Abmahnung Z-Faktor Medien durch CSR Rechtsanwaltskanzlei

Z-Faktor Medien verschickt Abmahnungen über die Rechtsanwaltskanzlei CSR

Die Firma Z-Faktor Medien, die im Pornobereich tätig ist, verschickt über die Ettlinger Rechtsanwaltskanzlei CSR Abmahnungen an Nutzer von Tauschbörsen wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung.
Im Auftrag der Firma Z-Faktor Medien werden Urheberrechtsverletzungen an pornographischen Filmen geltend gemacht. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Filme:
- Sexy Ladies
- Sexy Ladies 21
- S*** Ladies 21
- Gyno-X Nr. 50
- Schwestern ohne Grenzen.
Die Abmahungen der Kanzlei CSR im Auftrag der Firma Z-Faktor Medien sind aus Textbausteinen zusammengefügt. Sie bestehen aus 5 Seiten Text, der Vollmacht und einer vorformulierten Unterlassungserklärung und sehen üblicherweise wie folgt aus: Auf Seite 1 der Abmahnung wird von der Kanzlei CSR ausgeführt, von der Firma Z-Faktor Medien mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt zu sein. Es folgt ein Ausdruck mit einer Filmnummer, einem Filmtitel (z. B. Sexy Ladies) und einem bestimmten Hashwert.
Auf Seite 2 der Abmahnung teilt die Kanzlei CSR eine IP-Adresse, einen bestimmten Zeitpunkt ("Timestamp") sowie den Provider des Anschlussinhabers mit. Aufgrund einer Spezialsoftware sei ein korreker Nachweis hinsichtlich der Nutzung von Tauschbörsen erbracht worden. Über ein Ermittlungsverfahren über die Staatsanwaltschaft oder über ein Auskunftsverfahren bei einem Landgericht - genau festlegen möchte man sich bei der Rechtsanwaltskanzlei CSR offenbar nicht - sei der Empfänger der Abmahnung als Anschlussinhaber ermittelt worden. Auf den folgenden Seiten werden nun die der Firma Z-Faktor Medien aufgrund der behaupteten Urheberrechtsverletzung zustehenden Ansprüche dargestellt. Dabei wird auch kurz auf die Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte (z.B. mittels WLAN) eingegangen. Unter dem Stichwort der Störerhaftung werden hierzu einige Gerichtsurteile zitiert.
Auf Seite 3 der Abmahnung folgt die Aufforderung der Kanzlei CSR im Namen der Firma Z-Faktor Medien, sich durch Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zur zukünftigen Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen zu verpflichten und sämtliche Kopien zu löschen. Nach dem Hinweis, dass man darüber hinaus auch zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei, fordert die Kanzlei CSR auf Seite 4 der Abmahnung einen pauschalen Betrag von € 650,00 zur Abgeltung der Rechtsanwaltskosten. Die eigentlich zu zahlenden Kosten und der zu zahlende Schadensersatz seien allerdings viel höher.
Die vorgefertigte Unterlassungserklärung gegenüber der Firma Z-Faktor Medien sollte in dieser Form auch bei einer berechtigten Abmahnung nicht unterzeichnet werden. Sie bezieht sich nur auf das abgemahnte Werk und lädt somit geradezu zu kostenpflichtigen Folgeabmahnungen ein. Auch ist hierin die Verpflichtung zur Zahlung von € 650,00 enthalten.
Anders als dies die Kanzlei CSR behauptet, ist die Haftung bei Urheberrechtsverletzungen keineswegs so eindeutig. Dies gilt zum einen für eine mögliche Beschränkung der Anwaltskosten, zum anderen in Bezug auf den Schadensersatzanspruch, der nur bei einem eigenen Verschulden greift.
Lassen Sie sich von uns beraten, wenn Sie eine Abmahnung der Firma Z-Faktor Medien durch die CSR Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben.


Eingestellt am 11.10.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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