<< Cascada The Rhythm Of The Night... bmahnung Wesaveyourcopyrights | Matthew Tasa Abmahnung durch... nce - Free Falling und Moving On >> |
Button-Lösung in § 312 g BGB: Drohen nach Gesetzesänderung Abmahnungen?
Was ist die sog. Button-Lösung und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus?
Der Gesetzgeber hat vor Anfang des Jahres 2012 das "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ verabschiedet. Mit diesem Gesetz, dessen Entwurf im Bundestag heftig diskutiert wurde, soll der Verbraucher vor den allseits bekannten üblen Abo-Fallen gestärkt werden. Zugleich wird durch das Gesetz eine europäische Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz geht jedoch über den reinen Schutz vor Abo-Fallen hinaus und regelt recht weitgehend eine sog. Buttonlösung.Der neu geregelte § 312 g BGB
Absatz 2: Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.Absatz 3: Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierug beschriftet ist.
Absatz 4: Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Die Buttonlösung
In Absatz 2 der Vorschrift sind grundlegenede Informationspflichten des Verbrauchers geregelt. Absatz 3 regelt - und dies ist neu! - wie der Anbieter die Bestellsituation zu gestalten hat. Nach der Buttonlösung hat der Anbieter den Käufer ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Verwendung einer Schaltfläche ("Button") hat ein ausdrücklicher Hinweis "zahlungspflichtig bestellen" oder eine ähnliche Formulierung zu erfolgen. Weiter steht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, dass neben den Hinweis keine weiteren Wörter als der genannte Hinweis in der Schaltfläche stehen dürfen. Damit soll verhindert werden, dass der Kunde den Pflchthinweis überliest oder mit anderen Angaben verwechselt.Was ist durch die Buttonlösung neu zu beachten?
Informationspflichten gab es schon bisher. Neu sind die Pflichtinformationen in der Schaltfläche bzw. im Button. Dass derartig dezidierte Informationsfplichten aufgestellt werden, ist gesetzessystematisch ein wenig ungewöhnlich.Der Besteller muss mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er einen entgeltlichen Vertrag eingeht, sich also zu einer Zahlung verpflichtet.
Wie ist die Buttonlösung umzusetzen?
Wichtig ist zum einen, dass der Verbraucher klar und eindeutig erkennt, dass er eine Zahlungspflicht eingeht. Darüber hinaus muss der Verbraucher diese Zahlungspflicht durch Anklicken des Buttons auch bestätigen.Möglich ist also zum einen der gesetzlich erwähnte Hinweis "zahlungspflichtig bestellen". Ebenso zulässig sind vergleichbare Hinweise. Daher dürften Hinweise wie "entgeltpflichtig bestellen", "kostenpflichtig bestellen" oder schlichtweg "kaufen" zulässig sein.
Nicht mehr zulässig dürften hingegen Formulierungen sein wie "Bestellung abschließen" oder das weit verbreitete "weiter".
Was ist bei einem Verstoß gegen die Button-Lösung zu befürchten?
Wenn die oben beschriebene Verpflichtung nicht eingehalten wird, regelt Absatz 4 der Vorschrift eindeutig das Verhältnis zum Verbraucher: Mit diesem wird kein wirksamer Vertrag abgeschlossen. Jeder Verbraucher, der einen solchen Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen hat, welcher die Button-Lösung nicht umgesetzt hat, kann sich somit auf die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses berufen. Dies kann naturgemäß für den Unternehmer zu erheblichen finanziellen Folgen führen.Button-Lösung: Drohen hier Abmahnungen?
Neben der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages droht aber noch weiterer Ärger. Stellt ein Wettbewerber von Ihnen einen solchen Verstoß gegen die Button-Lösung fest, kann dieser gegebenenfalls wettbewerbsrechtlich im Wege der Abmahnung gegen Sie vorgehen.Voraussetzung für eine Abmahnung ist u.a. eine unlautere geschäftliche Handlung. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach dem neuen UWG sind ausdrücklich auch Verbraucher als Marktteilnehmer anzusehen.
Bereits in der Vergangenheit wurden zahlreiche Abmahnungen als berechtigt angesehen, wenn die beanstandete wettbewerbsrechtliche Handlung gegen Verbraucherschutzvorschriften verstößt. Die relevante Vorschrift, welche die Button-Lösung regelt, ist zweifelsfrei eine Vorschrift, die den Interessen der Verbraucher dient und damit eine Marktverhaltensvorschrift. Damit dürften wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Button-Lösung zukünftig zulässig sein. Wer selbst keine solche Abmahnung von einem Wettbewerber erhalten möchte, sollte die Button-Lösung daher umgehend umsetzen.
Eingestellt am 31.07.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.