Airbnb Abmahnung wegen Filesharing? Zur Haftung des Anschlussinhabers

Filesharing-Abmahnung an Airbnb-Vermieter: Wer haftet?

Airbnb erfreut sich auch in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Das Unternehmen Airbnb wurde im Jahr 2008 in den USA gegründet und ist Stand Oktober 2017 derzeit in 191 Ländern aktiv. In Deutschland haben bereits mehrere Millionen Übernachtungen über Airbnb stattgefunden. Airbnb hat erhebliche Vorteile sowohl für Vermieter als auch für Mieter. Das Prinzip ist als Couchsurfing bekannt. Ein Nachteil ist sicherlich, dass sich in letzter Zeit Filesharing-Abmahnungen an Airbnb-Vermieter häufen, denen eine über ihren Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird. Wir wollen daher an dieser Stelle einmal solche Abmahnungen in der Praxis darstellen und einen Überblick über die rechtliche Einordnung geben. Selbstverständlich kann diese Darstellung keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

Airbnb Filesharing-Abmahnung: um was geht es?

Vermieter, die ihre Wohnung über Airbnb oder ein anderes Couchsurfing -Portal vermieten, erhalten beispielsweise von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München Post, in der ihnen vorgeworfen wird, dass ein Film oder eine Serienfolge oder mehrere Filme bzw. Serienfolgen über ihren Anschluss heruntergeladen bzw. öffentlich verbreitet wurde. Die Abmahnungen von Waldorf Frommer oder anderen Abmahnkanzleien wie Rechtsanwalt Daniel Sebastian lesen sich in der Regel so, dass eine Haftung des Anschlussinhabers feststeht. Will der Anschlussinhaber aus dieser Haftung kommen, muss er - so wird es in den Abmahnungen von Waldorf Frommer & Co. suggeriert - den wahren Täter benennen, wenn er es denn nicht selbst war. Ansonsten soll er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine bestimte Forderung begleichen.

Airbnb Filesharing-Abmahnung Couchsurfing: wie ist die Rechtslage?

Es ist klar, dass Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer oder Rechtsanwalt Daniel Sebastian gerne eine möglichst weit gehende Haftung des Anschlussinhabers hätten. Denn diesen bekommen sie von ihrem Provider als denjenigen genannt, dessen Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Dann erfolgt die Abmahnung. Zum Zeitpunkt der Abmahnung ist auf Seiten der Abmahner nicht bekannt, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat oder ob der Anschlussinhaber seine Vermietung über Airbnb oder ein anderes Couchsurfing -Portal vermietet und seinen Mietern den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat.
Die Ausführungen zur Rechtslage gehen üblicherweise nicht auf die Besonderheiten der Vermietung via Airbnb ein, sondern orientieren sich an der allgemeinen Rechtslage und Rechtsprechung im Urheberrecht. Hier besteht tatsächlich eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber als Täter für die ermittelte Urheberrechtsverletzung (die jedoch der Abmahner erst beweisen muss) verantwortlich ist. Was wir an solchen Abmahnungen bemängeln ist, dass meistens Ausführungen dazu fehlen, dass diese Vermutung der Täterschaft auch entkräftet werden kann. Dies ist nicht etwa erst dann der Fall - anders als oftmals von Kanzleien wie Waldorf Frommer suggeriert - wenn man den wahren Täter benennt. Dieser ist ja in vielen Fällen nicht einmal bekannt. Wenn man den Täter kennt, muss man dies auch mitteilen, wie der BGH entschieden hat. Der BGH hat jedoch auch entschieden, dass in allen anderen Fällen - also wenn man den Täter nicht kennt - es im Rahmen der sekundären Darlegungslast ausreicht, mitzuteilen wer den Anschluss benutzt hat und als Täter in Betracht kommt. Dann besteht keine Haftung des Anschlussinhabers und wir erleben es immer häufiger, dass in solchen Konstellationen Filesharing-Klagen abgewiesen werden.

Die Besonderheiten bei Airbnb-Filesharing-Abmahnungen

So viel zu den allgemeinen Grundsätzen. Die Besonderheiten bei Airbnb-Vermietungen haben bislang noch kaum Eingang in die Rechtsprechung gefunden, dementsprechend gibt es kaum Urteile, die sich mit den Besonderheiten der Airbnb-Vermietung im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen auseinandergesetzt haben. Nach denn allgemeinen Grundsätzen besteht eine Vermutung der Täterschaft des Airbnb-Vermieters, wenn dieser Anschlussinhbar ist. Diese Vermutung kann er widerlegen, indem er vorträgt, dass er seine Wohnung via Airbnb vermietet und den Anschluss anderen Personen zur Verfügung gestellt hat. Kommt der Abmahner dann seiner primären Darlegungslast nach - was in der Regel erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vollständig der Fall ist - müssen im Rahmen der sekundären Darlegungslast des abgemahnten Anschlussinhabers auch die Daten des Mieters genannt werden. Bei Airbnb-Vermietungen ist die Anschrift des Mieters tatsächlich meistens jedoch dem Vermieter nicht bekannt. Dann ist es nach der von unserer Kanzlei ausreichend darauf hinzuweisen, dass die Wohnung über Airbnb vermietet wurde. Die Vermutung der Täterschaft sehen wir in diesen Fällen ohnehin nicht als einschlägig, wenn nicht der Vermieter zusätzlich zu dem Mieter auch seinen Anschluss nutzt. Doch diese Fragen sind höchstrichterlich nicht geklärt.
Unter Verweis auf die Vorschrift des § 8 TMG hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 24.06.2014 (Aktenzeichen 25b C 924/13) gegen einen Airbnb-Vermieter abgewiesen. Eine Kontrolle der Mieter sei dem Vermieter als Diensteanbieters nicht zuzumuten. Wir teilen diese Auffassung, auch wenn wie gesagt die Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Zu einer Zahlung haben wir jedenfalls noch keinem Vermieter geraten, dessen Airbnb-Gäste (möglicherweise) die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen haben.
Sofern auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne zur Unterstützung an unsere Kanzlei wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Betroffener erfolgreich vertreten und Forderungen abgewehrt.


Eingestellt am 13.10.2017 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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