Abmahnung wegen Designrechtsverletzung: § 42 Abs. 1 DesignG

Kostenpflichtige Abmahnung bei Nutzung eines eingetragenen Designs

Seit dem Jahr 2014 heißt das Geschmacksmuster nunmehr Design. Der Begriff Gesschmacksmuster hatte sich lediglich unter Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz durchgesetzt, nicht jedoch unter Nichtjuristen. Mit der Änderung der Terminologie ging auch eine Gesetztesänderung einher. Das bisherige Geschmacksmusterrecht ist nunmehr im DesignG geregelt.

Der Schutz des Designs

Nach § 2 Abs. 1 DesignG wird als eingetragenes Design ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. Zwar besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, als nicht eingetragenes Design Schutz zu beanspruchen. Dies war bereits der Fall im alten Geschmacksmusterrecht in der Form des Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Ähnliches gilt nunmehr für das Design. Der Nachteil des nicht eingetragenen Designs besteht jedoch zum einen in der Schwierigkeit, die Erlangung des Designschutzes im Verletzungsfall auch tatsächlich nachzuweisen. Außerdem besteht ein Schutz nur für 3 Jahre.
Ein eingetragenes Design hat diese Beweisschwierigkeiten nicht. Die Schutzdauer beträgt hier 25 Jahre.

Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang

§ 38 DesignG regelt die Rechte aus dem eingetragenen Design und den Schutzumfang. Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
Wird gegen diese Rechte verstoßen, hat der Inhaber des Designs die Möglichkeit, nach § 42 Abs. 1 DesignG gegen den Verletzer vorzugehen. Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Wurde ein Verstoß daher bereits begangen oder droht ein solcher, kann der Inhaber eines Designs gegen den Verletzer im Wege der Abmahnung vorgehen.

Das Design und die Abmahnung

Der Anspruch gegenüber dem Verletzer aus § 42 DesignG wird üblicherweise zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Neben der Aufforderung, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, wird zumeist auch Auskunft, Schadensersatz sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert.
Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, können die Ansprüche aus § 42 DesignG vor dem zuständigen Landgericht geltend gemacht werden. Hier bietet sich das Verfahren der einstweiligen Verfügung an. Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, kostengünstig und schnell an einen Unterlassungstitel zu kommen.

Unberechtigte Nutzung eines Designs: Die Möglichkeiten

Wer feststellt, dass sein Design unberechtigt durch einen Dritten benutzt wird, kann daher über einen Rechtsanwalt eine Abmahnung aussprechen lassen mit dem Ziel, die Verletzung einzustellen. Die Anwaltskosten kann er üblicherweise vom Verletzer erstattet verlangen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Verletzers kann darüber hinaus auch Schadensersatz von diesem gefordert werden. Wenn eine Rechtsverletzung an einem Design festgestellt wird, sollte man sich nicht allzu lange Zeit lassen mit der Abmahnung. Denn dann hat man noch die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung die Ansprüche aus dem Design durchzusetzen, wenn trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die meisten Gerichte billigen eine Dringlichkeitsfrist von einem Monat zu. Wer daher nicht innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Anspruch aus dem Design gerichtlich geltend macht, ist daher auf ein gewöhnliches Klageverfahren angewiesen. Dieses ist deutlich langwieriger, erfordert regelmäßig eine mündliche Verhandlung und hat den weiteren Nachteil, dass der Rechteinhaber - anders als im Verfahren der einstweiligen Verfügung - erst einmal die Gerichtskosten vorlegen muss.
Wenn Ihr (eingetragenes oder nicht eingetragenes) Design durch Dritte genutzt wird, können wir Sie gerne vertreten und Ihre Rechte durchsetzen. Wenn Sie umgekehrt eine Abmahnung wegen einer Designrechtsverletzung nach § 42 Abs. 1 DesignG erhalten haben, prüfen wir diese für Sie auf ihre Berechtigung.


Eingestellt am 11.09.2014 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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