Abmahnung Download Upload

Abmahnung wegen Download oder Upload? Hilfe vom spezialisierten Rechtsanwalt

Die Berichte in den Medien häufen sich: Jedes Jahr werden nach verschiedenen Schätzungen zehntausende, wenn nicht hunderttausende urheberrechtliche Abmahnungen verschickt.
Mit am größten im Abmahngeschäft tätig sind die Karlsruher Kanzlei Nümann und Lang sowie die DigiProtect GmbH. Während die Kanzlei Nümann und Lang als Anwaltskanzlei selbst mehrere Rechteinhaber überwiegend aus der Musik- und Softwarebranche vertritt, beauftragt die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH verschiedene Kanzleien mit dem Versand der Abmahnungen. Die DigiProtect wirbt auf ihrer Internetseite mit dem Slogan "Wir lieben Musik". Nach meiner Einschätzung liebt die Firma DigiProtect jedoch vor allem die mit Musik zu erzielenden Einnahmen. Die DigiProtect lässt sich von verschiedenen Rechteinhabern überwiegend aus der Musikbranche beauftragen, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Da sie selbst keine Kanzlei ist (und auch demgemäß keine Rechtsanwaltsgebühren fordern kann), beauftragt sie verschiedene Kanzleien mit dem Verschicken einer Abmahnung. Das Ganze geschieht standardisiert und zigtausendfach - Monat für Monat. Die mit der Abmahnung erzielten Umsätze werden zwischen Rechteinhaber, der DigiProtect und den Anwälten aufgeteilt.
Daüber hinaus sind außerdem die Kanzlei Rasch aus Hamburg (Auftraggeber: Universal Music GmbH) sowie die Kanzlei Waldorf Frommer aus München (mehrere Auftraggeber wie Sony Music, Bastei Lübbe, Tele München, Random House, DHV - Der Hörverlag und unzählige andere) am Markt tätig. Diese vertreten die größeren Rechteinhaber. Neben diesen Kanzleien gibt es jedoch noch zahlreiche weitere Kanzleien, die Abmahnungen wegen Download oder Upload verschicken. Dies sind beispielsweise die Kanzleien Urmann und Collegen aus Regensburg oder die Ettlinger Kanzlei CSR, die sich beide überwiegend auf Pornos spezialisiert haben. Daneben seien beispielsweise noch die Kanzleien Kornmeier & Partner, Negele Zimmel Greuter Beller, Dr. Bente, Sasse & Partner oder IP Burg genannt.
Die Liste der Abmahnkanzleien im Zusammenhang mit Download oder Upload wird immer länger. Einen Überblick finden Sie unter Abmahnkanzleien.

Was ist verboten? Download oder Upload?

Den meisten Internetzutzern ist nicht klar, was genau verboten ist und zu einer Abmahnung führen kann. Der bloße Donwload oder erst ein Upload? Was genau ist der Unterschied zwischen Download und Upload?
Zunächst klingt die Sache recht einfach: Mit dem Download wird über eine bestimmte Tauschbörse ein Werk heruntergeladen. Dabei wird es auf dem Rechner gespeichert. Beim Upload hingegen wird das Werk von dem Ordner auf der Festplatte freigegeben und andere Nutzer können das Werk dann downloaden.
Nach inzwischen herrschender Meinung ist bereits der Donwload untersagt. Entscheidend ist nach meiner Einschätzung jedoch insbesondere folgender Umstand:
In so gut wie jedem Filesharing-Programm wird jede Datei, bei der ein Download erfolgt ist, automatisch freigegeben, d.h. der Upload erfolgt automatisch. Manche Filesharing-Programme bieten zwar die Option an, den automatischen Upload zu blockieren. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Sperre nicht oder zumindest nicht zuverlässig funktioniert. Zahlreiche Mandanten kommen zu mir und wundern sich, dass sie eine Abmahnung erhalten haben, obwohl sie doch eigentlich dafür gesorgt haben, dass der Upload geblockt ist.

Sind Download und Upload strafbar?

Nach aktuellem Urheberrecht stellen sowohl Download als auch Upload eine Urheberrechtsverletzung dar und sind als solche prinzipiell auch strafbar. Früher wurden auch regelmäßig Strafanzeigen erstattet. Dies lag jedoch daran, dass die Abmahnkanzleien lediglich die IP-Adresse desjenigen wissen, der einen Download oder Upload vorgenommen hat. Eine Abmahnung an eine IP-Adresse ist jedoch nicht möglich. Daher wurden tausendfach Strafanzeigen gegen Unbekannt gestellt, um später von der Staatsanwaltschaft über ein Akteneinsichtsgesuch Name und Anschrift des Inhabers der IP-Adresse präsentiert zu bekommen. Inzwischen wurde - um eine solche Kriminalisierung unzähliger Internetnutzer zu verhindern - ein Auskunftsanspruch gegen den Provider eingeführt. Die Abmahnkanzlei lässt sich vom zuständigen Landgericht die Erlaubnis erteilen, die Auskunft vom Provider anzufordern und der Provider muss dann Name und Anschrift des Anschlussinhabers herausgeben. Darauf folgt dann die Abmahnung.
Damit sind die früher üblichen Strafanzeigen vom Tisch. Auch früher gab es jedoch so gut wie keine strafrechtliche Verurteilung wegen Download oder Upload über eine Tauschbörse. Denkbar ist eine Verurteilung allenfalls dann, wenn tatsächlich in gewerblichem Ausmaß ganz erhebliche Mengen getauscht werden. Auch in solchen Fällen wird jedoch oft ein Strafverfahren gegen eine Geldzahlung eingestellt.

Die Abmahnung und die Ansprüche der Rechteinhaber

Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es den Rechteinhabern bzw. den Abmahnkanzleien auch gar nicht an. Sie haben bislang nur deshalb Strafanzeigen erstattet, um den Anschlussinhaber ermitteln zu können. Ihr Interesse geht ausschließlich dahin, den Nutzern, die einen Upload oder Download vorgenommen haben, eine Abmahnung zukommen zu lassen und damit entsprechende Beträge von dem Empfänger der Abmahnung zu fordern.
Prinzipiell gibt es einen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Und natürlich auf Unterlassung.
Gerade der Unterlassungsanspruch hat einen hohen Gegenstandswert. Man sollte daher auf keinen Fall überhaupt nicht auf eine Abmahnung reagieren, wenn einem über eine Abmahnung der Donload oder Upload vorgeworfen wird. Denn dann droht eine Unterlassungsklage und hier kostet das Verfahren dann gleich mehrere Tausend Euro.

Meine Empfehlung an Empfänger eine Abmahnung

Wenn ein Upload oder Download nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sollte auf jeden Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Allerdings nicht die Unterlassungserklärung, die von der Abmahnkanzlei mitgeschickt ist. Denn diese ist so gut wie immer extrem einseitig und für den Empfänger der Abmahnung ungünstig formuliert.
Man sollte sich über einen eigenen Anwalt eine entsprechend günstig formulierte und auch "sichere" Unterlassungserklärung formulieren lassen, der diese dann auch in Ihrem Namen abgeben kann.
Über die Höhe des Zahlungsanspruches kann man sich dann immer noch streiten. Dann wird es allerdings deutlich günstiger, da der (teure!) Unterlassungsanspruch vom Tisch ist.
Nähere Informationen rund um Abmahnung, Donload und Upload finden Sie in meinem kostenlosen

Dieses dürfen Sie übrigens so oft sie wollen downloaden oder uploaden.
Mit meiner Kanzlei habe ich bereits zahlreiche Empfänger einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Download oder Upload erfolgreich vertreten.
Wir prüfen für Sie nach Erhalt einer Abmahnung wegen Download oder Upload konkret, ob in Ihrem Einzelfall tatsächlich ein Anspruch besteht und falls ja, in welchem Umfang.
Nutzen Sie unsere Abmahnungs-Hotline (auch außerhalb der Geschäftszeiten):
06221 3262121

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles und raten Ihnen, wie in Ihrem Falle am besten vorzugehen ist. Erst wenn Sie uns einen Auftrag erteilen, für Sie tätig zu werden, entstehen für Sie Kosten. Dabei berechnen wir ein faires Pauschalhonorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.
Oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

Abmahnung Download Upload - call-to-action

Eingestellt am 21.11.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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