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INBUS IP GmbH Abmahnung wegen Markenverletzung INBUS durch Beiten Burkhardt
INBUS IP GmbH macht durch die Kanzlei Beiten Burkhardt markenrechtliche Ansprüche geltend
Derzeit mehren sich nach unserer Einschätzung wieder die Berichte über markenrechtliche Abmahnungen, welche die INBUS IP GmbH durch die Kanzlei Advant Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aussprechen lässt. Bei Beiten Burkhardt handelt es sich um eine Kanzlei mit einer größeren Anzahl an Anwälten mit Sitz in München und Standorten in mehreren Städten. Auftraggeber der Abmahnung ist die INBUS IP GmbH, einem Hersteller von Werkzeugen mit Sitz in Breckerfeld. Die INBUS IP GmbH verfügt über umfangreichen markenrechtlichen Schutz.Unsere Kanzlei mit Sitz in Heidelberg vertritt bundesweit Betroffene von Abmahnungen im Markenrecht. An dieser Stelle wollen wir die Abmahnungen der INBUS IP GmbH durch die Kanzlei Beiten Burkhardt einmal näher darstellen, um Betroffenen eine erste Einschätzung geben zu können. Diese kann natürlich eine anwaltliche Einschätzung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Kanzlei Beiten Burkhardt INBUS IP GmbH Abmahnung: um was geht es?
Der Werkzeuhersteller INBUS hat zahlreiche Marken geschützt, sowohl Wortmarken als auch Bildmarken oder Wort-/Bildmarken.Gegen zahlreiche Unternehmen, welche ohne die entsprechenden Rechte die Marken der INBUS IP GmbH verwenden, geht das Unternehmenn vor, wobei die Abmahnungen üblicherweise durch die Kanzlei Beiten Burkhardt ausgesprochen werden.
In der Abmahnung teilt die Kanzlei Beiten Burkhardt am Anfang mit, die INBUS IP GmbH zu vertreten. Sodann wird mitgeteilt, dass der Empfänger der Abmahnung gegen das Markenrecht der INBUS IP GmbH verstoßen habe. Dies wird näher dargelegt. Dabei wird zum einen der Markenschutz der INBUS IP GmbH dargelegt, insbesondere die konkret betreffende Marke genannt. Üblicherweise werden Screenshots o.ä. vorgelegt, welche belegen sollen, dass die Marke durch den Empfänger der Abmahnung benutzt wurde.
Kanzlei Beiten Burkhardt INBUS IP GmbH Abmahnung: welche Ansprüche werden geltend gemacht?
In erster Linie geht es in der Abmahnung um die Unterlassung der zukünftigen markenrechtswidrigen Nutzung der genannten Marke. Zur Absicherung der Unterlassung wird vom Empfänger der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Dies bedeutet, dass zwischen der INBUS IP GmbH und Ihnen mit rechtsgültiger Unterschrift ein Unterlassungsvertrag zustande kommt. Hierdurch wird die grundsätzlich im Falle einer Markenrechtsverletzung entstehende Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Das bedeutet aber auch: Halten Sie sich nicht daran und verstoßen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, haben Sie eine erhebliche - in aller Regel in vierstelliger Höhe - Vertragsstrafe an die INBUS IP GmbH zu zahlen.Daneben werden bei markenrechtlichen Abmahnungen üblicherweise die sogenannten Annexansprüche geltend gemacht. Hierzu zählen die Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten. Welche dieser Annexansprüche in der Abmahnung geltend gemacht werden, dürfte vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Häufig liegen die Gegenstandswerte, aus denen die Erstattung der Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Beiten Burkhardt für die Abmahnung bzw. das außergerichtliche Tätigwerden gefordert werden, bei € 50.000,00. Die übliche 1,3 fache Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale liegt damit bei dem oben dargestellten Gegenstandswert brutto bei
€ 2.002.41
. In besonders gelagerten Fällen ist jedoch nicht auszuschließen, dass es auch "Ausreißer" nach unten oder oben beim Gegenstandswert gibt. An finanziellen Forderungen wird meistens zusätzlich zu der Erstattung der Abmahnkosten noch ein Schadensersatz gefordert, wobei in der Abmahnung regelmäßig ein Anerkenntnis dem Grunde nach gefordert und der konkrete Schadensersatz erst nach Erteilung der geforderten Auskunft gefordert wird. Die Höhe des geforderten Schadensersatzes kann dabei deutlich über der Höhe der geforderten Rechtsanwaltskosten liegen.
Kanzlei Beiten Burkhardt INBUS IP GmbH Abmahnung: was ist die beste Reaktion?
Eine marken- bzw. wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist in jedem Fall immer ernst zu nehmen. Weder bei der Kanzlei Beiten Burkhardt noch bei der INBUS IP GmbH handelt es sich um unseriöse Massenabmahner, die nur auf das Geld der Abgemahnten aus sind. Vielmehr ist es prinzipiell ein berechtigtes Anliegen der INBUS IP GmbH, ihre Marken vor einer unberechtigten Nutzung durch Dritte zu schützen. Die Kanzlei Beiten Burkhardt ist eine alteingesessene Kanzlei mit Fachanwälten in verschiedenen Bereichen und ist u.a. im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes tätig und hat zahlreiche Prozesse geführt. Dies sagt natürlich noch nichts darüber aus, ob in einem bestimmten Einzelfall die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auch berechtigt sind oder nicht.Wird daher nicht auf die Abmahnung reagiert, ist mit einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der INBUS IP GmbH durch die Kanzlei Beiten Burkhardt zu rechnen, wobei der Unterlassungsanspruch sowohl als "normale" Klage als auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann. Erfolgt daher keine Reaktion auf die Abmahnung und es kommt zu einer gerichtlichen Geltendmachung, dann wird es noch deutlich teurer.
Auf der anderen Seite muss allerdings auch gesagt werden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschrieben werden sollte. Im Internet liest man häufig, eine Unterlassungserklärung habe 30 Jahre lang Gültigkeit. Dies ist ein extrem langer Zeitraum, allerdings ist selbst diese zeitliche Begrenzung nicht zutreffend. Tatsächlich bindet eine Unterlassungserklärung denjenigen, der sie wirksam abgegeben hat (von ganz extremen Ausnahmefällen der Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung einmal abgesehen), ein Leben lang (bei natürlichen Personen) bzw. bei Unternehmen so lange, wie das Unternehmen besteht. Und wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, kann der Unterlassungsgläubiger - hier also die INBUS IP GmbH - zum einen eine Vertragsstrafe fordern und zum anderen - da nach den Grundsätzen der Rechtsprechung die abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreichend war - erneut einen Unterlassungsanspruch geltend machen und die erneute Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern.
Daher sollte bereits aufgrund der Unterlassungserklärung unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz kann außerdem in den allermeisten Fällen für eine Begrenzung des Schadens sorgen und mit der Gegenseite - hier also der Kanzlei Beiten Burkhardt - einen Gesamtbetrag aushandeln, der unter dem geforderten Betrag liegt. Im Falle der Marke INBUS ist es nach unserer Einschätzung darüber hinaus grundsätzlich fraglich, ob in der Verwendung dieses Begriffs für ein entsprechendes Werkzeug überhaupt eine Verletzung des Markenrechts vorliegt.
Unsere Kanzlei hat im Gewerblichen Rechtsschutz und dem Urheberrecht in den letzten Jahren bereits mehrere Tausend Abmahnungen bearbeitet und kann gerne auch Sie beraten und unterstützen, wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Beiten Burkhardt im Auftrag der INBUS IP GmbH wegen einer geltend gemachten Markenrechtsverletzung erhalten haben.
Eingestellt am 09.04.2025 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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