GmbH lässt derzeit zahlreiche Abmahnungen an Internetnutzer verschicken, denen eine Urheberrechtsverletzung in Bezug auf den Song Passenger Let Her Go vorgeworfen wird. Der Song Passenger Let Her Go ist vor kurzem offiziell erschienen und wird von der Firma Embassy of Music GmbH vertrieben. Passenger Let Her Go ist jedoch auch in Tauschbörsen sehr begehrt. Wer Passenger Let Her Go ohne Erlaubnis der Embassy of Music GmbH im Internet heruntergeladen hat, muss mit einer Abmahnung durch die Kanzlei Kornmeier und Partner aus Frankfurt rechnen.Embassy of Music GmbH Abmahnung Kornmeier und Partner: um was geht es?
Sie sollen dafür verantwortlich sein, dass den urheberrechtlich geschützten MusiktitelPassenger Let Her Go
mittels Tauschbörse verbreitet und hierdurch quasi weltweit zur Verfügung gestellt worden sein soll. Die Abmahnung liest sich so, dass Sie als Anschlussinhaber für mehr oder weniger jede Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein sollen, die über Ihren Internetanschluss begangen wurde.
Wichtiger Hinweis:
Dem ist nicht so! Die einseitige Darstellung der Rechtslage in den allermeisten Abmahnungen belegt wieder einmal, dass jeder, der eine solche Abmahnung erhalten hat, zur Überprüfung der in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe einen eigenen Anwalt beauftragen sollte. Der kann einem dann auch sicherlich sagen, dass der BGH erst kürzlich wieder einmal entschieden hat, dass es durchaus Konstellationen gibt, in denen man als Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen über den eigenen Anschluss haftet. Davon liest man freilich in dem Anschreiben der Kanzlei Kornmeier und Partner im Auftrag der Firma Embassy of Music GmbH nichts.Embassy of Music GmbH Abmahnung Kornmeier und Partner: was wird gefordert?
In der Abmahnung wird üblicherweise ein Pauschalbetrag in Höhe von€ 450,00
gefordert. Darin enthalten sind die von der Kanzlei Kornmeier und Partner beanspruchten Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz für die Firma Embassy of Music GmbH. Außerdem werden Sie aufgefordert, gegenüber Embassy of Music GmbH eine Unterlassungserkärung abzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche aus der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an dem Song Passenger Let Her Go abgegolten.
Embassy of Music GmbH Abmahnung Kornmeier und Partner: was tun?
Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst einen Anwalt die Vorwürfe prüfen lassen. Auch für den Fall einer berechtigten Abmahnung halten wir die Forderungen hier recht hoch gegriffen.Die Kanzlei Kornmeier und Partner freut sich sicher über eine Unterschrift unter die beigefügte Unterlassungserklärung, denn damit geben Sie nicht nur ein Anerkenntnis ab, sondern ermöglichen weitere Folgeabmahnungen wegen anderer Musiktitel oder Filme, die ebenfalls über Ihren Anschluss heruntergeladen wurden.
Wir wehren überzogene oder nicht berechtigte Forderungen für Sie ab und verhindern auch Folgeabmahnungen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.
Abmahnung Passenger Let Her Go: Vorsicht Gefahr von Folgeabmahnungen
Neben dem Song Passenger Let Her Go hat die Firma Embassy of Music GmbH außerdem die Verwertungsreche an zahlreichen weiteren Musiktiteln. Wenn möglicherweise weitere Songs der Firma Embassy of Music GmbH über Ihren Anschluss verbreitet wurden - ob durch Sie oder einen Dritten - können weitere Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier und Partner nachfolgen. Die Kanzlei Kornmeier und Partner hat neben der Firma Embassy of Music GmbH außerdem noch zahlreiche weitere Mandanten, für die ähnliche Abmahnungen ausgesprochen. Hier kam es bislang in großem Umfang zu Folgeabmahnungen.Um diese Folgeabmahnungen zu verhindern, ist es wichtig, die Unterlassungserklärung sorgfältig zu formulieren. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist hierfür komplett ungeeignet und sollte keinesfalls unterschrieben werden. Gerne übernehmen wir Ihre Vertretung, wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben.
Eingestellt am 14.04.2013 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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