Waldorf Frommer Tele München Abmahnung: Die Unfassbaren 2

Die Unfassbaren 2: kaum erschienen, schon die ersten Abmahnungen...

Der Film Die Unfassbaren 2 ist in Deutschland vor kurzer Zeit in die Kinos gekommen. Nunmehr erhalten wir die ersten Anrufe betroffener Internetnutzer, die eine Abmahnung erhalten haben, weil ihnen eine Urheberrechtsverletzung an Die Unfassbaren 2 vorgeworfen wird. Die Abmahnung kommt von der Kanzlei Waldorf Frommer. Wir haben bereits mehrere Hunderte Abmahnungen dieser Kanzlei erfolgreich bearbeitet und möchten Ihnen an dieser Stelle eine erste Hilfestellung anbieten.

Abmahnung Die Unfassbaren 2: um was geht es?

Ihnen wird in der Abmahnung ein
"Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss"

vorgeworfen. Konkret geht es um den Vorwurf, dass der Film
Die Unfassbaren 2

in einer Ihnen zurechenbaren Art und Weise über ein Peer to Peer Netzwerk im Internet verbreitet worden sein soll.
Was viele nicht wissen: Wer ein Peer to Peer Netzwerk benutzt und eine Datei wie Die Unfassbaren 2 herunterlädt, gibt diese Datei in aller Regel für Dritte frei. Mit den von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgelegten Schriftstücken - insbesondere einem Ermittlungsdatensatz und dem Auskunftsbeschluss eines Landgerichts - ist freilich noch ganz bestimmt nicht der Nachweis darüber geführt, dass über Ihren Anschluss tatsächlich der Film Die Unfassbaren 2 im Internet verbreitet wurde. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kanzlei Waldorf Frommer bei einer Abmahnung auch keinen Beweis liefern muss.

Abmahnung Die Unfassbaren 2: was will man von Ihnen?

Der Rechteinhaber an Die Unfassbaren 2, die Firma Tele München, fordert von Ihnen für den (angeblich) entstandenen Schaden eine Kompensation. Als Schadensersatz wird hierbei ein Betrag in Höhe von
€ 700,00

angegeben. Die der Kanzlei Waldorf Frommer zu erstattenden Anwaltkosten werden mit
€ 215,00

angegeben. Insgesamt werden von Ihnen somit € 915,00 gefordert.
In der Abmahnung fehlen naturgemäß Hinweise darauf, dass der BGH in seiner
Entscheidung vom 15.11.2012 eine Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen seiner Kinder abgelehnt hat, wenn die Kinder zuvor ausreichend belehrt wurden. Nicht mehr erforderlich ist insoweit, dass die Kinder regelmäßig und lückenlos überwacht werden. Diese haltlose Rechtsprechung hatte sich bei den allermeisten unterinstanzlichen Gerichten jedoch verbreitet, sehr zur Freude von Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer. Zum Glück hat der BGH sich nunmehr der auch von unserer Kanzlei vertretenen Auffassung angeschlossen und der uferlosen Haftung des Anschlussinhabers damit einen Riegel vorgeschoben.
Ebenso wenig ist in der Abmahnung enthalten eine möglicherweise anzuwendende Gebührendeckelung der Anwaltskosten für die Abmahnung nach § 97 a Abs. 2 UrhG. Der BGH hat sich zu dieser Frage jedoch noch nicht abschließend äußern müssen, daher toben sich die unteren Gerichte hier noch munter aus und sprechen teilweise recht hohe Beträge zu.

Abmahnung Die Unfassbaren 2: wie reagiere ich hierauf?

Da die Rechtslage in der Abmahnung durch Waldorf Frommer nur unvollständig wiedergegeben wird, sollte man durch einen eigenen Anwalt den konkreten Vorwurf prüfen lassen. Aus langjähriger Erfahrung mit der Kanzlei Waldorf Frommer wissen wir, dass der Film Die Unfassbaren 2 nur einer von mehreren Hundert Filmen ist, für die Abmahnungen verschickt werden. Wenn über Ihren Anschluss also möglicherweise noch weitere Filme getauscht wurden - ob durch Sie oder Dritte - haben Sie gute Chancen, weitere Abmahnungen in Ihrem Briefkasten vorzufinden. Dies gilt es zu verhindern und dies kann erfolgreich verhindert werden!
Gerne sind wir auch Ihnen bei einer solchen Abmahnung behilflich!


Eingestellt am 24.10.2016 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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