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LG Mannheim zu Abmahnungen im Urheberrecht
Landgericht Mannheim hält eine Abmahnung im Urheberrecht in bestimmten Fällen für unberechtigt
Immer wieder kommen zu mir Mandanten, die eine Abmahnung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung erhalten haben. Ihnen wird vorgeworfen, über eine Tauschbörse (z.B. eMule, Gnutella, Kazaa, Bittorent) urheberrechtlich geschützte Werke getauscht und damit im Internet zur Verfügung gestellt zu haben. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf meiner Seite über die einzelnen Abmahnkanzleien oder grundlegender in meinem kostenlosen Handbuch Basiswissen Filesharing.In zahlreichen Fällen wissen Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten, noch nicht einmal, was Filesharing überhaupt ist. Anders deren Kinder, die munter über eine Tauschbörse Musik, Computerspiele oder Filme tauschen. In diesen Fällen stellt sich dann automatisch die Frage:
Hafte ich als Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch meine Kinder?
Das Landgericht Mannheim hatte sich gleich mehrfach mit derartigen Sachverhalten zu beschäftigen. Dabei ist das Landgericht Mannheim zu folgenden Ergebnissen gelangt:LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, Aktenzeichen 7 O 76/06
In diesem Verfahren war zwischen dem Anschlussinhaber, der eine Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts erhalten hatte, und dem Rechteinhaber unstreitig, dass eine Urheberrechtsverletzung über den Anschluss des Anschlussinhabers erfolgt war. Die Urheberrechtsverletzung wurde offenbar vom volljährigen Sohn des abgemahnten Anschlussinhabers begangen.Hier hat das Landgericht Mannheim klargestellt, dass eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet, wenn nicht er selbst, sondern ein volljähriges Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begeht. Da der Empfänger der Abmahnung hier konkret seinen eigenen Sohn als Täter der Urheberrechtsverletzung angegeben hatte und der Rechteinhaber im Prozeß auch nicht das Gegenteil beweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht Mannheim hat dazu auch grundlegend ausgeführt, dass gegenüber einem volljährigen Haushaltsangehörigen auch keine Prüfungs- und Überwachungspflichten bestehen.
LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Aktenzeichen 7 O 71/06
In einem ähnlichen Fall wie dem eben dargestellten hat das Langericht Mannheim ebenfalls die Klage gegen den abgemahnten Anschlussinhaber abgewiesen. Eine Urheberrechtsverletzung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, die Abmahnung war somit unbegründet.Das Landgericht Mannheim hat eine Störerhaftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen durch volljährige Kinder abgelehnt, da volljährige Kinder nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor ihren Eltern haben und somit eine Belehrung des Kindes unsinnig wäre.
Jedenfalls solange den Eltern nichts von durch ihre volljährigen Kinder begangenen Urheberrechtsverletzungen bekannt ist, haben sie keine Veranlassung, entsprechende Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen.
Fazit
Dem Landgericht Mannheim ist in beiden Fällen eine sinnvolle und auch maßvolle Beurteilung der mittels Abmahnung vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung gelungen. Eltern, deren volljährige Kinder eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, haften weder als Täter noch als Störer. Festzuhalten ist dennoch zweierlei:1. Einige Gerichte beurteilen solche Sachverhalte leider anders als das Landgericht Mannheim. Der Rechteinhaber, der mittels Abmahnung eine Verletzung des Urheberrechts geltend macht, kann sich im Urheberrecht das Gericht auswählen, bei dem er seine Klage erhebt. Es ist also nicht ratsam, überhaupt nicht auf die Abmahnung zu reagieren.
2. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie die Haftung bei minderjährigen Kindern aussieht. Das Landgericht Mannheim hat sich noch nicht mit dieser Frage beschäftigen müssen. Andere Gerichte sehen jedoch hier eine Haftung des abgemahnten Anschlussinhabers.
Ihr Rechtsanwalt für Urheberrecht und Abmahnungen
Wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten haben und Ihnen dort eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie unbedingt reagieren. Andernfalls droht eine Unterlassungsklage und dann wird es in den meisten Fällen richtig teuer.Meine Kanzlei hat bereits unzählige Anschlussinhaber erfolgreich gegen unberechtigte Abmahnungen vertreten. Auch im Falle berechtigter Abmahnungen kann üblicherweise der zu zahlende Betrag deutlich reduziert werden.
Nehmen Sie nach Erhalt einer Abmahnung mt uns Kontakt auf, entweder über unsere
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Eingestellt am 10.11.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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