Fotorecht: was tun bei unerlaubter Verwendung von Bildern?

Fotoklau im Internet: Möglichkeiten für Fotografen und Kreative

Nahezu täglich haben wir es in unserer Praxis als Rechtsanwälte mit der unerlaubten Verwendung von Bildern zu tun. Unsere Mandanten, die als Fotografen bzw. Kreative tätig sind, finden ihre eigenen Bilder im Internet auf den unterschiedlichsten Seiten wieder: auf Facebook, in anderen sozialen Netzwerken, in Onlineausgaben renommierter Zeitungen bzw. Zeitschriften sowie auf zahlreichen weiteren Internetseiten. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern die Verwendung der Bilder durch den Fotografen zuvor in der entsprechenden Nutzungsart erlaubt wurde und die gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben beachtet werden. Häufig ist dies jedoch nicht der Fall, sondern die Verwendung erfolgt ohne Einräumung jeglicher Nutzungsrechte oder geht über die eingeräumte Nutzungsart heraus.
Wir wollen Ihnen auf dieser Seite einige der häufigsten Konstellationen darstellen und zeigen, wie Ihre Rechte als Fotografen durchgesetzt werden können.

Fall 1: Der klassiche Bilderklau bzw. Fotoklau

Der wohl häufigste Fall des Fotoklaus ist der, dass Bilder ohne jegliche Einräumung von Nutzungsrechten verwendet werden und ohne dass zuvor zwischen dem Internetnutzer und dem Fotografen ein Kontakt bestand. Es kommt täglich unzählige Male vor, dass Internetnutzer über Google oder andere Suchmaschinen ein Bild finden und dieses dann auf ihre eigene Internetseite oder ihren Facebook-Account hereinkopieren.
Dass hierbei das Urheberrecht des Fotografen verletzt wird, wird dabei entweder überhaupt nicht bedacht oder aber zumindest billigend in Kauf genommen. Dabei ist der Bilderklau kein Kavaliersdelikt. Von der strafrechtlichen Komponente nach § 106 UhrG einmal ganz abgesehen, löst solch ein Fotoklau zivilrechtliche Ansprüche des Fotografen aus. Dieser hat einen Unterlassungsanspruch und daneben einen Auskunftsanspruch, mit dessen Hilfe der ebenso bestehende Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann.

Fall 2: Die Grenzen des Nutzungsrechts

Etwas seltener aber immer noch häufig kommt es vor, dass ein Fotograf einem Dritten Nutzungsrechte an einem Bild einräumt, der Dritte dann aber das Nutzungsrecht überschreitet und auf eine andere Nutzungsart benutzt.
Beispiel: Ein Fotograf erstellt für einen Kunden Passbilder. Der Kunde stellt eines der Lichtbilder, das ihn selbst zeigt, auf seine Internetseite. Hierbei verstößt er gegen das Urheberrecht des Fotografen, denn das ihm eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht die Onlinenutzung des Lichtbildes. Genau genommen handelt es sich auch hier um einen Fotoklau. Bei einer solchen Konstellation ist auf Seiten des Verletzers häufig nicht das Bewusstsein vorhanden, etwas Unrechtes zu tun.

Fall 3: Die fehlende Urhebernennung

Selbst wenn eine Einräumung von Nutzungsrechten auf die gewählte Nutzungsart erfolgt ist, kann trotzdem eine Verletzung des Urheberrechts des Fotografen vorliegen. Genauer gesagt geht es dann um das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen. Denn nach § 13 UrhG hat der Fotograf als Schöpfer des von ihm geschaffenen Bides das Recht, auch als Urheber bezeichnet zu werden.
Dieses Recht wird leider allzu oft vergessen. Das Recht auf Anerkennung der Urhebeschaft löst einen eigenständigen Unterlassungsanspruch aus und kann sowohl gegenüber Personen geltend gemacht werden, die ein Nutzungsrecht haben, es jedoch versäumen, den Fotografen als Quelle anzugeben, als auch gegenüber Personen, die überhaupt kein Nutzungsrecht haben.

Abmahnung, einstweilige Verfügung und Co.: Die Möglichkeiten des Fotografen

Immer dann, wenn gegen das Urheberrecht verstoßen wird, steht dem Fotografen ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich und nötigenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Außergerichtlich ist hier das Mittel der Abmahnung hervorzuheben, gerichtlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung mittels einstweiliger Verfügung.

Fotoklau: Die Abmahnung

Das probate außergerichtliche Mittel zur Durchsetzung der Ansprüche nach einem Fotoklau ist die Abmahnung. Die Abmahnung ist seit einiger Zeit in § 97 a UrhG gesetzlich geregelt und soll ausgesprochen werden, bevor die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Die Abmahnung dient nach dem Gesetzeswortlaut dazu, dem Verletzer vor Einleitung gerichtlicher Schritte die Möglichkeit zu geben, den Unterlassungsanspruch außergerichtlich und damit weitgehend kostengünstig zu erledigen. Vor der Regelung des § 97 a UrhG war das Rechtsmittel bereits gewohnheitsrechtlich anerkannt und weit verbreitet.
Nach § 97 a Abs. 3 UrhG kann für die Abmahnung Aufwendungsersatz verlangt werden. Dieser Aufwendungsersatz besteht vor allem in der Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Ein Fotograf also, der die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt aussprechen lässt, kann vom Verletzer die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG ist der Aufwendungsersatz für den Unterlassungsanspruch auf einen Gegenstandswert von € 1.000,00 gedeckelt. Dies sollte man als Fotograf zuvor mit dem eigenen Anwalt besprechen, um nicht später auf einem Teil der Anwaltskosten sitzen zu bleiben.
In den meisten Fällen, in denen durch einen Rechtsanwalt eine Abmahnung nach einem Bilderklau ausgesprochen wird, wird eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nachdem die Beeinträchtigung beseitigt und die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterlassungserklärung entfallen ist, gilt es nun, den Schadensersatz durchzusetzen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, am effektivsten hat sich in der Praxis die sog. Lizenzanalogie herausgestellt. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie auch hierzu beraten. Erfolgt die Abmahnung gegenüber einer Privatperson, sind die Ansprüche nötigenfalls an deren Wohnsitz gerichtlich geltend zu machen. Dabei ist dann die jeweilige örtliche Rechtsprechung zu beachten.

Fotoklau: Die einstweilige Verfügung

Wird außergerichtlich auf eine Abmahnung hin entweder keine oder aber keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, kann - und sollte! - der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Am wirkungsvollsten ist das Mittel der einstweiligen Verfügung. Anders als bei einer normalen Klage (dazu s.u.) bekommt man hier den Unterlassungsanspruch gerichtlich in aller Regel ohne mündliche Verhandlung durchgesetzt. Ein weiterer Vorteil ist der, dass man keine Gerichtskosten vorlegen muss. Gegen Nachweis der Zustellung der einstweiligen Verfügung wird das angerufene Gericht die Gerichtskosten vielmehr direkt beim Verletzer anfordern.
Als Rechtsanwalt schätze ich das Verfahren der einstweiligen Verfügung sehr. Oftmals wird eine Abmahnung, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgsesprochen wird, vom Verletzer nicht ernst genommen oder aber es werden mit nicht stichhaltigen Argumenten die Ansprüche des Fotografen bestritten. Wenn dann jedoch über einen Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung zugestellt wird, erkennen normalerweise auch die Letzten, dass es der Fotograf ernst meint. Wir hatten kürzlich einen Fall, in dem wir für einen Fotografen an über 50 Bildern die Ansprüche gegenüber einem Verletzer geltend gemacht haben. Auf die Abmahnung führte der Rechtsanwalt des Verletzers aus, sein Mandant habe "sämtliche Rechte" an den Bildern erworben, die Abmahnung sei unbegründet und für die Abwehr der Abmahnung wolle sein Mandant nunmehr die Anwaltskosten erstattet haben. Nachdem wir dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten per Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung zugestellt haben, wurde die Gegenseite doch ein wenig kleinlauter.
Damit jedoch eine einstweilige Verfügung möglich ist, sind gewisse Vorgaben zu beachten. Am wichtigsten ist die sogenannte Dringlichkeit. Das bedeutet, dass man nach Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung nicht allzu lange warten sollte. Die meisten Gerichte gehen inzwischen von einer Ein-Monatsfrist aus. Nach Kenntniserlangung von dem Bilderklau darf somit maximal ein Monat bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung vergehen. Danach gibt es nur noch die normale Klage. Einige Gerichte sind zwar weniger streng mit der Ein-Monatsfrist, dies stellt jedoch eine Ausnahme dar.

Fotoklau: Die Klage

Wenn die Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung verstrichen ist, bleibt nur noch die Möglichkeit der gewöhnlichen Klage. Im Ergebnis können die Ansprüche auch hier effektiv durchgesetzt werden. Anders als bei einer einstweiligen Verfügung können mit einer gewöhnlichen Klage neben dem Unterlassungsanspruch sogar auch gleich die weiteren Ansprüche - Schadensersatz und Erstattung der eigenen Anwaltskosten - gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Klageerhebung hat also im Vergleich zur einstweiligen Verfügung mitunter auch Vorteile. Freilich gibt es bei einer Klageerhebung in aller Regel eine mündliche Verhandlung und der Fotograf als Kläger muss die Gerichtskosten vorlegen. Nach erfolgreicher Verurteilung des Verletzers muss dieser die Gerichtskosten zwar wieder erstatten, dennoch muss das Geld durch den Fotografen vorgeschossen werden und ein Klageverfahren kann durchaus einmal länger dauern.

Fotoklau: Unterstützung durch Anwalt

Wir als spezialisierte Rechtsanwälte kennen die Facetten des Urheberrechts und unterstützen bereits zahlreiche Fotografen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach einem Bilderklau. Dabei kennen wir auch die unterschiedliche Praxis der verschiedenen Gerichte und können unsere Mandanten daher optimal unterstützen.
Wenn auch Sie als Fotograf oder Kreativer von einem Fotoklau im Internet betroffen sind, können Sie sich gerne unverbindlich bei uns melden. Wir unterstützen Sie bundesweit.
Fotorecht: was tun bei unerlaubter Verwendung von Bildern? - call-to-action


Eingestellt am 25.08.2014 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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