Abmahnung Rasch Rechtsanwälte und Universal Music GmbH: Niederlage vor dem LG Köln Lady Gaga

Landgericht Köln verweigert Auskunftserteilung zum Album "The Fame Monster" von Lady Gaga (Universal Music)

Wir haben in diesem Blog bereits mehrfach über Abmahnungen der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH berichtet. Hier erfahren Sie grundlegende

Nach wie vor fordern Universal Music und die Rasch Rechtsanwälte vom Empfänger der Abmahnung regelmäßig einen Betrag in Höhe von € 1.200,00 für ein Album bzw. deutlich höhere Beträge, wenn es in der Abmahnung um mehrere Alben geht. Und nach wie vor halten wir die in der Universal Music Abmahnung von Rasch Rechtsanwälte geforderten Beträge für deutlich zu hoch.

Universal Music Abmahnung Rasch Rechtsanwälte - wie kommen die an meine Daten?

Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte geht im Auftrag der Universal Music GmbH in 2 Schritten vor, um Abmahnungen vorzubereiten. In einem ersten Schritt werden durch ein beauftragtes Unternehmen die diversen Tauschbörsen überwacht, um Urheberrechtsverletzungen an Werken der Universal Music GmbH aufzudecken. Mittels einer Spezialsoftware werden die IP-Adresse festgestellt und gespeichert. Ob bzw. inwieweit dieses Verfahren zuverlässig funktioniert, beschäftigt immer wieder die Gerichte. In einem zweiten Schritt beantragen die Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Provider. Je nachdem um welchen Provider es sich handelt ist ein bestimmtes Landgericht hierfür zuständig. Mit dieser einstweiligen Anordnung wird der jeweilige Provider verpflichtet, der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH die hinter den IP-Adressen stehenden Anschlussinhaber "ans Messer zu liefern." Anschließend folgt die Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte. In einem aktuellen Fall war die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte jedoch nicht erfolgreich mit dieser Strategie.

Universal Music Abmahnung Rasch Rechtsanwälte: das Verfahren vor dem LG Köln

Am 14.02.2011 beantragte die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Deutsche Telekom AG. Am 15.02.2011 erließ das Landgericht Köln, welches das Verfahren unter dem Aktenzeichen 204 O 15/11 führte, eine einstweilige Anordnung, mit welcher die Deutsche Telekom AG zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde. Mit Beschluss vom 24.03.2011 änderte das Landgericht Köln jedoch seinen Beschluss und lehnte die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG, die Anschlussinhaberdaten der IP-Adressen, welche angebliche Urheberrechtsverletzungen am Werk:
Lady Gaga - The Fame Monster

zum Gegenstand hatten, ab. Mit anderen Worten: Die Deutsche Telekom AG darf der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte bzw. Universal Music keine Auskunft darüber erteilen, über welche Internetanschlüsse die (angeblich) ermittelten Urheberrechtsverletzungen am Album "The Fame Monster" von Lady Gaga erfolgt sein sollen.

Universal Music Abmahnung Rasch Rechtsanwälte: Die Begründung des LG Köln

Das Landgericht Köln bejahte zwar grundsätzlich die von Rasch Rechtsanwälte und Universal Music behauptete Urheberrechtsverletzung. Allerdings geschahen diese Urheberrechtsverletzungen anders als von Rasch und Universal Music dargestellt nicht "in gewerblichem Ausmaß." Ein gewerbliches Ausmaß ergab sich für das Landgericht Köln weder aus einer etwaigen Schwere der Urheberrechtsverletzung noch aus der Anzahl der Rechtsverletzungen. In Bezug auf die Schwere der Rechtsverletzung stellte das Landgericht Köln auf die Auswirkungen beim jeweiligen Rechteinhaber ab. Unmittelbar während der verkaufsrelevanten Phase soll eine besondere Schwere grundsätzlich zu bejahen sein. Nach Ablauf dieser verkaufsrelevanten Phase ist jedoch nach dieser neuen Entscheidung des Landgerichts Köln ein gewerbliches Ausmaß zu verneinen. Grundsätzlich soll diese Phase etwa 6 Monate dauern, danach soll ein gewerbliches Ausmaß der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nur noch in besonderen Fällen vorliegen. Dies soll beispielsweise der Fall sein, wenn das Werk nach wie vor zum üblichen Verkaufspreis verkauft wird und nicht zu einem Auslaufpreis. Da "The Fame Monster" von Lady Gaga jedoch zum relevanten Zeitpunkt nur noch einen Titel ("Alejandro") auf Platz 77 der Charts hatte und das Album nach den Feststellungen des Landgerichts Köln zu günstigen Preisen "verramscht" wird, lehnte das LG Köln eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ab. Und demgemäß auch die Auskunftserteilung.

Universal Music Abmahnung Rasch Rechtsanwälte: was wird jetzt anders?

Für "The Fame Monster" von Lady Gaga werden nunmehr durch das Landgericht Köln keine Auskünfte mehr gestattet. Anders als bei Klagen gegen den abgemahnten Anschlussinhaber kann sich die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte bei gerichtlichen Verfahren gegen den Provider das Gericht nicht beliebig aussuchen. Für Klagen gegen die Deutsche Telekom bleibt somit das Landgericht Köln zuständig, sofern die Telekom nicht ihren Sitz verlegt. Das Landgericht Köln hat mit dieser Entscheidung erneut bewiesen, dass es in letzter Zeit offenbar gewillt ist, bei Abmahnungen genauer hinzusehen. Es bleibt abzuwarten, ob auch für andere Alben der Universal Music eine Auskunftserteilung zukünftig nur noch unter sehr strengen Anforderungen möglich sein wird. Bei aktuellen Alben werden die Rasch Rechtsanwälte und die Universal Music GmbH jedoch keine Probleme haben, eine Auskunftserteilung zu erhalten. Dennoch ist dieser Beschluss ein herber Dämpfer für die Abmahnindustrie.

Universal Music Abmahnung Rasch Rechtsanwälte: was tun?

Wie oben schon dargestellt halten wir die Forderungen der Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Universal Music GmbH (oder auch der Firma EMI Music, die ebenfalls von Rasch vertreten wird und ebenfalls € 1.200,00 fordert) für deutlich zu hoch. Sofern über Ihren Anschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist in aller Regel eine (mofifizierte!!!) Unterlassungserklärung abzugeben. Ob und wenn ja in welcher Höhe jedoch überhaupt eine Zahlung an die Kanzlei Rasch zu empfehlen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Unser Ziel: Sie bezahlen überhaupt nichts oder - sofern dies nicht möglich ist - nur einen geringen Teilbetrag.
Hotline bei Rasch Abmahnungen: 06221 3262121

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Eingestellt am 28.06.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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2 Kommentare zum Artikel "Abmahnung Rasch Rechtsanwälte und Universal Music GmbH: Niederlage vor dem LG Köln Lady Gaga":

Am 08.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Welche Möglichkeiten gibt es denn, mit einer Sammelklage gegn die Kanzlei Rasch vorzugehen und auch die Telekom in die Schranken zu weisenm was die Preisgabe der IP Adressen anbetrifft? In einem gemeinsamen Aufbgehren müsste doch da etwas zu unternehmen sein!
Am 08.05.2012 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Vielen Dank für Ihre Nachricht,
eine Sammelklage gegen eine Abmahnkanzlei lässt das Deutsche Recht nicht zu. Sammelklagen sind in Deutschland nur in ganz wenigen Fällen möglich, beispielsweise im Bereich ders Anlagerechts. Hier sind neuerdings Musterverfahren zulässig, in der Praxis jedoch nicht wirklich erfolgreich. Ansonsten muss jeder Betroffene seine individuelle Betroffenheit nachweisen. Wer also zu Unrecht eine Abmahnung erhält, kann sich im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die in der Abmahnung erhobenen Ansprüche zur Wehr setzen. Dann stehen einzig und alleine der behauptete Anspruch des abmahnenden Rechteinhabers und der Anspruch des Abgemahnten zur Entscheidung. Andere Fälle spielen grundsätzlich keine Bedeutung. Dieser Weg sollte daher NUR dann gewählt werden, wenn die Abmahnung unberechtigt ist UND dies auch bewiesen werden kann. Ansonsten geht der Schuss nach hinten los.
Die Telekom oder auch andere Provider haben grundsätzlich die berechtigten Interessen ihrer Kunden zu beachten. Dazu gehört auch, dass die Telekom verpflichtet ist, der Kanzlei Rasch nicht einfach so die Daten ihrer Kunden herauszugeben. Wenn jedoch die Telekom hierzu vom Landgericht Köln verurteilt wird, dann ist sie sogar verpflichtet, die Daten ihrer Kunden herauszugeben. Die Telekom muss dann also dem Auskunftsverlangen der Kanzlei Rasch nachkommen. Dem Landgericht Köln kommt somit ganz entscheidende Bedeutung zu. Nur dann wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Auskunftserteilung verneint werden - wie in dem beschriebenen Fall - wird der Antrag der Kanzlei Rasch zurückgewiesen. Bei aktuellen Alben dürfte dies auf absehbare Zeit nicht erfolgen, bei älteren Werken hingegen besteht eine gewisse Chance.
In den Fällen, in denen eine Abmahnung durch die Kanzlei Rasch ausgesprochen wurde, ging immer ein Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln oder eines anderen Landgerichts voraus. Hier macht es für die Betroffenen auch kaum Sinn, gegen den Auskunftsbeschluss nachträglich vorzugehen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings hat die Kanzlei Rasch die Daten ja bereits und ein Beweisverwertungsverbot im Urheberrecht ist zweifelhaft. Mit anderen Worten: Wer eine Abmahnung von Rasch erhalten hat, sollte sich nicht allzu sehr mit dem vorangegangenen Auskunftsbeschluss beschäftigen, sondern die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten ausloten.

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