Abmahnung Graf von Schlieffen Collection GmbH: Thomas Sabo Nötzel Rechtsanwälte

Nötzel Abmahnung: Graf von Schlieffen Collection GmbH

Nötzel Abmahnung Update: In letzter Zeit erfolgen durch die Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte vor allem auch markenrechtliche Abmahnungen für die Firma Pandora A/S. Nähere Informationen darüber erhalten Sie HIER
Die Graf von Schlieffen Collection GmbH ist ein Handelsunternehmen, das sich auf den Vertrieb von Schmuckstücken über das Internet spezialisiert hat. Nach eigenen Angaben vertreibrt die Graf von Schlieffen Collection GmbH insbesondere auch Produkte der Marke "Thomas Sabo".
Die Graf von Schlieffen Collection GmbH verschickt über die Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte, Parkstr. 5, 27612 Loxstedt, markenrechtliche und urheberrechtliche Abmahnungen. Je nach vorgeworfener Verletzung geht es einmal um eine Verletzung des Markenrechts (beispielsweise für die Artikelbezeichnung "Kompatibel mit Pandora") bzw. um eine Verletzung des Urheberrechts (beispielsweise bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder der Firma Graf von Schlieffen Collection GmbH). Je nachdem, welchen Vorwurf die jeweilige Abmahnung zum Gegenstand, varriieren die von der Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte ausgesprochenen Forderungen der Firma Graf von Schlieffen Collection GmbH. Wir wollen daher im Folgenden eine aktuelle Abmahnung besprechen, um Ihnen eine erste Einschätzung geben zu können.

Abmahnung Graf von Schlieffen Collection GmbH: der aktuelle Fall

Kürzlich erhielt einer unserer Mandanten eine Abmahnung der Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte im Auftrag der Graf von Schlieffen Collection GmbH. In der Abmahnung wurde dem Mandanten vorgeworfen, dass über seinen Ebay-Account bestimmte Produkte der Marke "Thomas Sabo" angeboten und dabei mehrere Lichtbilder der Graf von Schlieffen Collection GmbH verwendet worden sein sollen.

Graf von Schlieffen Collection GmbH: was wird gefordert?

Die Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte forderte von unserem Mandanten die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Geldbetrages. Ausgehend von einem angesetzten Gegenstandswert von € 9.240,00 forderte die Kanzlei Nötzel Rechtsanwaltskosten von € 775,64 sowie Schadensersatz von pauschal € 240,00, insgesamt also € 1.015,64.

Graf von Schlieffen Collection GmbH: sind diese Forderungen berechtigt?

Wenn Sie als Empfänger einer derartigen Abmahnung tatsächlich wie vorgeworfen Bilder der Graf von Schlieffen Collection GmbH unbefugt im Internet verwendet haben, kommt man an der Abgabe einer Unterlassungserklärung kaum herum. Falls keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, droht eine kostspielige Klage.
Die Geldforderungen der Kanzlei Nötzel Rechtsanwälte halten wir jedoch für zu einem erheblichen Teil unbegründet. Mir fällt in der aktuellen Abmahnung auf, dass zusätzlich zu den Netto-Anwaltskosten 19 % Umsatzsteuer, also € 123,84, gefordert werden. Somit kommt die Kanzlei Nötzel auf den Betrag von € 775,64. Anwaltskosten fallen zwar an, sind jedoch grundsätzlich vom eigenen Mandanten zu tragen, der sie als sog. Durchlaufposten vom Finanzamt rückerstattet erhält. Mit anderen Worten: vom Empfänger der Abmahnung kann nach meiner Einschätzung keine Umsatzsteuer verlangt werden. In Höhe von € 123,84 ist die Forderung der Graf von Schlieffen Collection GmbH somit nach meiner Sicht der Dinge ohnehin unbegründet.
Darüber hinaus findet nach meinem Dafürhalten auf Fälle dieser Art § 97 a Abs. 2 UrhG Anwendung mit der Folge, dass Anwaltskosten ohnehin auf € 100,00 begrenzt sind.
Da Schadensersatzansprüche immer genau zu prüfen sind, sind ohne weiteres wohl lediglich € 100,00 zu erstatten. Weiter gehende Ansprüche sollten daher im Einzelfall geprüft werden.

Graf von Schlieffen Collection GmbH: was tun?

Auch wenn in den allermeisten Fällen nach einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abzugeben ist: Geben Sie bitte nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung ab, denn hierdurch verpflichten Sie sich zugleich zur Zahlung. Ein Nachverhandeln ist dann in aller Regel nicht mehr möglich.
Hotline bei Abmahnungen:
06221 3262121

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Eingestellt am 07.07.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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