Abmahnung 2011 Waldorf Frommer Nümann Lang DigiProtect Auffenberg Sony Music U C Rasch Rechtsanwälte Filesharing Kornmeier und Partner Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe Bushido Ersguterjunge GmbH BaumgartenBrandt Lampmann Behn Rosenbaum Negele Zimmel Greute

Abmahnungen ohne Ende auch 2011?

Im letzten Jahr wurden zigtausendfach urheberrechtliche Abmahnungen an Inhaber von Tauschbörsen im Internet bzw. Inhaber von Internetanschlüssen verschickt. Für die abmahnenden Unternehmen hat sich durch die jetzige Gesetzeslage eine zusätzliche Einnahmequelle erschlossen.
Die unterschiedlichen Rechteinhaber lassen über eine Vielzahl unterschiedlicher Kanzleien Abmahnungen verschicken. In fast jeder Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung sowie ein bestimmter Geldbetrag gefordert.

Ist auch 2011 mit einer Abmahnwelle zu rechnen?

Leider ja! Die Anzahl urheberrechlicher Abmahnungen hat in der zweiten Jahreshälte 2010 nicht abgenommen, sondern im Gegenteil sogar zugenommen. Nur kurz vor Weihnachten 2010 bzw. zwischen den Jahren 2010 und 2011 haben die meisten Abmahnkanzleien eine kurze Pause eingelegt. Ob es sich dabei um ein gewisses weihnachtliches Anstandsgefühl handelte oder ob die Abmahnanwälte sich nur ein wenig erholen mussten, um 2011 erneut loszuschlagen, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Im Jahr 2011 dürften jedoch wohl kaum weniger Abmahnungen verschickt werden als in den Jahren zuvor.
Es gab jedoch auch einige Kanzleien, die "zwischen den Jahren" zahlreiche Abmahnungen verschickt haben. So haben beispielsweise U C (Urmann + Collegen), Waldorf Frommer, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Auffenberg, Nümann + Lang noch zahlreiche Abmahnungen verschickt. Einige meiner Mandanten hatten sogar an Heiligabend eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer bzw. der Kanzlei Nümann + Lang im Briefkasten. Was für ein schönes Weihnachtsgeschenk!
So lange die jetzige Gesetzeslage bestehen bleibt, ist es auch im Jahr 2011 lohnend, Abmahnungen zu verschicken. Es ist daher eher noch mit mehr Abmahnungen im Jahr 2011 als zuvor zu rechnen.

Abmahnung 2011 - Was tun?

Auch im Neuen Jahr gilt: Eine Abmahnung stellt natürlich erst einmal einen Schock dar, zumal wenn man sich die Forderungen, die in der Abmahnung aufgestellt werden, vor Augen führt. Nach wie vor ist es jedoch wichtig, nicht überstürzt zu handeln und nicht voreilig die Unterlassungserklärung abzugeben.
Die vorgefertigten und der Abmahnung beigelegten Unterlassungserklärungen bergen oftmals die Gefahr von Folgeabmahnungen und sind größtenteils viel zu weit gefasst. Eine Unterschrift kann daher sehr teuer werden! Dies ist beispielsweise bei Abmahnungen von U C der Fall. U C Rechtsanwälte sind dafür bekannt, gerne zahlreiche Abmahnungen zu verschicken. Und jedesmal fodert U C von Ihnen in der Abmahnung € 650,00.
Wichtig ist es vor allem, die Gefahr einer Klage zu minimieren. Erfahrungsgemäß ist die Gefahr einer Klageerhebung durch die Abmahnkanzlei erheblich, wenn überhaupt keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Nach Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung besteht die Gefahr einer Klage nur noch in Bezug auf den geforderten Betrag. Dies hat dann jedoch den großen Vorteil, dass der Gegenstandswert sich nicht mehr nach dem Unterlassungsanspruch richtet, sondern nur nach der Geldforderung. Die Kosten der Klage betragen dann nicht mehr einige Tausend Euro, sondern nur noch einige Hundert Euro. Grundsätzlich gilt: Wer die Klage verliert, hat die gesamten Kosten der Klage zu zahlen. Wichtig ist noch der Hinweis, dass mit einer entsprechenden Verteidigungsstrategie des Abgemahnten das Risiko einer Klageerhebung erheblich reduziert werden kann.
Grundsätzliche Informationen zu Filesharing und Abmahnungen erhalten Sie in meinem kostenlosen

Haben auch Sie eine Abmahnung 2011 erhalten?

In der Regel ist es nach Erhalt einer Abmahnung trotz eigener Anwaltskosten billiger, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, der die in der Abmahnung geforderten Kosten deutlich reduzieren kann und eine für Sie passende Unterlassungserklärung abgibt, die die Gefahr von Folgeabmahnungen durch den selben Rechteinhaber bannt. Nutzen Sie meine bundesweite
Hotline bei Abmahnungen: 06221 3262121

für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.


Eingestellt am 03.01.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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3 Kommentare zum Artikel "Abmahnung 2011 Waldorf Frommer Nümann Lang DigiProtect Auffenberg Sony Music U C Rasch Rechtsanwälte Filesharing Kornmeier und Partner Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe Bushido Ersguterjunge GmbH BaumgartenBrandt Lampmann Behn Rosenbaum Negele Zimmel Greute":

Am 05.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Abmahnung 2011 Im Bezugnahme auf DigiProtect und meiner Recherchen in Zusammenhang mit Kornmeier & Co
Habe Ich herausgefunden das die og Firma eine Software benutzt die sie seit Nov 2008 Laut Aussage der Schweizer Software Entwicklung's Firma nicht mehr benutzen darf.Da sie keine Lizenc Verlängerung mehr bekamen. Würd ja die Quelle angeben hab leider schon alles Gelöcht. Aber wen die Software bekannt ist bitte googlen und nach Berichten der Entwicklung's Firma und dessen Inhaber mit Namen suchen. Ich bin irgendwie duch den Name drauf gekommen. ist aber nicht 100%
mfg
Am 05.01.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Das dürfte Euch auch Interessieren.
Original Fax zu no Kost Absprache zwische Kornmeier & co England.
Sowie weiteres zu DigiProtect:

Hier das Original Fax von Kornmeier:
Link:
http://view.txtbear.com/10627/

weiter gehts:Internet-Law
Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0
4.2.10
Amtsgericht Frankfurt weist Klage von DigiProtect / Kornmeier auf Erstattung von Abmahnkosten ab
Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 29.01.2010 (31 C 1078/09 – 78) eine Klage der Fa. DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgewiesen und nur Schadensersatz von EUR 150,- zugesprochen. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Kohut auf Twitter. Hintergrund der Klage war eine urheberrechtliche Abmahnung eines Filesharers durch DigiProtect.
Das Amtsgericht Frankfurt ist aufgrund neuer Erkenntnisse von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.
Im November war auf Wikileaks ein von Dr. Udo Kornmeier unterschriebenes Fax vom 19.03.2008 aufgetaucht, in dem dargestellt wird, dass die Kanzlei Kornmeier intern mit DigiProtect auf Basis einer (unzulässigen) Erfolgshonorarvereinbarung abrechnet. Kurze Zeit später hat Kornmeier dann in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 gegenüber dem Landgericht Frankfurt erklärt, er würde mit DigiProtect auf Basis eines monatlichen Pauschalhonorars abrechnen, weil es für DigiProtect aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, in jedem einzelnen Fall eine 1,3-Gebühr nach dem RVG aus einem Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Dieses Dokument lag dem Amtsgericht Frankfurt vor und hat das Gericht offenbar dazu veranlasst, die auf das RVG gestützte Kostenklage abzuweisen. Denn eine Erstattung von RVG-Gebühren kann nur dann verlangt werden, wenn der Anwalt mit seinem Auftraggeber auch tatsächlich nach RVG abrechnet. Und genau das ist aber bei der Kanzlei Kornmeier nicht der Fall.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist daher gut möglich, dass Kornmeier Berufung einlegen wird. Denn die Entscheidung gefährdet das gesamte Geschäftsmodell DigiProtect / Kornmeier.
und weiter :
Internet-Law
Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0
4.2.10
Amtsgericht Frankfurt weist Klage von DigiProtect / Kornmeier auf Erstattung von Abmahnkosten ab
Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 29.01.2010 (31 C 1078/09 – 78) eine Klage der Fa. DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgewiesen und nur Schadensersatz von EUR 150,- zugesprochen. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Kohut auf Twitter. Hintergrund der Klage war eine urheberrechtliche Abmahnung eines Filesharers durch DigiProtect.
Das Amtsgericht Frankfurt ist aufgrund neuer Erkenntnisse von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.
Im November war auf Wikileaks ein von Dr. Udo Kornmeier unterschriebenes Fax vom 19.03.2008 aufgetaucht, in dem dargestellt wird, dass die Kanzlei Kornmeier intern mit DigiProtect auf Basis einer (unzulässigen) Erfolgshonorarvereinbarung abrechnet. Kurze Zeit später hat Kornmeier dann in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 gegenüber dem Landgericht Frankfurt erklärt, er würde mit DigiProtect auf Basis eines monatlichen Pauschalhonorars abrechnen, weil es für DigiProtect aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, in jedem einzelnen Fall eine 1,3-Gebühr nach dem RVG aus einem Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Dieses Dokument lag dem Amtsgericht Frankfurt vor und hat das Gericht offenbar dazu veranlasst, die auf das RVG gestützte Kostenklage abzuweisen. Denn eine Erstattung von RVG-Gebühren kann nur dann verlangt werden, wenn der Anwalt mit seinem Auftraggeber auch tatsächlich nach RVG abrechnet. Und genau das ist aber bei der Kanzlei Kornmeier nicht der Fall.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist daher gut möglich, dass Kornmeier Berufung einlegen wird. Denn die Entscheidung gefährdet das gesamte Geschäftsmodell DigiProtect / Kornmeier.
)

Hier das Original Fax von Kornmeier:
Link:
http://view.txtbear.com/10627/

Grins
weiter Mit dem Interessantestem:

http://www.gulli.com/news/digiprotect-action-points-klagefreudigkeit-2009-11-14
« Davenport Lyons: Wer ist Terence Tsang
Der DigiProtect-Leak: Infos zur Artikelreihe » http://www.gulli.com/news/digiprotect-action-points-klagefreudigkeit-2009-11-14

DigiProtect: Action Points & Klagefreudigkeit
Firebird77 am Samstag, 14.11.2009 11:29 Uhr (Rating: )

Viele abgemahnte Filesharer verbringen ihre Zeit damit, auf eine mögliche Klage zu warten. Welche Optionen bestehen, die Wahrscheinlichkeit einer Klage durch gezieltes Verhalten zu minimieren? Könnte man ein solches System vielleicht ad absurdum führen?

Grundsätzlich kann man sagen, dass derartige Verfahren bereits mehrfach vor Gericht gelandet sind - in den meisten Fällen jedoch nur aufgrund der ausstehenden Rechtsanwaltskosten.
An diesem Punkt muss man zur Erläuterung etwas weiter ausholen. Eine Abmahnung verlangt in der Regel mehrere Dinge. Als wichtigster Bestandteil kann die strafbewehrte Unterlassungserklärung angesehen werden. Neben dieser ist der Abgemahnte jedoch - theoretisch - verpflichtet, die anfallenden Kosten sowie einen Schadensersatz für die rechtsverletzende Tat zu begleichen. Die anfallenden Kosten sind Rechtsanwaltsgebühren, die im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag anfallen. Der Schadensersatz ist oft eine pauschale Summe, welche anhand des Marktwertes ermittelt wird, den das verbreitete Werk hat.
Das Standard-Prozedere für abgemahnte Filesharer sieht seit Ende 2007 so aus, dass empfohlen wird, in jedem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Zum verhindert das, dass eine Einstweilige Verfügung beantragt werden kann. Zum anderen reduziert sich der Streitwert auf die reinen Kosten der Abmahnung. Im Fall einer Klage würde somit "nur noch" um diese prozessiert werden. Das Kostenrisiko ist dort jedoch zumeist wesentlich überschau- sowie bezahlbarer, als bei einem Streitwert von 10.000 Euro und mehr.
Neben einer abgegebenen Unterlassungserklärung bleibt oftmals die Frage, ob eine Zahlung der Rechtsanwaltkosten und/oder des Schadensersatzes geleistet werden soll. Grundsätzlich gilt es hier, Folgendes zu beachten: Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag sind die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, da diese dem abmahnenden Anwalt theoretisch zustehen. Vorausgesetzt, die Abmahnung war korrekt und auch gerechtfertigt. Oftmals wird eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, da man als Anschlussinhaber die Tat nicht begangen hat. Mitunter ergibt sich aber das Konstrukt, dass möglicherweise eine dritte Person die Tat begangen hat. Wenn dies der Fall ist, so ist die Abmahnung theoretisch richtigerweise ergangen, eine Zahlung der Rechtsanwaltskosten wäre somit notwendig.
Der Schadensersatz hingegen kann nur vom Rechtsverletzer selbst verlangt werden. Ist dieser nicht zu ermitteln, haben die Abmahner Pech gehabt. In dem Fall ist auch kein Schadensersatz fällig. In diesem Rahmen wird oftmals die Störerhaftung herangezogen, um den Anschlussinhaber aufgrund verletzter Sorgfalts- und Prüfpflichten für die rechtswidrigen Taten zur Verantwortung zu ziehen. Oft genug manövrieren sich die Abgemahnten dabei selbst in die Schusslinie, da sie sich gegenüber der abmahnenden Kanzlei unüberlegt in Wort und Schrift äußern. Aus diesem Grund rät der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. bereits seit langem, dass man nach der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung keine weiteren Informationen in die Hände der abmahnenden Kanzleien spielen sollte. Wie sinnvoll diese Empfehlung ist, beweisen einige Dokumente, welche uns anonym zugespielt wurden.
Sie stammen von der Zusammenarbeit zwischen DigiProtect und der britischen Kanzlei Davenport Lyons. Davenport Lyons sind im Abmahn-Biz eine der wichtigsten Rechtsanwaltskanzleien.
Was aber bitteschön sind Action Points?
Kommen wir nun zum eigentlichen Kern des Themas, den Action Points. Das uns zugespielte Datenpaket umfasst einige überaus interessante Dateien. Eines der Details, das uns bei der Sichtung sofort ins Auge sprangen, waren mehrere Dokumente, die allesamt von "Action Points" sprachen. Die Dateinamen enthielten Namen von Briten.
Eigentlich konnte man es sich schon denken, dass die abmahnenden Kanzleien Datensätze von Abgemahnten anlegen, um ihr Vorgehen besser planen zu können. Wie detailliert diese Informationssammlungen jedoch sind, konnte man bislang wohl nur erahnen. Mehrere uns zugespielte Dokumente gewähren jedoch einen sehr tiefen Einblick in die Materie.
Unter Punkt eins wird festgehalten, wie sich der Abgemahnte zu der Schuldfrage äußerst. Im zweiten Punkt wird ermittelt, welche Verteidigungen der Abgemahnte vorbringt, durch welche die Anschuldigungen entkräftet werden sollen. Der dritte Punkt bezieht sich auf die Umstände der Person. Als mögliche Antworten werden beispielsweise „Student“, „Rentner“ oder „Alleinstehender“ festgehalten. Punkt vier bezieht sich darauf, ob ein Anwalt die Vertretung des Abgemahnten übernommen hat und wenn ja, welcher. Im fünften Punkt werden weitere Details notiert, wie verfahren werden soll, wenn Abmahnungen unzustellbar sind, der Abgemahnte um Ratenzahlung bittet, oder durch Handlungen der Betroffenen unbedingt der Gerichtsweg eingeschlagen werden sollte. Unter dem sechsten Punkt wird das weitere Vorgehen geplant. Dabei gibt es lediglich zwei Optionen: weitermachen oder aufhören.
Bedeutsam war jedoch insbesondere der rechte untere Teil dieser Dokumente, in welchem mehrere wichtige Feststellungen getroffen werden. Zum einen, ob man die Person weiter auf dem Klageweg verfolgen möchte. Daraufhin wird eingestuft, wie groß die Chancen sind, das Verfahren zu gewinnen. Zum Schluss gibt es eine Gesamteinschätzung für die Durchführung einer Klage. Hierbei werden Werte auf einer Skala von 1 bis 10 vergeben. Zehn steht für eine „Garantierte Klage“, null für „In Ruhe lassen“. Alle Werte dazwischen geben entsprechende Tendenzen an. Eines wird hierbei jedoch sehr schnell deutlich: Es ist von entscheidender Wichtigkeit, als Abgemahnter sein Vorgehen genau zu planen und ausschließlich bedacht zu handeln. In einem Fall wurde dargelegt, dass jemand als Anschlussinhaber und Empfänger der Abmahnung die Tat bestreitet. Des Weiteren hält derjenige fest, dass keine Kopie des Werkes auf der Festplatte verfügbar sei, und dieser außerdem über eine schwache Absicherung verfügt hätte und möglicherweise sogar gehackt wurde.
Würde deutsches Recht zur Anwendung kommen, so wäre die Thematik des Schadensersatzes vorerst geklärt. Dieser kann nämlich nur vom Täter selbst verlangt werden. Der Anschlussinhaber ist dies im vorliegenden Fall vermutlich nicht. Sollte der PC nachweislich gehackt worden sein, so müsste auch die Störerhaftung überprüft werden. Hier wurde ein Rating von 5 vergeben. Besonders interessant: Sobald ein Rechtsbeistand eingeschaltet wird, sinkt das Rating weiter.
In einem weiteren Fall wurde die britische Kanzlei "Lawdit" mandantiert. Diese übernahmen die Verteidigung des Abgemahnten. Wie dem Dokument zu entnehmen war, sandten diese lediglich einen Brief. Das Rating wurde darauf bei 3 angesetzt.
Es wird deutlich, dass das Bestreiten der Tat beziehungsweise das allgemeine Stillschweigen darüber sich durchaus positiv für den Abgemahnten auswirkt. Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. brachte schon vor geraumer Zeit die These auf, dass man auf eine Abmahnung ausschließlich mit einer modifizierten Unterlassungserklärung antworten soll und mit sonst nichts. Keinerlei weitere Informationen sollten weitergegeben werden. Noch besser scheint nur die Mandantierung eines Rechtsanwalts zu sein.
Uns liegt noch ein anderes Dokument vor, in dem die Chancen, den Rechtsstreit erfolgreich zu beenden, mit 7 Action Points beziffert wurden.
(Firebird77 & Ghandy)

Quelle: http://www.gulli.com/news/filesharing-isps-zweifeln-an-2009-06-29/
GEMA: Sängerin Barbara Clear verlor Klage
IT-Sicherheit: Passwort-Maskierung ein Risiko? »

Filesharing: ISPs zweifeln an Logistep-Beweisen
gullinews am Montag, 29.06.2009 16:50 Uhr (Rating: )

Die Anwälte von ACS:Law und ihr Partnerunternehmen Logistep versuchen aktuell mit der Androhung von rechtlichen Konsequenzen 6.000 Briten je etwa 783 Euro abzunehmen. Die Beweise sind allerdings so unzuverlässig, dass der ISP-Verband ISPA sagt, seine Mitglieder seien "nicht überzeugt", dass dadurch tatsächlich Urheberrechtsverletzer überführt würden.

Bis zum vergangenen Jahr waren es nicht die Anwälte von ACS:Law, mit denen Logistep in Großbritannien zusammenarbeitete. Der damalige Partner heißt Davenport Lyons und hat sich mittlerweile offenbar aus dem Geschäft zurückgezogen. Der Grund: Peinliche Pannen bei der Zusammenarbeit mit der Pornoindustrie.
Bekannt geworden ist vor allem der Fall eines 64-Jährigen, der über BitTorrent den Streifen "Euro Domination 5" verbreitet haben sollte. Die Rechte an diesem Werk liegen bei dem deutschen Unternehmen DigiProtect. Als der Mann sich jedoch einen Anwalt nahm, erhielt er binnen kürzester Zeit eine Entschuldigung von Davenport Lyons anstelle der üblichen Zahlungserinnerung.
Diese und ähnliche Fälle haben die Aufmerksamkeit der Verbraucherschutz-Organisation "Which?" auf die Machenschaften von Logistep und seinen Anwälten gelenkt. Nachdem "Which?" eine Beschwerde bei der britischen Anwaltsaufsicht eingelegt hatte, verabschiedete sich Davenport Lyons aus dem Geschäft. Die Entscheidung über die Beschwerde steht noch aus.
Logistep allerdings hat bereits neue Partneranwälte gefunden - eben die bereits erwähnte Kanzlei ACS:Law. Diese mahnt nun besagte 6.000 Briten ab, die angeblich zwei Computerspiele getauscht haben sollen: "Dream Pinball 3D" und "Two Worlds". "Which?" ist jedoch ebenfalls an dem Fall drangeblieben und hat kürzlich einen Artikel darüber in seinem Magazin veröffentlicht.
Darin heißt es, die Verbraucherschützer seien von 20 Einzelpersonen kontaktiert worden, die nach eigenen Angaben nie von den erwähnten Spielen gehört hätten. Das Magazin zitiert Colin Dixon, einen leitenden Angestellten eines Softwareunternehmens: "Meine Frau und ich [...] arbeiten von zuhause und die Computer gehören unserem Arbeitgeber und werden streng auf illegal heruntergeladene Software kontrolliert - das ist mein Job!"
"Which?" hat für den Artikel auch den ISP-Verband ISPA kontaktiert. Dieser zeigte sich äußerst kritisch gegenüber der Software von Logistep: "Wir sind nicht überzeugt von der Effektivität der Software und haben kein Vertrauen in ihre Fähigkeit Nutzer zu identifizieren."
Das die eigenen Methoden zumindest fraglich sind scheint auch den Piratenjägern selbst bewusst zu sein. In deren Briefen an die vermeintlichen Urheberrechtsverletzer findet sich diese Passage: "Wir behaupten weder, dass Ihr Computer genutzt wurde, um die Rechtsverletzung durchzuführen (obwohl wir diese Möglichkeit nicht ausschließen), noch behaupten wir, dass Sie das Werk unseres Klienten heruntergeladen haben. Unsere Behauptung ist, dass Ihre Internetverbindung genutzt wurde um das Werk unseres Klienten über ein oder mehrere P2P-Netzwerke online verfügbar zu machen. Die Datei könnte daher nicht auf Ihrem Computer sein."
Da verwundert es auch nicht, dass weder ACS:Law noch ihre Vorgänger von Davenport Lyons den Angaben von TorrentFreak zufolge je einen Prozess gegen einen britischen Filesharer gewonnen haben. Stattdessen werden hunderte Fälle angeblicher Urheberrechtsverletzungen fallengelassen wie heiße Kartoffeln, sobald die Betroffenen beginnen, sich zur Wehr zu setzen. (Simon Columbus)

So zum guten Schluß Ip software benutzt von DigiProteck und Tv Link's:
Durch Google’n Gefunden als Ich nach der Ip erfassungs Software suchte.
CEO Logistep AG

WICHTIGER TV BEITRAG VOM 26.03.2010 von WDR Markt über den Abmahnungsmissbrauch der Musikindustrie und weitere:
Link: http://www.youtube.com/watch?v=aUkqZqjDUo8
http://www.youtube.com/watch?v=6FfowW9iCHs
http://de.sevenload.com/videos/aFeuswS-NRW-TV-KAI3-Background-22-07-08-Filesharing NRW TV. Aus 7.2008
http://www.youtube.com/watch?v=5XtI--wilLc !!!!!!!!!!!!!
Viel Spaß und hoffentlich hilfreich:
calamitas@gmx.net

Am 06.02.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Update 06.02.2011:
Das Jahr 2011 ist jetzt gut einen Monat alt und die Prognose, dass wir 2011 eine regelrechte Abmahnwelle erleben werden, hat sich nach meiner Einschätzung bisher bewahrheitet. Sowohl die großen Abmahnkanzleien haben die Schlagzahl beigehalten oder noch erhöht, und auch die kleineren Kanzleien verschicken in steter Regelmäßigkeit urheberrechtliche Abmahnungen. Die Abmahnwelle 2011 ist also bereits richtig am Rollen...

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