Schulenberg & Schenk Klageabweisung durch das Amtsgericht Heidelberg

Amtsgericht Heidelberg wendet BGH-Rechtsprechung konsequent an (Urteil vom 18.12.2015, AZ.: 27 C 230/15

In einem von unserer Kanzlei geführen Verfahren hat das Amtsgericht Heidelberg die gegen unsere Mandantin gerichtete Klage der Berlin Media Art, Inh. Raymond Bacharach, vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk aus Hamburg, abgewiesen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte neben der Mandantin als Anschlussinhaberin auch deren Lebensgefährte selbständigen Zugriff auf deren Internetanschluss. Wir haben die Mandantin unter anderem mit diesem Argument verteidigt und darauf hingewiesen, dass der Lebnesgefährte genauso gut den Verstoß hätte begehen können. Das Amtsgericht Heidelberg ließ dies ausreichen und verwies darauf, dass wir einen Verstoß durch eine dritte Person - hier den Lebensgefährten - nicht beweisen müssten, um die Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers zu entkräften. In einem Mehrpersonenhaushalt wäre es lebensfremd, zum genauen Nutzungsverhalten der anderen Personen vorzutragen.
Hier kam außerdem noch dazu, dass der Verstoß über eine ausschließlich auf Apple-Computern funktionierende Tauschbörsensoftware begangen worden sein soll. Da die Anschlussinhaberin jedoch ausschließlich das Windows-Betriebssystem benutzt und keine Apple-Computer hat, hatte die Anschlussinhaberin somit nicht einmal die Möglichkeit, den Verstoß selbst zu begehen.
Auch eine Störerhaftung hat das Amtsgericht Heidelberg zutreffend verneint, da eine Anschlussinhaberin nicht ihren volljährigen Lebensgefährten belehren muss, keine Tauschbörsen zu benutzen.
Die Kanzlei Schulenberg und Schenk kann gegen das Urteil noch innerhalb eines Monats ab Zustellung Berufung einlegen.
Hier lesen Sie den Volltext des Urteils:
Speichern Öffnen AGHeidelberg27C23015Urteilvom18.12.2015.pdf (1,26 Mb)

Eingestellt am 16.01.2016 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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