UWG Abmahnung im Auftrag der Werfo Ltd. durch Rechtsanwalt Christoph Dittrich aus Bensheim

Mehrfach UWG-Abmahnungen wegen Nichtumsetzung der Verbraucherrechterichtlinie durch diverse Kanzleien; hier: Rechtsanwalt Christoph Dittrich für die Werfo Ltd.

Es war fast schon zu erwarten: Am 13.06.2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft. Hiermit verbunden sind einige neue Verpflichtungen für Onlinehändler, u.a. in Bezug auf die Widerrufsbelehrung. Wie bei vergangenen Gesetzesänderungen stand auch diesmal zu erwarten, dass kurze Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes Abmahnungen wegen eines Verstoßes hiergegen ausgesprochen werden. Was uns doch überrascht hat war die sehr enge zeitliche Komponente. Die ersten Abmahnungen wurden denn quasi unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ausgesprochen. In dem hier besprochenen Fall geht es um Abmahnungen, die Rechtsanwalt Christoph Dittrich aus Bensheim im Auftrag der Werfo Ltd. ausspricht. Diese Abmahnungen wollen wir an dieser Stelle einmal näher darstellen.

Rechtsanwalt Christoph Dittrich Bensheim Abmahnung Werfo Ltd.: um was geht es?

Dem Empfänger der Abmahnung wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) vorgeworfen. Konkret soll das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) nicht befolgt worden sein, da keine ausreichende bzw. aktuelle Widerrufsblehrung verwendet wird. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich wettbewerbswidrig und ein hiervon betroffener Wettbewerber kann hiergegen im Wege der Abmahnung und - bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung - auch gerichtlich vorgehen. Dies unternimmt nun auch die Werfo Ltd. mittels der durch Rechtsanwalt Christoph Dittrich aus Bensheim ausgesprochenen Abmahnung.

Rechtsanwalt Christoph Dittrich Abmahnung Werfo Ltd.: was wird gefordert?

Aufgrund des Ihnen vorgeworfenen Verstoßes gegen das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) bzw. das aktuelle Widerrufsrecht wird von Ihnen zweierlei gefordert:
Abgabe einer Unterlassungserklärung
Zahlung von Rechtsanwaltskosten

Wie üblich ist der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt, die der Empfänger einfach unterschrieben an Rechtsanwalt Christoph Dittrich nach Bensheim zurückschicken kann, womit dann mit der Werfo Ltd. ein Unterlassungsvertrag zustande kommt. Wie üblich sind auch hier die Formulierungen äußerst ungünstig für den Abgemahnten verfasst, weshalb vor einer voreiligen Unterschrift dringend abzuraten ist!

Rechtsanwalt Christoph Dittrich Abmahnung Werfo Ltd.: handelt es sich hier um Rechtsmissbrauch?

In den einschlägigen Foren und auch auf diversen Internetseiten von Rechtsanwälten ist zu lesen, dass es sich hier um Rechtsmissbrauch handele. Die von den Kollegen betriebenen Internetseiten würde ich ein wenig mit Vorsicht genießen. Schließlich dienen sie nicht zuletzt der Werbund und mit dem Schlagwort des Rechtsmissbrauchs lässt sich immer schnell Mandanten gewinnen. Die Hürden, die die Gerichte für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Wettbewerbsrecht aufstellen, sind sehr hoch. Freilich urteilen unterschiedliche Gerichte gerne auch einmal verschieden.
Hier vorschnell von Rechtsmissbrauch zu sprechen und die Abmahnung zu ignorieren, kann daher am Ende sehr teuer werden. Vor allem dann, wenn man irgendwann in nächster Zeit per Gerichtsvollzieher eine Einstweilige Verfügung eines Landgerichts zugestellt bekommt. Will die Werfo Ltd. durch Rechtsanwalt Christoph Dittrich bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung eine solche Einstweilige Verfügung beantragen, kann sie einen solchen Antrag bei einem beliebigen Landgericht in Deutschland stellen.
Im Ergebnis sprechen hier allerdings einige Indizien für einen Rechtsmissbrauch.

Rechtsanwalt Christoph Dittrich Abmahnung Werfo Ltd.: was tun?

Wer eine Abmahnung wegen Nichtumsetzung der Verbraucherrechterichtlinie durch Rechtsanwalt Christoph Dittrich im Auftrag der Werfo Ltd. erhalten hat, dürfte wohl tatsächlich ein Problem mit seiner Widerrufsbelehrung haben. Unabhängig davon, ob die jetzt ausgesprochene Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, sollte man dieses Problem schnellstmöglich beheben und seinen Internetauftritt ändern. Ansonsten steht in einigen Monaten womöglich der nächste Wettbewerber mit einer Abmahnung auf der Matte und sollte dies etwa der Media Markt oder ein anderer großer Händler sein, zieht das Argument des Rechtsmissbrauchs bestimmt nicht.
Gerne prüfen wir auch für Sie, ob die Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt ist oder nicht. Nötigenfalls erstellen wir für Sie eine passende Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausräumt, gleichwohl deutlich günstiger für Sie ist als die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Auch sind wir Ihnen gerne bei Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) bzw. der Gestaltung Ihres Internetauftritts behilflich.


Eingestellt am 17.06.2014 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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