Unzutreffender Pressebericht über Gebäude kann nach Ansicht des Landgerichts Heidelberg eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen

Urteil des Landgerichts Heidelberg zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Mit Urteil vom Urteil vom 28.08.2013 (Aktenzeichen 1 S 12/13) hat das Landgericht Heidelberg entschieden, dass in der unzutreffenden Aussage in einer Zeitung
"Seit Jahren wird hier erfolglos herumsaniert und die Fassade durch ein Baugerüst verdeckt, dessen Mietkosten und städtische Gestattungskosten in die Tausende gehen müssen, vermutete kürzlich ein kritischer WieWo-Leser"

eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Eigentümers des Gebäudes liegen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Nachteil der Eigentümerin durch das Landgericht Heidelberg bejaht, der Zeitungsverlag wurde zur Unterlassung verurteilt. Unsere Kanzlei hat die Eigentümerin des Grundstückes gegenüber dem Verlag zunächst außergerichtlich und später auch gerichtlich in beiden Instanzen vertreten. Wir wollen Ihnen daher an dieser Stelle den Fall einmal näher erläutern.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2013 (AZ.: 1 S12/13): der Fall

Unsere Mandantin, die in einer Kleinstadt in der Nähe von Heidelberg legt und Eigentümerin des dortigen ehemaligen Bahnhofshotels ist, musste feststellen, dass ein Bild ihres Gebäudes in einer örtlichen Zeitung abgebildet war. Unter der Überschrift "Ein Bild aus besseren Zeiten" war das Gebäude abgebildet und neben weiterem Text auch der Satz "Seit Jahren wird hier erfolglos herumsaniert und die Fassade durch ein Baugerüst verdeckt, dessen Mietkosten und städtische Gestattungskosten in die Tausende gehen müssen, vermutete kürzlich ein kritischer WieWo-Leser" abgedruckt. Die Tochter der Eigentümerin hatte darauf zunächst selbst beim Verlag angerufen und mit dem Zeitungsredakteur gesprochen. Dieser hatte freimutig zugegeben, dass es den angeblichen kritischen Zeitungsleser überhaupt nicht gibt, sondern dass er diesen frei erfunden hat. Gleichwohl wurden alle Ansprüche zurückgewiesen.
Die Eigentümerin wandte sich daraufhn an unsere Kanzlei. Wir mahnten darauf im Namen der Eigentümerin den Verlag und forderten vom Verlag eine Unterlassungserklärung. Diese wurde abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um eine "nicht justiziable Meinungsäußerung." Außerdem wurde der Sachverhalt bestritten und es wurde vom Verlag damit argumentiert, dass die Eigentümerin nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch berührt und damit ihr Persönlichkeitsrecht nicht verletzt sei.
Eine Klage beim Amtsgericht Wiesloch in erster Instanz blieb zunächst erfolglos. Mit Urteil vom 08.01.2012 (AZ.: 1 C 300/12) wurde die Klage abgewiesen. Die sehr kurze Begründung des Amtsgerichts Wiesloch führte aus, dass der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eigentümerin nicht betroffen sei. Schließlich sei die Eigentümerin in dem Zeitungsartikel nicht namentlich erwähnt. Außerdem handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung: "Dem Verfasser geht es offensichtlich darum, den aus seiner Sicht optisch unschönen Zustand des Anwesens und seine diesbezügliche Bewertung mitzuteilen".
Gegen dieses Urteil haben wir Berufung eingelegt.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2013 (AZ.: 1 S12/13): das Urteil

Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Heidelberg äußerten sich die Richter der 1. Zivilkammer mit sehr deutlichen Worten zu dem Sachverhalt und machten klar, dass sie die Einschätzung des Amtsgerichs nicht teilen. Es kommt - genau dies hatten wir so vorgetragen - nicht darauf an, dass die Eigentümerin des Grundstückes nicht namentlich genannt ist. Die Erfindung des "kritischen Zeitungslesers" nannten die Richter des Landgerichts Heidelberg eine richtige Lüge. Wenn ein Zeitungsredakteur nicht gründlich recherchiert, sondern einfach eine Unwahrheit erfindet, kann dies auch nicht mit der Pressefreiheit gerechtfertigt werden.
Mit Urteil vom 28.08.2013 (AZ.: 1 S12/13) hob das Landgericht Heidelberg das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch auf und verurteilte der Verlag zur Unterlassung und zur Erstattung sämtlicher Verfahrenskosten. Das Landgericht Heidelberg stellte zutreffend fest, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Der in dem Artikel enthaltene Vorwurf richtet sich in seinem Kern gegen die Person der Eigentümerin. Da an mehreren Stellen die Unwahrheit vorgetragen wurde, muss im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung zwischen Meinungsfreiheit (bzw. Pressefreiheit) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Meinungsfreiheit zurücktreten.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2013 (AZ.: 1 S12/13): die Folgen

Das Urteil zeigt, dass man als Betroffener nicht schutzlos gestellt ist, wenn in den Medien unzutreffend berichtet wird. Immer dort, wo entweder die Grenze zur Schmähkritik überschritten oder aber unwahr berichtet wird, können Unterlassungsansprüche bestehen, die auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Dass auch die gesamten Verfahrenskosten hier vom Verlag bezahlt werden mussten und somit nicht unserer Mandantin zur Last fielen, ist zu begrüßen. Die Erwägungen des Landgerichts Heidelberg lassen sich vom Pressebereich entsprechend auch auf vergleichbare Sachverhalte übertragen, wie beispielsweise Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Unsere Kanzlei steht Ihnen hierfür mit Rat und Tat gerne zur Seite.


Eingestellt am 11.11.2013 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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