Moobilo GmbH Abmahnung Wettbewerbsrecht Widerrufsbelehrung

Abmahnung Moobilo GmbH wegen Fehlern bei der Widerrufsbelehrung

Wie unserer Kanzlei bekannt wurde hat die Moobilo GmbH aus Oldenburg an zumindest einen Wettbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verschickt, in der es um mehrere angebliche Fehler bei der Widerrufsbelehrung geht. Ob die Moobilo GmbH lediglich diese eine Abmahnung ausgesprochen hat oder ob es sich um eine Abmahnwelle handelt, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Die Moobilo GmbH aus Oldenburg vertreibt Artikel und Zubehör aus den Bereichen Auto, Motorrad, Fahrrad, Frezeit, Werkstatt etc. Die Produkte werden auf einer eigenen Internetseite und über Ebay angeboten. Dies bedeutet, dass die Moobilo GmbH mit anderen Unternehmen, die aus diesen Bereichen Waren ebenfalls im Internet anbieten, im Wettbewerb steht. Sofern einem Wettbewerber auffällt, dass ein Konkurrent in unlauterer Art und Weise seine Waren oder Dienstleistungen anbietet, kann er mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung dagegen vorgehen. Dies ist hier erfolgt.

Moobilo GmbH Abmahnung: was wird gefordert?

In der Abmahnung gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Außerdem sollen Sie die Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem bestimmten Gegenstandswert übernehmen. In dem uns bekannten Fall ist der Gegenstandswert mit € 15.000,00 angegeben.

Moobilo GmbH Abmahnung: was tun?

Eine derartige Abmahnung sollte immer ein Anlass sein, den eigenen Internetauftritt einmal selbstkritisch zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig keine derartigen Abmahnungen mehr erfolgen können.
Ob die Abmahnung der Moobilo GmbH grundsätzlich berechtigt ist und ob auch der Höhe nach die Forderungen bestehen, sollte man durch einen eigenen Anwalt prüfen lassen. Wird auf eine berechtigte Abmahnung nicht reagiert, kann der Abmahner vor Gericht ziehen. Umgekehrt kann eine zu weitgehende Unterlassungserklärung die wirtschaftliche Betätigung erheblich einschränken.
Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie gerne!


Eingestellt am 18.10.2012 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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