Kanzlei Rechtsanwalt Yussof Sarwari Hamburg G & G Media Foto-Film GmbH Abmahnung Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1

Abmahnungen der Kanzlei Yussof Sarwari für die G & G Media Foto-Film GmbH

Im Mai 2015 wurden unserer Kanzlei erstmals Abmahnungen der Kanzlei Yussof Sarwari aus Hamburg vorgelegt. In den Abmahnungen vertritt Rechtsanwalt Yussof Sarwari die Firma G & G Media Foto-Film GmbH. Als ich das erste Mal eine solche Abmahnung zu Gesicht bekam, fand ich dies aus zweierlei Gründen interessant: Zum einen war Rechtsanwalt Yussof Sarwari bislang für die ebenfalls in Hamburg befindliche Kanzlei Schulenberg & Schenk als freier Mitarbeiter tätig und ist dies nach meinem Kenntnisstand noch immer. Zum anderen haben wir bereits etliche Abmahnungen der Firma G & G Media Foto-Film GmbH für abgemahnte Anschlussinhaber bearbeitet. Die G & G Media Foto-Film GmbH hatte sich bislang von einigen anderen Anwaltskanzleien vertreten lassen - u.a. durch die Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk, bei der Rechtsanwalt Yussof Sarwari freier Mitarbeiter ist.
In der Sache geht es bei den Kanzlei Yussof Sarwari Abmahnungen der G & G Media Foto-Film GmbH um dasselbe wie bei den früheren Filesharing-Abmahnungen. Am Beispiel des Films Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1 stellen wir Ihnen die Abmahnungen an dieser Stelle näher näher dar, um Ihnen einen ersten Überblick und Möglichkeiten der Reaktion auf derartige Abmahnungen zu geben.

Kanzlei Yussof Sarwari Abmahnung G & G Media Foto-Film GmbH: um was geht es?

Dem Empfänger der Abmahnung wird folgendes vorgeworfen: Wer ein solches Schreiben erhalten hat, betreibt einen Internetanschluss. Dies betrifft mittlerweile fast die gesamte Bevölkerung in Deutschland. Über diesen Internetanschluss soll jedoch eine Straftat erfolgt sein, nämlich eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil der G & G Media Foto-Film GmbH. In unserem Beispielsfall soll der Film
Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1

mittels einer Tauschbörse kopiert bzw. verbreitet worden sein. Dies sei über eine Ermittlungssoftware zuverlässig dokumentiert worden. Die G & G Media Foto-Film GmbH als Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Film Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1 geht hiergegen im Wege der Abmahnung vor. Wie dem Namen des Films unschwer zu entnehmen ist, handelt es sich bei Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1 um einen Pornofilm.
In der Abmahnung beschreibt Rechtsanwalt Yussof Sarwari außerdem kurz, wie die einzelnen Schritte bis zur Abmahnung erfolgten: Ermittlung durch ein spezialisiertes Unternehmen, ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen den Provider und zuletzt die Auskunftserteilung durch den Provider. Sobald der Provider den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers mitgeteilt hat, dem zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen war, ist der "Weg frei" für die Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari

Kanzlei Yussof Sarwari Abmahnung G & G Media Foto-Film GmbH: was wird gefordert?

Der Empfänger der Abmahnung wird von Rechtsanwalt Yussof Sarwari zunächst aufgefordert, eine Unterlassungserklärung gegenüber seiner Mandantin G & G Media Foto-Film GmbH abzugeben. Diese bezieht sich auf den abgemahnten Film Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1. Außerdem werden natürlich finanzielle Forderungen gestellt. Es werden - wie bei anderen Abmahnungen auch - die aus Sicht der G & G Media Foto-Film GmbH entstandenen Positionen Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten dargestellt. Diese sollen sich auf insgesamt € 842,88 belaufen. Schließlich wird ein Vergleichsangebot unterbreitet. Gegen Zahlung von pauschal
€ 650,00

sollen die finanziellen Forderungen der G & G Media Foto-Film GmbH und auch die Anwaltskosten der Kanzlei Yussof Sarwari bezüglich der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung an dem Film Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1 abgegolten sein. Auch diese Vorgehensweise kennen wir bereits aus Tausenden Abmahnungen, die wir bereits bearbeitet haben.

Kanzlei Yussof Sarwari Abmahnung G & G Media Foto-Film GmbH: was tun?

Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie nicht einfach den geforderten Betrag bezahlen, etwa aus Scham darüber, das es sich hier um einen Pornofilm handelt, der über Ihren Anschluss verbreitet worden sein soll. Die Rechtslage ist bei weitem nicht so eindeutig wie in der Abmahnung dargestellt. Wir haben in den letzten Jahren neben einer erheblichen Zahl außergerichtlicher Abmahnungen auch eine dreistellige Zahl gerichtliche Verfahren geführt und dort jeweils die Anschlussinhaber vertreten. Dabei haben wir unzählige Klageabweisungen für die verklagten Anschlussinhaber erstritten. Die Verfahrenskosten hatten die klagenden Rechteinhaber zu tragen.
Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte sich daher zunächst anwaltlich beraten lassen. So gut wie immer ist es so, dass man - selbst dann wenn man als Anschlussinhaber haftet und eine Zahlung an die Abmahnkanzlei leistet - die Zahlung an die Gegenseite deutlich reduzieren kann und auch unter Berücksichtigung der Kosten für einen eigenen Anwalt noch weniger zahlt als in der Abmahnung gefordert. In der größten Zahl der Fälle kann man jedoch mit guten Gründen die finanziellen Forderungen ganz zurückweisen.
Gerne sind wir auch Ihnen nach Erhalt einer solchen Abmahnung behilflich. Sofern notwendig erstellen wir für Sie auch eine modifizierte Unterlassungserklärung. Wenn nebem dem Film Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1 noch weitere Filme über Ihren Internetanschluss verbreitet wurden, sollte man sich unbedingt um das Thema Folgeabmahnungen kümmern. Wenn man die Unterlassungserklärung entsprechend formuliert, kann solchen Folgeabmahnungen - d.h. Abmahnungen wegen anderer Filme, in denen ebenfalls finanzielle Forderungen an Sie gestellt werden - vorgebeugt werden. Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari im Auftrag der G & G Media Foto-Film GmbH erhalten haben, beispielsweise weil Sie den Film Fuck Casting - Junge Gören vor der Kamera #1 über Ihren Internetanschluss verbreitet haben sollen, können Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei wenden.


Eingestellt am 02.06.2015 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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