RKA Abmahnung:Topware Entertainment GmbH: RKA scheitert mit einstweiliger Verfügung

Einstweilige Verfügung nach RKA Abmahnung für die Firma Topware Entertainment

Über Abmahnungen der Kanzlei RKA Rechtsanwälte aus Hamburg wurde in diesem Blog bereits mehrfach berichtet. RKA (Reichelt Klute Aßmann) Rechtsanwälte haben diverse Auftraggeber, überwiegend im Bereich von Computerspielen. Für diese Auftraggeber werden durch RKA regelmäßig Abmahnungen verschickt.
An dem derzeit besonders aktuellen Computerspiel
Two Worlds II

hat die Firma Topware Entertainment GmbH die Verwertungsrechte. Diese lässt ebenfalls regelmäßig Abmahnungen durch die Kanzlei RKA verschicken.

Klage nach Abmahnung durch RKA Rechtsanwälte

Eine unserer Mandantinnen erhielt ebenfalls durch die Kanzlei RKA eine Abmahnung. Dort wurde die anwaltliche Vertretung der Firma Topware Entertainment GmbH angezeigt und der Mandantin - wie dies bei RKA Abmahnungen üblich ist - vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschützes Werk der Firma Topware Entertainment illegal über eine Tauschbörse verbreitet zu haben. Die RKA Rechtsanwälte (unterschrieben hatte die Abmahnung Rechtsanwalt Nikolai Klute) forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung zugunsten der Topware Entertainment GmbH sowie die Zahlung von pauschal € 750,00. Damit sollten alle Ansprüche abgegolten sein. Als Frist war der 23.05.2011 18 Uhr (eingehend) gesetzt.
Die Mandantin hatte die ihr in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nach eigenen Angaben nicht begangen. Dennoch wollte sie einem gerichtlichen Verfahren aus dem Weg gehen und gab gegenüber der Firma Topware Entertainment eine Unterlassungserklärung ab. So weit so gut. Leider hielt sie sich dabei jedoch nicht ganz an die von der Kanzlei RKA gesetzte Frist. Sie hatte die von ihr erstellte modifizierte Unterlassungserklärung am 24.05.2011, also einen Tag nach Fristablauf, per Post verschickt. Da die von RKA gesetzte Frist bereits abgelaufen war, schrieb sie vorsorglich am 24.05.2011 morgens um 09:51 Uhr eine Email an Rechtsanwalt Nikolai Klute:
"Sehr geehrter Herr Nikolai Klute,
anbei sende ich Ihnen die UE per Email, welche auch bereits schon auf dem Postweg gebracht wurde. zur Wahrung der Frist.
Freundliche Grüße NN"

RKA Rechtsanwälte: Einstweilige Verfügung nach Fristversäumnis

Am selben Tag, also ebenfalls noch am 24.05.2011, beantragte die Kanzlei RKA Rechtsanwälte beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Mandantin. Der Antrag wurde am 24.05.2011 am Nachmittag vorab per Fax an das Landgericht Köln verschickt, per Post erreichte der Antrag das Landgericht Köln am 26.05.2011. In der recht umfangreichen Antragsschrift wurde der Sachverhalt von RKA dargestellt und unter Versicherung an Eides statt vorgetragen, dass die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung an dem Werk "Two Worlds II" über den Anschluss der Mandantin erfolgt sei. Dies sei durch die Firma Logistep AG ermittelt worden. Danach sei die Mandantin abgemahnt und aufgefordert worden, eine klaglos stellende Unterlassungserklärung abzugeben. Als Anlage Ast. 9 wird eine Abschrift der Abmahnung vorgelegt. Die Unterlassungserklärung sei jedoch nicht abgegeben worden. Die Kanzlei RKA führt insoweit wörtlich aus:
"Dies ist nicht geschehen. Vielmehr reagierte die Antragsgegnerin auf die am 12. Mai 2011 an sie versandte Abmahnung gar nicht.

Auf meinen Anruf bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln wurde mir mitgeteilt, dass das Faxgerät des Gerichts als Eingangszeitpunkt des Verfügungsantrags von RKA den 24.05.2011 um 14:52 Uhr anzeigte. Die Antragsgegnerin = meine Mandantin hatte jedoch zu diesem Zeipunkt bereits mehrere Stunden zuvor die Unterlassungserklärung abgegeben. Auch wenn diese noch nicht im Original bei der Kanzlei RKA Rechtsanwälte vorlag, hatten diese zumindest die eingescannte Version mit der eingescannten Unterschrift der Mandantin und deren Ankündigung, dass demnächst das Original der Unterlassungserklärung noch per Post folgen wird. Die Aussage von RKA im eigenen Antrag, die Antragsgegerin habe überhaupt nicht reagiert, war insoweit nicht zutreffend.
Nachdem der Original-Schriftsatz von RKA samt aller Anlagen per Post am 26.05.2011 beim Landgericht Köln einging, erließ dieses "wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" die von RKA beantragte einstweilige Verfügung. Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt, der Streitwert auf € 20.000,00 festgesetzt.

Einstweilige Verfügung nach Antrag RKA: Die Kosten

Der Mandantin wurde die einstweilige Verfügung zugestellt. Ebenfalls zugestellt erhielt sie einen Kostenfestsetzungsbeschluss, dem zufolge sie € 867,49 zuzüglich Zinsen an RKA (bzw. die Firma Topware Entertainment) zu zahlen hat. Von der Gerichtskasse Köln bekam sie eine Rechnung über die Gerichtskosten in Höhe von € 432,00.
Außerdem erhielt sie ein Schreiben der Kanzlei RKA (Rechtsanwalt Nikolai Klute), mit dem sie nunmehr zur Zahlung von € 1.500,00 zusätzlich zu den festgesetzten Kosten für das Verfügungsverfahren aufgefordert wurde. Das hätte folgende Kosten insgesamt ergeben:
Pauschalbetrag Schadensersatz: € 1.500,00
Verfahrenskosten RKA LG Kön: € 867,49
Gerichskosten: € 432,00
Gesamtbetrag: € 2.799,49

Darauf hin wandte sich die Mandantin an unsere Kanzlei, um sich gegen die Forderungen der Kanzlei RKA zur Wehr zu setzen. Die Kanzlei RKA hatte mit Schreiben vom 30.06.2011 zwischenzeitlich bestätigt, dass am 25.05.2011 die Unterlassungserklärung bei RKA eingegangen ist.

Einstweilige Verfügung RKA: das weitere Verfahren

Ich habe beim Landgerich Köln zunächst Akteneinsicht beantragt und die Abmahnung sowie den weiteren Schriftverkehr ausgewertet. Nach meiner Einschätzung hätte die Kanzlei RKA unmittelbar vor Beantragung der einstweiligen Verfügung am 24.05.2011 - auch wenn die Frist geringfügig überschritten war - prüfen müssen, ob nicht doch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Nachdem die Kanzlei RKA dann am 25.05.2011 die Unterlassungserklärung im Original per Post erhielt, hätte sie beim Landgericht Köln unverzüglich den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurücknehmen müssen. Denn das Landgericht Köln hatte die einstweilige Verfügung ja erst einen Tag später, am 26.05.2011, erlassen.
Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich über den Anschluss der Mandantin die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen wurde, hat die Mandantin keinen Anlass zur Erhebung einer Klage bzw. zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben. Weder gab es zum Zeitpunkt der Beantragung oder des Erlasses der einstweiligen Verfügung einen unerfüllten Unterlassungsanspruch noch eine besondere Dringlichkeit (= Verfügungsgrund), die den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung gerechtfertigt hätte.
Ich habe daher für die Mandantin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und bin gespannt, wie das Landgericht Köln entscheiden wird. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werde ich an dieser Stelle berichten.

RKA Abmahnung: Die Antragsrücknahme

Nach unserem Widerspruch und Eingang unserer Widerspruchsbegründung hatte das Landgericht Köln eine mündliche Verhandlung angesetzt auf Dienstag, 13.09.2011. Kurz darauf meldete sich die Kanzlei RKA telefonisch in unserer Kanzlei und schlug einen Vergleich vor: RKA würde den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurücknehmen, wir würden dafür keinen Kostenantrag stellen. Somit hätte jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Für die außergerichtliche Tätigkeit (Abmahnung) sowie als pauschalen Schadensersatz sollte meine Mandantin pauschal € 800,00 bezahlen. Die Kanzlei RKA wies darauf hin, dass vom Landgericht Köln vor wenigen Tagen in einem ähnlichen Verfahren eine einstweilige Verfügung der Kanzlei RKA bestätigt worden sei, obwohl auch hier nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung bei RKA eingegangen sei. Man sei auf Seiten von RKA daher auch in diesem Verfahren zuversichtlich, dass die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung vom Landgericht Köln bestätigt wird. Wir haben diesen Vergleichsvorschlag nach Rücksprache mit unserer Mandantin abgelehnt.
Nachdem ich telefonisch am 07.09.2011 der Sekretärin von Rechtsanwalt Klute die Ablehung des Vergleichsvorschlags mitgeteilt hatte, nahm RKA im Namen der Topware Entertainment GmbH den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. War man auf Seiten von RKA/Topware vielleicht etwa doch nicht so zuversichtlich? Das Landgericht Köln hat jetzt auf unserern Antrag hin die Kosten des Verfahrens der Firma Topware Entertainment GmbH aufzuerlegen.

RKA Abmahnung: was ist zu tun?

Für alle, die selbst eine Abmahnung durch die Kanzlei RKA Rechtsanwälte erhalten haben, gilt folgendes: Bitte lassen Sie niemals die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung verstreichen. Denn wie der geschilderte Fall zeigt, scheut die Kanzlei RKA nicht davor, unmittelbar nach Fristablauf vor Gericht zu gehen. Unabhängig ob eine Klage erhoben wird (dann kommt es in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung) oder der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wird (dann kommt es meistens erst nach einem Widerspruch zu einer mündlichen Verhandlung), die anfallenden Kosten steigen um ein Vielfaches!
Wenn die Abgabe einer Unterlassungserklärung insgesamt verweigert wird, sollte man schon gute Gründe haben. Etwas anderes gilt für die geforderte Zahlung. Ob der von RKA geltend gemachte Zahlungsanspruch berechtigt ist, kann in Ruhe geprüft werden. Hier sollte man sich auch nicht in Zeitnot setzen lassen.
Dies gilt in erster Linie für Abmahnungen der Kanzlei RKA. Unserer Kanzlei liegen daneben auch einstweilige Verfügungen bzw. Klagen anderer Abmahnkanzleien vor, weshalb auch bei Abmahnungen anderer Kanzleien grundsätzlich dasselbe gilt.

Abmahnung RKA und einstweilige Verfügung

Haben Sie auf eine Abmahnung der Kanzlei RKA nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig reagiert und hat RKA anschließend bei einem Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie beantragt, ist schnelles Handeln dringend anzuraten. Es ist schnellst möglich zu prüfen, ob
1. ein Unterlassungsanspruch besteht und
2. die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist.

Falls eine der beiden Fragen mit Nein beantwortet werden kann, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Hier sind ein Widerspruch oder ein Kostenwiderspruch möglich. Da es sich um ein Verfahren vor einem Landgericht handelt, ist das Rechtsmittel zwingend von einem Rechtsanwalt einzulegen.
Sofern jedoch sowohl die Abmahnung als auch die einstweilige Verfügung nicht zu beanstanden sind, ist dringend eine sog. Abschlusserklärung abzugeben. Diese besagt im Ergebnis, dass die Regelung der einstweiligen Verfügung, die ja nur in einem Eilverfahren angeordnet wurde und nur 6 Monate lang wirkt, als endgültige Regelung anerkannt wird. Sofern Sie nicht von sich aus eine solche Abschlusserklärung abgeben, wird die Kanzlei RKA Rechtsanwälte die Abschlusserklärung mit einem sog. Abschlussschreiben anfordern. Und hierfür sind zusätzliche Gebühren fällig, denn dies ist wieder eine andere Angelegenheit als die Abmahnung oder die einstweilige Verfügung.


Eingestellt am 26.07.2011 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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3 Kommentare zum Artikel "RKA Abmahnung:Topware Entertainment GmbH: RKA scheitert mit einstweiliger Verfügung":

Am 29.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Kollege Forsthoff,

vielen Dank für Ihre interessanten Ausführungen, nur hätte ich - aber ich kenne freilich die Akte nicht - nicht das Rechtsmittel des Widerspruchs sondern das RM Kostenwiderspruch gewählt, scheint mir auf den ersten Blick erfolgsversprechenden und günstiger.
Jedenfalls habe ich dies in vergleichbaren Fällen so erfolgreich durchgeführt, bei Interesse suche ich für Sie die Beschlüsse raus, wenn Sie wünschen, war glaube ich auch einige aus Köln dabei.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. Alexander Wachs
-Rechtsanwalt.

Am 01.08.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Hallo Herr Kollege,
danke für Ihre Anmerkungen! Bei dieser konkreten Konstellation halte ich den (Voll-) Widerspruch für das erfolgversprechendste Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung. Ich werde weiter berichten, sobald mir die Entscheidung des LG Köln vorliegt.

Beste kollegiale Grüße
Andreas Forsthoff

Am 03.08.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Kollege Forsthoff,

klingt spannend ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Bleiben Sie dran, jede für Abgemahnte positive Entscheidung hilft uns allen.

Beste kollegiale Grüßen

Dr. Alexander Wachs

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