Abmahnung Sherlock Holmes: Spiel im Schatten

Sherlock Holmes Abmahnung durch Waldorf Frommer

In diesem Internetblog habe ich schon an zahlreichen Stellen über Abmahnungen der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer berichtet. Einer der Auftraggeber der Kanzlei ist die Firma Warner Bros. Entertainment GmbH, die über ein umfangreiches Repertoire an Filmwerken verfügt. Einer der Filme, für die aktuell zahlreiche Abmahnungen erfolgen, ist der Film:
Sherlock Holmes - Spiel im Schatten

Sherlock Holmes Abmahnung: um was geht es?

Dem Emfpänger der Abmahnung wird auf der ersten Seite des Schreibens mitgeteilt, dass die Kanzlei Waldorf Frommer die Firma Warner Bros. vertrete und diese die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Filmwerk Sherlock Holmes - Spiel im Schatten habe. Über den Internetanschluss des Abgemahnten soll Sherlock Holmes - Spiel im Schatten mitteils einer Tauschbörse Dritten verfügbar gemacht worden sein. Für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung fordert man in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des recht stolzen Betrages in Höhe von
€ 956,00

Sherlock Holmes Abmahnung: was tun?

Zahlreiche Anschlussinhaber sind nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal konsterniert und gehen davon aus, dass sie ja nur etwas heruntergeladen haben. Leider ist es gerade die Eigenart der meisten Tauschbörsen, dass die heruntergeladene Datei automatisch für Dritte freigegeben wird und dies durch Abmahnkanzleien bzw. deren Ermittlungsunternehmen aufgedeckt werden kann.
Sofern der Film Sherlock Holmes - Spiel im Schatten daher tatsächlich heruntergeladen wurde, sollte unbedingt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Man sollte dabei jedoch nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung verwenden, denn diese bezieht sich ausschließlich auf den Film Sherlock Holmes - Spiel im Schatten. Wenn jedoch zusätzlich zu Sherlock Holmes - Spiel im Schatten noch weitere Werke heruntergeladen wurden, drohen weitere kostenpflichtige Abmahnungen.
Den mit der Abmahnung geforderten Betrag halte ich darüber hinaus für zu hoch. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei nach Erhalt einer solchen Abmahnung mit Rat und Tat zur Seite!


Eingestellt am 01.03.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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