Abmahnung durch Rechtsanwalt Hans-Dieter Henkel

Mit Rechtsanwalt Hans-Dieter Henkel ist ein neuer Anwalt auf den Plan getreten, der urheberrechtliche Abmahnungen ausspricht. Hans-Dieter Henkel ist Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Strafrecht. Bevor uns ein Mandant eine von der Kanzlei Hans-Dieter Henkel verfasste Abmahnung vorgelegt hat, war mir von Abmahnungen dieser Kanzlei nocht nichts bekannt. Ich gebe daher im Folgenden einen Überblick über die Abmahnung, die darin enthaltenen Forderungen sowie einige zu beachtende Umstände. Die mir vorliegende Abmahnung umfasst ein 3-seitiges Anschreiben, eine Vollmacht sowie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung.

Abmahnung Hans-Dieter Henkel Seite 1

Auf Seite 1 der Abmahnung zeigt Rechtsanwalt die anwaltliche Vertretung der Firma SMC Shoot Media Consulting an. Die Schreibweise variiert dabei ein wenig. In der Überschrift heißt die Firma
SMC Shoot- Media- Cons.

Im ersten Satz der Abmahnung ist dann von der Firma "SMC-Shoot Media Consulting" die Rede. In der Vollmacht steht dann wieder "SMC- Shoot- Media Consulting". Wo die Bindestriche bei SMC Shoot Media Consulting hingehören, ist jedoch zweitrangig.
Diese Firma ist nach den Ausführungen in der Abmahnung jedenfalls Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Pornofilm
"Alischa und ihre Freundinnen" (9 Frauenn - 2 Schwänze)

Auch bei dem Filmnamen variiert die Schreibweise in der Abmahnungen an den unterschiedlichen Stellen. In der Überschrift lautet der genannte Filmtitel
"Alischa und ihre Freundinnen- 9 Frauen- 2 Schwänze"
Dieser Titel taucht auch wieder in der Vollmacht auf.
Der Film "Alischa und ihre Freundinnen" (9 Frauenn - 2 Schwänze) - egal in welcher Schreibweise - soll jedenfalls seit November 2011 veröffentlicht sein und zum Verkauf angeboten werden.
Die Firma SMC Shoot Media Consulting hat die Firma Copyright Guard Group Inc. beauftragt, Urheberrechtsverletzungen im Internet aufzuspüren. Von der Firma Copyright Guard Group Inc. hatte ich zuvor noch nichts gehört. Das muss jedoch nichts heißen, solche Firmen gibt es inzwischen unzählige. Eine Internetsuche führte mich auf die Homepage www.copyright-guard.com Ein Impressum konnte ich auf der englischsprachigen Internetseite nicht finden, jedoch 2 deutsche Telefonnummern.

Abmahnung Hans-Dieter Henkel Seite 2

Im Auftrag der SMC Shoot Media Consulting soll die Firma Copyright Guard Group Inc. eine Urheberrechtsverletzung durch das Angebot zum Download einer bestimmten Datei festgestellt haben. Wie in Abmahnungen anderer Kanzleien auch finden sich Angaben zum Zeitpunkt, eine IP-Adresse, dem Provider und dem Filmnamen. Als Filmname wird hier angegeben Alischa und ihre Freundinnen (ohne Angabe der Anzahl der Freundinnen bzw. der männlichen Geschlechtsorgane)
Das Verfügbarmachen dieses Films stellt eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke dar, was auch nach § 184 StGB strafbar ist.
Diese Angaben sind zweifelsfrei korrekt. Ich habe aber bei keiner der zahlreichen Abmahnungen, die unsere Kanzlei in den letzten Jahren bearbeitet hat, auch nur ein einziges Strafverfahren erlebt. Der Hinweis auf die Strafbarkeit wird jedoch gerade bei Abmahnungen wegen Pornofilmen immer wieder gerne gebracht, um die Drohkulisse ein wenig zu erhöhen.
Entscheidend dürfte der anschließende Hinweis auf die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Anschlussinhaber sein: Ansprüche auf
Unterlassung der Urheberrechtsverletzung
Schadensersatz
Vernichtung des rechtswidrig erlangten Filmwerks und sämtlicher Kopien hiervon

Daher wird innerhalb einer bestimmten Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Firma SMC Shoot Media Consulting gefordert sowie die Löschung des Films vom eigenen PC.

Abmahnung Hans-Dieter Henkel Seite 3

Hier wird der Schaden, der der Firma SMC Shoot Media Consulting entstanden sein soll, beziffert. Zunächst sollen € 300,00 durch die Einschaltung der Firma Copyright Guard Group Inc. und die Verbeauskunftung durch den Provider entstanden sein. Dieser Betrag kommt mir persönlich recht hoch vor. Schließlich sind derartige Ermittlungen und Auskunftsverfahren Massenverfahren, die Kosten werden üblicherweise auf zahlreiche Abmahnungen umgelegt und fallen dadurch deutlich geringer aus. Zahlreiche größere Abmahnkanzlein weisen diese Kosten nicht einmal separat aus, da sie sich offenbar nicht lohnen.
Weiter werden Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von € 50.00,00, d.h. also in Höhe von € 1.379,80 beziffert. Ein Gegenstandswert von € 50.000,00 mag bei aktuellen Kinofilmen zwar angemessen sein, bei Pornofilmen halte ich einen solch hohen Gegenstandswert jedoch für deutlich überzogen. Zwar ist auch ein Pornofilm unzweifelhaft urheberrechtlich geschützt. Allerdings haben inzwischen mehrere Gerichte bei Pornofilmen einen Gegenstandswert von € 10.000,00 angenommen.
Zur Abgeltung der finanziellen Forderungen insgesamt wird ein vergleichsweiser Pauschalbetrag in Höhe von
€ 650,00

angeboten. Hiermit sowie mit Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber der SMC Shoot Media Consulting sollen alle straf- und zivilrechtlichen Ansprüche erledigt sein. Bei Nichtannahme des Angebots innderhalb der genannten Frist wird gerichtliche Geltendmachung des gesamten Schadensersatzes in Höhe von € 1.679,80 angedroht.
Hier sollte man nicht vorschnell reagieren. Der angegebene Gegenstandswert dürfte sicherlich weit überzogen sein. Auch glaube ich persönlich kaum, dass die Firma SMC Shoot Media Consulting an einer strafrechtlichen Verfolgung des Anschlussinhabers hat. Strafbar macht sich im Übrigen nur der tatsächliche Täter, nicht hingegen ein Anschlussinhaber, der zivilrechtlich als sog. Störer haftet.
Was die Abmahnung der Kanzlei Hans-Dieter Henkel nicht enhält sind sonstige Schadensersatzansprüche der Firma SMC Shoot Media Consulting im Rahmen der sog. Lizenzanalogie. Diese Forderungen stellen bei Abmahnungen anderer Kanzleien einen erheblichen Teil der finanziellen Forderungen dar. Diese Schadensersatzansprüche werden damit begründet, dass aufgrund der lawinenartigen Verbreitung des jeweiligen urheberrechtlich geschützten Werks über eine Tauschbörse der Rechteinhaber daran gehindert wird, sein Werk angemessen zu verwerten. Dass Ausführungen hierüber in der mir vorliegenden Abmahnungen fehlen, mag dem Umstand geschuldet sein, dass Rechtsanwalt Hans-Dieter Henkel noch relativ neu im Abmahngeschäft sein dürfte.

Abmahnung Hans-Dieter Henkel: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Der Abmahnung beigefügt ist eine vorbereitete Unterlassungserklärung. Hiermit verpflichtet sich der Empfänger der Abmahnung, geschützte Filme der SMC Shoot Media Consulting wie den Film Alischa und ihre Freundinnen-9 Frauen- 2 Schwänze zukünftig nicht öffentlich zugänglich zu machen. Im Wiederholungsfall ist eine Vertragsstrafe von € 5.001,00 zu zahlen.
Außerdem ist eine Verpflichtung zur Zahlung von pauschal € 650,00 enthalten.
Aufgrund dieser Umstände kann die Abgabe dieser Unterlassungserklärung nicht empfohlen werden. Aus Sicht eines Abgemahnten haben Verpflichtungen zur Zahlung von Vergleichsbeträgen nichts in einer Unterlassungserklärung zu suchen. Die geforderte Vertragsstrafe muss sicherlich nicht in dieser Höhe abgegeben werden.

Abmahnung Hans-Dieter Henkel: Vollmacht

Der Abmahnung beigefügt ist eine Vollmacht. Dies ist nicht zwingend zur Wirksamkeit der Abmahnung erforderlich und wird von einigen anderen Kanzleien auch weggelassen. Die mir vorliegende Vollmacht bezieht sich auf den Film Alischa und ihre Freundinnen- 9 Frauen - 2 Schwänze und datiert auf den 02.04.2012.
Abmahnung von Hans-Dieter Henkel?
Hilfe vom Anwalt: 06221 434030

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