Rechtshilfe bei Abmahnung wegen Filesharing nach Download
Tausende Bürger nutzen Tauschbörsen (Filesharing-Programme) wie BitTorent, eDonkey, Gnutella oder eMule. Die Daten werden dabei in der Regel direkt über die Computer der Nutzer übertragen (sog. Peer-to-Peer). Mittels Download werden die Daten beim Filesharing auf dem eigenen Rechner gespeichert. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen. Wenn die Werke selbst hergestellt sind, kann man tauschen was man möchte. Sofern die Rechte allerdings Dritten zustehen, was regelmäßig der Fall ist bei Musikstücken, Musikalben, Filmen, Computerspielen oder Software, ist ein Tausch über das Internet nicht zulässig.
Hierauf ausgerichtete Abmahnkanzleien und ihre Kunden haben sich dies zu Nutzen gemacht und verschicken nach Aufdeckung des Downloads bzw. Uploads jedes Jahr Tausende von urheberrechtlichen Abmahnungen und machen dabei zahlreiche Ansprüche geltend.
Hier finden Sie eine Liste von Abmahnkanzleien
Die formularmäßig formulierten Abmahnschreiben wegen Filesharing sind jedesmal gleich aufgebaut und enthalten zunächst einen (angeblichen) Nachweis, weshalb von einem bestimmten Internetanschluss ein Urheberrechtsverstoß begangen wurde. Dies geschieht über die Zuordnung der IP-Adresse. Nach meist sehr ausführlichen – allerdings auch sehr einseitigen – Ausführungen zur geltenden Rechtslage werden die Rechte des Abmahners beschrieben: Unterlassung, Kostenerstattung, Schadensersatz und Auskunft.
Ebenso wie für eigenes Verhalten sei man auch für Dritte haftbar, die von dem eigenen Anschluss Filesharing betreiben: Dabei handelt es sich meist um Haushaltsangehörige sowie Benutzer eines WLAN-Netzes. Generell sei jedes Angebot bzw. jeder Download einer Datei rechtswidrig.
Allerdings ist die Rechtslage beim Filesharing in vielen Fällen nicht so eindeutig, wie dies von den Abmahnkanzleien behauptet wird. Deshalb enthält fast jede urheberrechtliche Abmahnung am Ende ein sog. „Vergleichsangebot“. Gegen Zahlung eines Pauschalbetrages soll man sich von weitaus höheren Kosten freikaufen können.
In vielen Fällen ist bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht nicht gegeben, da beispielsweise bei der Ermittlung der IP-Adresse ein Fehler passiert ist oder Leute abgemahnt wurde, die zur Zeit des angeblichen Verstoßes im Urlaub waren. In diesen Fällen kann ein Download ausgeschlossen werden. Nicht eindeutig geklärt sind die Fälle des Filesharing bei WLAN oder bei Minderjährigen.
Aber auch dann, wen Sie tatsächlich einen Urheberrechtsverstoß begangen haben, sind die geltend gemachten Ansprüche meistens zu hoch. Regelmäßig werden deutlich überhöhte Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz geltend gemacht.
Die von den Abmahnkanzleien verschickten Unterlassungserklärungen sind meistens sehr einseitig formuliert. So enthalten sie oft viel zu hohe Vertragsstrafen. Auch wird eine Vertragsstrafe auch für Fälle gefordert, in welchen dies nicht berechtigt ist. Bei entsprechend einseitiger Formulierung der Unterlassungserklärung droht darüber hinaus das Risiko, gleich wieder (kostenpflichtig) abgemahnt zu werden.
Daher sollten Sie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung niemals selbst und ohne anwaltlichen Rat unterschreiben. Meine Kanzlei kennt die Rechtslage und die Abmahnkanzleien und kann die Rechtslage in Ihrem Einzelfall einschätzen.
Melden Sie sich gerne unverbindlich per Email oder telefonisch in meiner Kanzlei, wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben. Erst wenn wir ausdrücklich das Mandat übernehmen, entstehen für Sie Kosten. Über diese werden Sie in meiner Kanzlei immer im Voraus aufgeklärt.
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