Erneut Filesharing Klage von BaumgartenBrandt für Condor abgewiesen: Das AG Frankenthal und der Observer

Amtsgericht Frankenthal weist mit Urteil vom 11.08.2014 Filesharing-Klage von Condor durch BaumgartenBrandt ab

Heute erhielten wir höchst erfreuliche Post vom Amtsgericht Frankenthal. Das Amtsgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der der Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH auferlegt.
Ein Mandant unserer Kanzlei war vor diesem Gericht von der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH verklagt worden. Wie in zahlreichen Fällen, die wir auf Seite abgemahnter Internetnutzer betreuen, lag dem Ganzen eine ursprüngliche Abmahnung der Firma KSM GmbH zugrunde. Unser Mandant sollte angeblich den Film Babysitter Wanted herunter geladen haben. Unserem Mandanten sagte jedoch weder der Filmtitel Babysitter Wanted noch die Firma KSM GmbH irgendetwas, geschweige denn die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, die einige Zeit später auf den Plan getreten war und die Forderungen nunmehr weiter verfolgte.
Eine Zahlung leistete der Mandant daher natürlich nicht, worauf es - wie in vielen Fällen - zu einer Klage kam.

BaumgartenBrandt Klage abgewiesen vor dem AG Frankenthal: Der Fall

Nachdem die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH gegen den Mandanten einen Mahnbescheid über einen Betrag in Höhe von € 1.892,00 und sodann einen Vollstreckungsbescheid beantragt hatte, wurde gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt. Danach landete die Kanzlei BaumgartenBrandt zwecks Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankenthal. Wie in manchen ähnlichen Verfahren auch reichten weder die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH noch die Kanzlei BaumgartenBrandt eine Anspruchsbegründung ein und erschienen auch nicht zum Verhandlungstermin. Daraufhin erging auf unseren Antrag ein Versäumnisurteil, durch das der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wurde.
Hiergegen legte die Kanzlei BaumgartenBrandt rechtzeitig Einspruch ein und legte eine Anspruchsbegründung vor. Eingeklagt wurde dann jedoch "nur" noch ein Betrag in Höhe von € 1.051,80. Auch das ist durchaus üblich. Man kann ja mal per Mahnbescheid mehr fordern. Es gibt leider immer noch genug Personen, die keinen Widerspruch einlegen!!
Wir haben hierauf eine Klageerwiderung eingereicht und nach einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Frankenthal die Klage insgesamt abgewiesen und ist dabei in allen wesentlichen Punkten unserer Argumentation gefolgt. Damit hat die Kanzlei BaumgartenBrandt wieder einmal eine Filesharing Klage verloren.

BaumgartenBrandt Klage abgewiesen vor dem AG Frankenthal: das Urteil

Mit Urteil vom 11.08.2014 (Aktenzeichen 3b C 55/14) hat das Amtsgericht Frankenthal das Versäumnisurteil gegen die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aufrechterhalten und damit die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht Frankenthal hat seine Klageabweisung dabei im Wesentlichen auf 3 Gründe gestützt:

1. Das Wirrwarr mit den Doppelmahnbescheiden

Nicht nur die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH hatte gegen unseren Mandanten einen Mahnbescheid beantragt, sondern auch die Firma KSM GmbH, die ursprünglich durch die Kanzlei BaumgartenBrandt hatte aussprechen lassen.
Beiden Mahnbescheiden lag dabei offenbar dieselbe Filesharing Abmahnung zugrunde, es ist jedoch klar, dass an bei und denselben Ansprüchen nur eine natürliche oder juristische Person gleichzeitig der Rechteinhaber sein kann. Das Wirrwarr mit den Abtretungen war dem Amtsgericht Frankenthal dann doch zu viel, zumal von der Kanzlei BaumgartenBrandt kein ausreichender schriftlicher Nachweis darüber vorgelegt worden war, dass die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH durch Abtretung die (angeblichen) Rechte erworben hat.

2. Kein Nachweis der Urheberrechtsverletzung: Ungeeignetheit der Software Observer

Die Firma Guardaley Ltd., welche vor dem Versand der Filesharing-Abmahnung die Ermittlungen durchgeführt hatte, bediente sich der Hilfe einer Ermittlungssoftware mit dem Namen Observer. Mit der Software Observer könne angeblich beweissicher eine Rechtsverletzung dokumentiert werden. Diesen Satz haben wir in der Anspruchsbegründung in diesem Verfahren gelesen und wir lesen ihn in zahlreichen weiteren Klageverfahren, die wir auf Seiten der abgemahnten Internetnutzer gerade führen.
Wir haben an der Korrektheit der Ermittlungen ganz erhebliche Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Software Observer geäußert und das Amtsgericht Frankenthal hat ebenso erhebliche Zweifel hieran. Dies liegt darin begründet, dass durch die Kanzlei BaumgartenBrandt nicht nachgewiesen worden war, dass der Observer vor der Ermittlung der Urheberrechtsverletzung ordnungsgemäß durch einen Sachverständigen überprüft und dann regelmäßig kontrolliert worden war.
Dann ist es auch nicht mehr ausreichend, im Zeitpunkt der Klage ein Sachverständigengutachten über die Zuverlässigkeit des Observer einzuholen.

3. Erfüllung der sekundären Darlegungslast

Schließlich hatten wir dargelegt, dass außer unserem Mandanten noch die Ehefrau und vier weitere Haushaltsangehörige Zugang zum Internetanschluss hatte. Unser Mandant selbst hatte zum Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes nicht einmal den Internetanschluss benutzt. Wir haben daher unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.01.2014 - Bearshare) vorgetragen, dass unser Mandant selbst dann nicht haften würde, wenn über seinen Anschluss der Verstoß erfolgt wäre.
Das Amtsgericht Frankenthal folgte dieser Argumentation und führte aus, dass unser Mandant der sekundären Darlegungslast in vollem Umfang nachgekommen ist. Eine tatsächliche Vermutung für eine Verantwortlichkeit bestand damit nicht mehr. Da die BaumgartenBrandt für die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH nicht nachweisen konnte, dass unser Mandant der Täter war, ging auch diese Condor Klage verloren.
Unseren Mandanten und uns selbst freut dieses Urteil außerordentlich. Eine Filesharing-Klage mehr, die abgewiesen wurde und die Firma Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH muss auch noch unsere Anwaltskosten übernehmen.

Das Urteil des AG Frankenthal vom 11.08.2014 (AZ.: 3b C 55/14 im Volltext

Hier finden Sie das Urteil des Amtsgericht Frankenthal zum (selbstverständlich kostenlosen!!!) Download:
Speichern Öffnen AGFrankenthalUrteilvom11.08.2014.pdf (922,41 kb)

Filesharing-Klage erhalten: Was tun?

Wichtig ist die Einhaltung der Ihnen gesetzten Fristen. Ergeht zunächst ein Mahnbescheid, sollte unbedingt innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Wurde diese Frist versäumt, kann innerhalb weiterer 2 Wochen noch Einspruch eingelegt werden.
Kommt es zu einem streitigen gerichtlichen Verfahren, sollte man den Vorgang durch einen hierauf spezialisierten Anwalt prüfen lassen und sich gegen die Forderungen zur Wehr setzen. Wir haben bereits eine vierstellige Anzahl Betroffener erfolgreich außergerichtlich vertreten und führen derzeit mehrere Dutzend gerichtliche Verfahren in ganz Deutschland. Gerne sind wir auch Ihnen bei der Abwehr unberechtigter Forderungen behilflich.


Eingestellt am 15.08.2014 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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3 Kommentare zum Artikel "Erneut Filesharing Klage von BaumgartenBrandt für Condor abgewiesen: Das AG Frankenthal und der Observer":

Am 18.08.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Ich verstehe nicht, warum bei Vorliegen der Fehlerhaftigkeit der Software kein Strafantrag wegen Betrug und Nötigung gestellt wird. BB ist dies hinlänglich bekannt, haben das ja selbst belegt. Dies müsste doch für alle Fälle aus 2010 und davor gelten.
Am 18.08.2014 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Eine Strafbarkeit wegen Betrug und Nötigung würde voraussetzen, dass dem Abmahner bekannt ist, dass im konkreten Fall eine Haftung des Abgemahnten definitiv ausscheidet. Dies ist sicherlich nicht von vorneherein der Fall. Schließlich gibt es genügend Fälle, in denen Filesharer zu Recht ermittelt und abgemahnt worden sind. Das heißt natürlich weder, dass dann auch immer eine Haftung des Anschlussinhaber besteht, noch dass die geltend gemachten Forderungen auch der Höhe nach berechtigt wären. Aber ein Vorgehen mittels Abwegung ist ein grundsätzlich legitimes Mittel, welches auch inzwischen in § 97 a UrhG gesetzlich geregelt ist. Es ist dann zivilrechtlich eine Aufgabe des Abgemahnten, sich gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen.
Am 18.08.2014 schrieb (anonym) folgendes:
Das Abmahnungen nicht per se rechtswidrig sind ist klar. Es geht darum, dass im konkreten Fall die Software Observer eingesetzt wurde und diese wurde vom LG Berlin und OLG Köln als unzuerlässig eingestuft. dies muss BB bekannt sein, da diese es 2011 bewiesen haben. Jetzt also so zu tun, dass der Observer 100% fehlerfrei arbeitet, ist absurd.

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