Filesharing Klage BaumgartenBrandt KSM GmbH: AG München weist Klage wegen Verjährung ab

Klageabweisung vor dem Amtsgericht München mit Urteil vom 22.12.2015 (Aktenzeichen 281 C 22892/15). 3jährige Verjährung bei Filesharing-Klagen einschlägig

Die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin ist mit einer Klage beim Amtsgericht München für die KSM GmbH gescheitert. Mit Urteil vom 22.12.2015 hat das Amtsgericht München die Klage abgewiesen, das Aktenzeichen des Amtsgerichts München lautet 281 C 22892/15.

BaumgartenBrandt KSM GmbH: Klageabweisung wegen Verjährung

Der angebliche Rechtsverstoß soll im Jahr 2010 erfolgt sein. Ende des Jahres 2013 beantragte die Kanzlei BaumgartenBrandt den Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Hünfeld. Dies wäre auf jeden Fall ausreichend gewesen, um die Verjährung zu unterbrechen. Allerdings ging der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erst Anfang Januar 2014 beim Amtsgericht Hünfeld ein. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt, nach längerer Zeit hat die Kanzlei BaumgartenBrandt eine Anspruchsbegründung eingereicht.
Wir hatten uns auf die Verjährung berufen und auch darauf hingewiesen, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt nach Einlegung des Widerspruchs zunächst nichts weiter unternommen hat und daher ein Verfahrensstillstand eingetreten war. Dann entfällt jedoch die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides. Hierauf kam es aus zutreffender Sicht des Gerichts jedoch nicht einmal an, da der Mahnbescheid zu spät beim Mahngericht eingegangen war.
Außerdem hatten wir damit argumentiert, dass der Beklagte selbst den Anschluss nicht genutzt hat und auch nicht mehr nutzen konnte, da er nach der Trennung von seiner Ehefrau etwa ein halbes Jahr vor dem Verstoßzeitpunkt aus der Wohnung ausgezogen war und seither ausschließlich seine Familienangehörigen den Anschluss nutzten. Auch hierauf kam es wegen der Verjährung nicht einmal mehr an.

AG München: 3jährige Verjährungsfrist, keine Anwendung der BGH-Rechtsprechung Bochumer Weihnachtsmarkt

Einige Gerichte - und natürlich die meisten Abmahnkanzleien bzw. Inkassounternehmen, die es nicht schaffen die Klagen rechtzeitig einzureichen - gehen von einer 10jährigen Verjährungsfrist in Filesharing-Verfahren aus. In einer Entscheidung vom 27.10.2011 (AZ.: I ZR 175/10) hat der BGH bei urheberrechtlichen Ansprüchen anstelle der sonst üblichen 3jährigen Verjährungsfrist eine 10jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB angenommen. Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass der Handelnde etwas erlangt hat. Im BGH-Fall Bochumer Weihnachtsmarkt war dies der Gebrauchsvorteil, da der dortige Beklagte durch die öffentliche Aufführung der Musikwerke in den Zuweisungsgehalt des von der Klägerin wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Musikwerke eingegriffen hatte. In Filesharing-Verfahren hinkt der Vergleich mit dem Fall des Bochumer Weihnachtsmarkts jedoch, da der Nutzer einer Internettauschbörse nichts erlangt, was er herausgeben könnte.
Daher hat das Amtsgericht München vollkommen zu Recht und unter Verweis auf die Rechtsprechung u.a. des Landgerichts Bielefeld und des Amtsgerichts Düsseldorf die Anwendung einer 10jährigen Verjährungsfrist abgelehnt.
Wer zu spät klagt, hat also Pech gehabt! Das Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.2015 (Aktenzeichen 281 C 2289/15) finden Sie hier im Volltext:
Speichern Öffnen AGMnchenUrteilvom22.12.2015.pdf (547,74 kb)

Eingestellt am 20.01.2016 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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