Wettbewerbsrecht Abmahnung: Frank Diesner

Frank Diesner Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen

Herr Frank Diesner lässt über eine beauftragte Anwaltskanzlei Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht aussprechen. Die Abmahnungen richten sich dabei soweit ersichtlich an Wettbewerber, die (zumindest zum Teil) Kunden aus dem Privatbereich (Verbraucher) ansprechen. Es geht damit um den Bereich B2C.

Wettbewerbsrecht Abmahnung Frank Diesner: um was geht es?

Frank Diesner lässt diverse Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen. In den Abmahnungen geht es insbesondere um folgende Punkte:
Verstöße bei der sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung
Haftungsübernahme des Verkäufers bei Transportschäden
Prüfung auf eventuelle Mängel
Angaben zur Lieferzeit

Ob daneben von Herrn Frank Diesner noch weitere Abmahnungen wegen anderer Verstöße ausgesprochen werden, ist nicht bekannt.

Wettbewerbsrecht Abmahnung Frank Diesner: was wird gefordert?

Die beauftragte Kanzlei fordert den Empfänger der Abmahnung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber Frank Diesner abzugeben sowie die Abmahnkosten zu erstatten. Als Gegenstandswert wird ein Betrag von € 25.000,00 angegeben. Dies ist natürlich nicht der Betrag, den Sie als Empfänger der Abmahnung bezahlen sollen. Aus diesem Betrag sollen sich jedoch die Anwaltskosten berechnen.

Wettbewerbsrecht Abmahnung Frank Diesner: was tun?

Gerade im Wettbewerbsrecht werden Verstöße nach einer erfolglosen Abmahnung auch oft gerichtlich geltend gemacht. Aufgrund hoher Streitwerte ist ein gerichtliches Verfahren in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden. Ich versuche bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung daher in der Regel, für meine Mandanten eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. In vielen Fällen ist dann gegenüber dem Abmahner, hier Herr Frank Diesner, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bei Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung sollten jedoch folgende Umstände unbedingt beachtet werden:
1. Der Verstoß muss unbedingt eingestellt werden!
2. Es sollte sichergestellt werden, dass keine weitere Abmahnungen drohen!

Sofern eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, danach jedoch hiergegen verstoßen wird, fällt die sogenannte Vertragsstrafe an. Diese liegt regelmäßig im vierstelligen Eurobereich und ist in diesen Fällen auch dann zu zahlen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Abmahnung eigentlich unberechtigt war. Außerdem sollte spätestens nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dies zum Anlass genommen, den eigenen Internetauftritt zu überprüfen. Hiermit können weitere Abmahnungen wegen anderer Verstöße verhindert werden.
Abmahnung erhalten?
Hilfe vom Anwalt:
06221 434030
Aus Datenschutzgründen sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass Daten, die Sie in dieses Kontaktformular eintragen, an uns gesendet und elektronisch zur Kommunikation gespeichert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Datenschutzerklärung.
Name:
E-Mail:
Telefon:
Spamschutz - bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein:
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?
Nachricht:


Eingestellt am 11.11.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 5,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Forsthoff Facebook Bild