Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wegen Wettbewerbsverstoß (AGB): Klassische Abmahngründe

Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß durch fehlerhafte AGB

Unserer Kanzlei liegt aktuell eine Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Bearbeitung vor. Die Abmahnung erfolgt - anders als im Fall der meisten sonstigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen - nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch die Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. selbst. Dies liegt wohl in dem Umstand begründet, dass die Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes ist und auch selbst eine Kostenerstattung verlangen kann.

Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. Abmahnung: um was geht es?

In der Abmahnung, die uns vor kurzem vorgelegt wurde, zeigt der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zunächst an, eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes zu sein. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist auch tatsächlich in der Liste der qualifizieten Einrichtungen eingetragen.
Inhaltlich wir unserem Mandanten gleich in mehrfacher Hinsicht ein Wettbewerbsverstoß. Bei den Wettbewerbsverstößen in der hier besprochenen Abmahnung geht es um Folgendes:
Fehler in den AGB: Verfügbarkeitsvorbehalt
Fehler in den AGB: Untersuchtungs- und Rügeobliegenheit beim Verbrauchsgüterkauf
Fehler in den AGB: Erfüllungsort beim Verbrauchsgüterkauf
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Bei den hier besprochenen Wettbewerbsverstößen handelt es sich sozusagen um "klassische" Abmahngründe bzw. um Verstöße, die immer wieder zu Abmahnungen führen.

Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. Abmahnung: was wird gefordert?

Sie werden auf die bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen, die nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ausgeräumt werden kann, welche mit einer angemessenen Vertragsstrafe versehen ist. Diese Vertragsstrafe haben Sie dann zu bezahlen, sollten Sie in der Zukunft gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Außerdem sollen Sie einen Kostenpauschale bezahlen, die in dem hier besprochenen Fall
€ 243,95

beträgt.

Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. Abmahnung: was tun?

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen und daher grundsätzlich berechtigte, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Anders als im Falle eines Konkurrenten braucht der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis darlegen, um die Abmahnung zu begründen. Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Abmahnung auch in jedem Einzelfall berechtigt ist.
Aus der Erfahrung kann jedoch gesagt werden, dass solche "klassischen" Abmahngründe wie hier unbedingt abgestellt werden sollten. Ansonsten steht möglicherweise demnächst die nächste Abmahnung ins Haus.
Unabhängig hiervon sollte unbedingt innerhalt der gesetzten Frist eine Reaktion auf die Abmahnung erfolgen, ansonsten droht gerichtliche Geltendmachung. Nicht umsonst hat der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. auf seiner Internetseite eine Reihe von Entscheidungen veröffentlicht, die nach erfolglos gebliebenen Abmahnungen durch ihn erwirkt worden sind. Hier sind dann jeweils deutlich höhere Verfahrenskosten entstanden.


Eingestellt am 21.07.2014 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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