Gewerbeauskunft Zentrale (GWE GmbH) Abzocke mit Branchenbucheinträgen Verdacht auf Betrug

Vorsicht Falle: Gewerbeauskunft-Zentrale Abzocke durch dubiose Schreiben

Zahlreiche Gewerbetreibende erhalten dieser Tage wieder Post von der sog. Gewerbeauskunft Zentrale. Hinter dieser Bezeichnung steht die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, Hauptstr. 34, 40597 Düsseldorf.

Vorsicht Falle!

Die Gewerbeauskunft Zentrale verschickt Schreiben, die so ähnlich aufgemacht sind wie behördliche Schreiben. Dies ist ganz offenbar Absicht, denn die Gewerbeauskunft Zentrale versucht nach meiner Einschätzung wie eine öffentliche Stelle zu wirken, um nicht das Misstrauen des Empfängers zu erwecken. Im Briefkopf steht groß "Gewerbeauskunft-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge."
In einem sog. Eintragungsformular fordert die Gewerbeauskunft Zentrale dazu auf, die bereits vorausgefüllten Einträge auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und das Formular dann unterzeichnet an die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH zurückzusenden.
Hier wird offenbar bewusst der Anschein erweckt, dass bereits eine Eintragung erfolgt ist und alles seine Richtigkeit hat. Tatsächlich steht im Kleingedruckten der Hinweis, dass hierdurch ein kostenpflichtiger Vertrag über eine Eintragung in einem Branchenbuch im Internet zustande kommen soll. Der Preis für einen 2 Jahres Vertrag soll monatlich € 39,85 zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Bei 2jähriger Vertraugslaufzeit ergibt das die stolze Summe von € 1.138,12. Eine nennenswerte Gegenleistung der Gewerbeauskunft Zentrale bzw. der GWE GmbH wird hierfür nach meiner Einschätzung nicht erbracht.

Der aktuelle Fall

Ein Mandant von mir (Kfz-Händler) erhielt von der Gewerbeauskunft Zentrale (GWE GmbH) ein solches Formular zugeschickt. Er hatte sich nach der Trennung von einem Geschäftspartner gerade geschäftlich neu aufgestellt und auch eine neue Mitarbeiterin eingestellt. Diese Mitarbeiterin dachte sich nichts dabei und schickte das ausgefüllte Formular unterschrieben an die Gewerbeauskunft Zentrale bzw. die angegebene Adresse der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH zurück. Kurz darauf kam die Rechnung der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, datiert auf den 28.09.2010, wieder mit dem Briefkopf der Gewerbeauskunft-Zentrale. Diese hat zum Gegenstand eine Eintragung unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de für einen Zeitraum von 12 Monaten. Der Rechnungsbetrag beträgt € 569,06 inklusive Umsatzsteuer. Es wurde hier eine extrem kurze Zahlungsfrist genannt (bis 08.10.2010).
Weiter teilt die Gewerbeauskunft Zentrale mit, dass bei Ablauf der Zahlungsfrist die zwangweise Einziehung des Betrages ohne vorherige Mahnung erfolgen werde. Auch dieser Hinweis ist extrem dubios und deutet darauf hin, dass die Gewerbeauskunft Zentrale an einer ernsthaften Geschäftsbeziehung überhaupt nicht interessiert ist. Am 12.10.2010 kam dann eine Mahnung, in der von der Gewerbeauskunft Zentrale der Rechnungsbetrag in Höhe von € 569,06 zuzüglich € 5,00 Mahngebühren verlangt wurden. Also doch eine Mahnung, nachdem zuvor in der Rechnung mitgeteilt wurde, der Rechnungsbetrag würde ohne vorherige Mahnung "zwangsweise" beigetrieben, wobei nicht klar ist, was genau die Gewerbeauskunft Zentrale mit "zwangsweise" (Klage, Mahnbescheid, Inkasso Moskau?!?) meint.
Mein Mandant hat leider den Betrag nach Erhalt der Mahnung überwiesen, um sich weiteren Ärger zu ersparen. Erst anschließend hat er mich informiert. Ich fordere nunmehr die Gewerbeauskunft Zentrale bzw. die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH zur Rückzahlung auf. Sofern die Gewerbeauskunft Zentrale - wovon ich ausgehe - nicht freiwillig die Rückzahlunt leistet, werde ich Klage gegen die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH erheben. In diesem Blog werde ich weiter berichten.

Haben auch Sie ein Schreiben der Gewerbeauskunft Zentrale erhalten?

Wenden Sie sich nicht selbst dorthin! Unterschreiben Sie nichts und überweisen Sie keinen Cent! Die geltend gemachten Ansprüche der Gewerbeauskunft Zentrale dürften gerichtlich nicht durchsetzbar sein.
Wenden Sie sich nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung an meine Kanzlei oder benutzen Sie auch gerne die untenstehende Kommentar-Funktion dieses Blog.


Schreiben Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten? Wir helfen Ihnen gerne zu einem fairen Pauschalhonorar, unberechtigte Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale abzuwehren.
Telefon 06221 434030

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Eingestellt am 04.11.2010 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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26 Kommentare zum Artikel "Gewerbeauskunft Zentrale (GWE GmbH) Abzocke mit Branchenbucheinträgen Verdacht auf Betrug":

Am 25.11.2010 schrieb (anonym) folgendes:
Die Gewerbeauskunft-Zentrale hat auf mein Schreiben nicht reagiert. Ich habe noch etwas zugewartet und heute einen Mahnbescheid gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale beantragt. Ich bin gespannt, ob und wenn ja sich die Gewerbeauskunft-Zentrale dagegen wehrt.

Ich werde weiter berichten!

Bis dahin
Ihr RA Andreas Forsthoff

Am 05.03.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Update 05.03.2011
Gegen den Mahnbescheid hat die Gewerbeauskunft-Zentrale am 05.12.2010 Widerspruch eingelegt. Der Rechtsstreit wurde daher auf unseren Antrag an das Prozeßgericht verwiesen. Dort habe ich den Rückzahlungsanspruch meines Mandanten gegenüber der Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE Wirtschaftsinformations GmbH) begründet und beantragt, diese zur Rückzahlung des geleisteten Betrages in Höhe von € 569,09 zuzüglich Zinsen sowie zur Erstattung meiner Anwaltskosten zu verurteilen.
Hierauf hatte ich eigentlich eine Klageerwiderung erwartet und war schon sehr gespannt. Doch offenbar ist die Gewerbeauskunft-Zentrale eingeknickt!!! Am 17.02.2011 erhielt ich ein Fax der Anwälte der Gewerbeauskunft-Zentrale, in der ein Vergleich vorgeschlagen wurde. Üblicherweise hat ein Vergleich zum Inhalt, dass beide Parteien nachgeben und sich irgendwo in der Mitte treffen. Doch nicht hier: Die Gewerbeauskunft-Zentrale schlug vor, dass sie den Gesamtbetrag (also € 569,09 zuzüglich Anwaltskosten jeweils zuzüglich Zinsen) bezahlt und auch die Kosten des Klageverfahrens trägt. Ich war überrascht, mein Mandant war sehr zufrieden.
Nach meinem Dafürhalten wollte die Gewerbeauskunft-Zentrale mit dem Vergleich erreichen, dass es kein für sie negatives Urteil gibt, welches dann veröffentlicht werden könnte. Anders kann ich mir diesen Vergleich, der einem Anerkenntnis entspricht, nicht erklären. Mir zeigt dieses Vorgehen, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale wohl selbst nicht daran glaubt, dass ihre geltend gemachten Ansprüche zu Recht bestehen.

Bearbeitet am 05.03.2011 von

Am 27.04.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Update 27.04.2011
Inzwischen mehren sich die Fälle, in denen die Gewerbeauskunft-Zentrale Rechnungen und Mahnungen verschickt. Die Masche ist immer dieselbe: erst das Eintragungsformular, dann die Rechnung und anschließend die Mahnung. Wenn auch darauf keine Reaktion kommt, wird eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet, derzeit die Kanzlei Burkhard Joepchen aus Köln. Ob die Kanzlei Joepchen noch lange "am Ball" sein wird, bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit ist es bei der Gewerbeauskunft-Zentrale zu mehreren Anwaltswechseln gekommen.
Nach wie vor wurde keiner meiner Mandanten von der Gewerbeauskunft-Zentrale auf Zahlung verklagt. In einigen der Fälle kam auf mein Schreiben, mit dem sämtliche Ansprüche zurückgewiesen wurden, keine Reaktion der Gewerbeauskunft-Zentrale. In anderen Fällen bot man eine reduzierte Zahlung für ein Jahr von knapp € 400,00 an. Diesen "Vergleich" haben wir natürlich abgelehnt.
Ich möchte diese Zwischenbilanz dazu nutzen, einen weiteren rechtlichen Aspekt anzusprechen, der neben dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung eine Rolle spielt: das Wettbewerbsrecht.
Nach § 3 I UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Nach § 3 II UWG sind bestimmte geschäftliche Handlungen stets unzulässig, ohne dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird. Dies ist die sogenannte Schwarze Liste im UWG, die 30 Geschäftspraktiken aufführt, die immer unzulässig sind.
Nach Nr. 22 der Schwarzen Liste ist stets unzulässig die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.
Wenn ich mir die Erfassungsbögen der Gewerbeauskunft-Zentrale ansehe, muss ich sehr stark an Nr. 22 der Schwarzen Liste denken. Es gibt gute Gründe für die Annahme, dass das Verhalten der Gewerbeauskunft-Zentrale unter die Vorschrift fällt und somit wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Eine andere Frage ist dann freilig, ob Verträge, die aufgrund einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen geschäftlichen Handlung abgeschlossen wurden, ungültig sind. Auch hierfür sprechen jedoch gute Gründe.
Am 05.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe nun das zweite Schreiben von GWE bekommen, obwohl ich auf das erste garnicht geantwortet habe. Der zweifelhafte Inhalt war mir sofort aufgefallen. Das Zweite ist in der Form einer Mahnung verfasst: "Schreiben ist Ihnen schon am ..." bla bla bla. Ich fühle mich nun belästigt. Immerhin besteht jedes Mal die Gefahr, dass ein Mitarbeiter das Kleingedruckte übersieht und versehentlich unterschreibt. Nun überlege ich, ob es Sinn macht, die Unterlassung zu fordern. Ich werde aber vorerst noch abwarten.
Am 11.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe sogar in meiner Funktion als 1. Vorsitzende eines Kirchenchores zwei Schreiben der GWE bekommen, die ich natürlich nicht beantwortet habe. Ich bin mal gespannt, wie lange ich noch belästigt werde.
Am 13.05.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Anscheinend hat die Gewerbeauskunft-Zentrale ein Auge auf Vereine oder Chöre geworfen. In meiner Funktion als Chorleiter eines Jugendchores wurde ich ebenfalls angeschrieben. Allerdings scheinen die Quellen der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht die aktuellsten zu sein, denn mein Jugendchor wurde bereits vor mehreren Jahren aufgelöst. Im Internet treten wir seit dem auch nicht mehr auf.
Am 16.05.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Heute erhielt ich in einem der Fälle, in denen ich die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale zurückgewiesen habe, ein interessantes Schreiben der Kanzlei Burkhard Joepchen, der als Inkasso-Anwalt die angeblichen Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale einzutreiben versucht. Ich hatte Herrn Rechtsanwalt Joepchen in dieser Angelegenheit am 17.03.2011 angeschrieben und mitgeteilt, dass ich sämtliche Ansprüche der Gewerbeauskunft-Zentrale für unbegründet halte und meiner Mandantin daher keinerlei Zahlung empfehlen werde. Auch habe ich darauf hingewiesen, dass ich das Verhalten der Gewerbeauskunft-Zentrale für einen Betrug halte. Darauf kam heute das folgende Schreiben, das insoweit interessant ist, als dass es überhaupt nichts aussagt:

War dieses Schreiben von Rechtsanwalt Joepchen etwa an seine Mandantin, die Gewerbeauskunft-Zentrale gerichtet um dieser mitzuteilen, dass keine Zahlungen erfolgen werden, und ist dann nur versehentlich an mich verschickt worden? Oder will man mir einfach nur mitteilen, dass ich nicht(s) zahlen will?!? Da wäre ich jetzt nicht von alleine darauf gekommen, nachdem ich mein letztes Schreiben an Rechtsanwalt Joepchen nochmals durchgelesen habe. Ich wundere mich immer mehr über diese Gewerbeauskunft-Zentrale!!!

Bearbeitet am 16.05.2011 von

Am 20.06.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Wir haben ebenfalls am 10.06.2011 eine rechnung über 569,06 € erhalten und zuvor ein Schreiben mit der Bitte um Inforationsergänzung. Nun benötigen wir dringend Hilfe um diesen Betrügern die Stirn zu bieten.
Am 05.07.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Vor einigen Tagen erhielt ich in einer von unserer Kanzlei bearbeiteten Forderungsangelegenheit ein Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale. Diese hatte bislang in einigen Fällen Abschriften von Urteilen vorgelegt, mit denen anderen Branchenbuch-Verlagen bei einer Kostenklage Recht gegeben wurde. Dies war soweit nicht außergwewöhnlich, schließlich arbeitet nicht jeder Branchenbuch-Verlag mit denselben Methoden wie die Gewerbeauskunft-Zentrale. Nunmehr legt die Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch ein Urteil des Amtsgerichts Köln bei. Das Gericht sah in dem Verhalten der Gewerbeauskunft-Zentrale weder einen Betrug noch eine unseriöse Abzocke, sondern ging von einem wirksamen Vertragsschluss aus. Es verurteilte somit den Beklagten zur Zahlung von € 569,09 an die Gewerbeauskunft-Zentrale.
Wie sich der dortige Beklagte gegen die Klage der Gewerbeauskunft-Zentrale zur Wehr gesetzt hat, kann ich nicht beurteilen. Ich gehe jedoch nach wie vor davon aus, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustande kommt, wenn die Gewerbeauskunft-Zentrale ein Eintragungsformular verschickt und dann zum Teil richtig Druck ausübt, um die angesprochenen Gewerbetreibenden zur Unterschrift zu bewegen.
Soweit ich beurteilen kann, ist das Amtsgericht Köln auch das einzige Gericht, das der Gewerbeauskunft-Zentrale den geforderten Betrag zugesprochen hat. Unsere Kanzlei lehnt somit auch jegliche Vergleichsvorschläge ab, die die Gewerbeauskunft-Zentrale in diversen von uns bearbeiteten Fällen uns immer wieder vorlegt. Und zumindest von unseren Mandanten hat noch keiner auch nur einen Cent an die Gewerbeauskunft-Zentrale bezahlen müssen.

Bearbeitet am 05.07.2011 von

Am 07.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Wir haben erst ein schreiben erhalten in dem wir unsere >Daten abgleichen sollten. Dies hat jedoch keiner aus dem Betrieb unterschrieben. Dann kamm jetzt die Rechnung über 569,06€ und ein Tag später eine erinnerung daran das wir noch immer nicht unsere Daten abgeglichen haben. Wie müssen wir uns nun verhalten?
Am 07.07.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Das sind aus meiner Sicht schon reichlich dubiose Methoden, was Sie schildern. Leider häufen sich die Berichte zahlreiche Mandanten unserer Kanzlei über derartige Vorgehensweisen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Wenn tatsächlich niemand aus der Firma unterschrieben hat, ist definitiv kein Vertrag zustande gekommen. Forderungen bestehen damit keine Ihnen gegenüber!
Am 07.07.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Das sind aus meiner Sicht schon reichlich dubiose Methoden, was Sie schildern. Leider häufen sich die Berichte zahlreiche Mandanten unserer Kanzlei über derartige Vorgehensweisen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Wenn tatsächlich niemand aus der Firma unterschrieben hat, ist definitiv kein Vertrag zustande gekommen. Forderungen bestehen damit keine Ihnen gegenüber!
Am 08.07.2011 schrieb Geier folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
habe ebenfalls einen Brief der Gewerbeauskunfts-Zentrale erhalten.
Diesen ausgefüllt und unterschrieben zurück gesandt. Habe aber das Kleingedruckte nicht gelesen. Diesen Schreiben schaut wirklich Amt-Mäßig aus und somit dachte ich auch kostenfrei.
Nun habe ich die Rechnung über 596,06€ erhalten. Bin ein 1-Mann-Betrieb und kann mir dies nicht leisten.
Bitte um Rückantwort
Viele Grüße
Am 11.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sgh Damen und Herren,

wir sind auch auf die Masche reingefallen d.h.
Vor 1 Jahr bekammen wir auch Post und ich Unterschrieb i.A. , da meine Vater im Urlabub war.
Nach mehrmalige Telfonate, Mails erhielten wir eine Kulanz im Jahr 2010, wir hatte uns auf den Betrag von 238€ geeinigt uns somit wäre die sache abgeschlossen, so war die Vereinbarung, habe es leider nicht schrifftlich.

Anfang diese Jahrer kommt nochmal eine Rechnung über den Betrag von 569€, da der Vetrag 2Jahre abg. war.

Was kann ich tun, ich schreibe schon seit ca 5 Monaten hin und her und jetzt bekomme ich eine Kopie (Urteil von Amtsgericht Köln).
Als Selbständiger tritt hier die Rechtschutz bei so einem Verfahren nicht zu!

Bitte um RAT bzw. Kontakt per Telfon oder Mail.

Vielen Dank.

Am 12.07.2011 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr geehrter Herr Forsthoff,
auch uns ist die Gwewerbeauskunftszentrale an uns herran getreten. Heute nun erhielten wir die LETZTE AUSERGERICHTLICHE AUFFORDERUNG ZUR ZAHLUNG
wenn ich mich nun entscheide Sie als Anwalt mit dieser Sache zu beauftragen, was für Kosten kommen da auf mich zu?
Am 12.07.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Guten Tag,
gerne können Sie mich unverbindlich unter 06221 3262121 anrufen, dann können wir alles Weitere einschließlich der anfallenden Kosten besprechen.
Viele Grüße
Ihr Andreas Forsthoff
Am 15.12.2011 schrieb Reinholz Dirk folgendes:

Bearbeitet am 25.01.2012 von

Am 15.12.2011 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Dass die GWE nunmehr einen Mahnbescheid beantragt, habe ich bislang noch nicht erlebt. Wer sich gegen die Forderung zur Wehr setzen möchte sollte beachten, dass gegen einen Mahnbescheid grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden muss. Andernfalls kann die Gewerbeauskunft-Zentrale den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Das Mahngericht prüft nicht die inhaltliche Berechtigung der Forderung.

Bearbeitet am 25.01.2012 von

Am 23.01.2012 schrieb (anonym) folgendes:

Bearbeitet am 25.01.2012 von

Am 16.02.2012 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Gewerbeauskunft Zentrale Update 16.02.2012:
Die Gewerbeauskunft Zentrale wurde zwischenzeitlich vom OLG Düsseldorf wegen Irreführung auf Unterlassung verurteilt. Geklagt hatte gegen die Gewerbeauskunft Zentrale (GWE GmbH) ein Verband. Vorgeworfen wurde der GWE GmbH die Verwendung irreführender Formulare. Das Landgericht hatte die GWE GmbH bereits auf Unterlassung verurteilt. Die Gewerbeauskunft Zentrale hat jedoch munter weiter gemacht und in erheblichem Umfang Leute hinters Licht geführt mit irreführenden Formularen. Wer auf die Gewerbeauskunft Zentrale reingefallen ist und das Formular ausgefüllt hat, bekam eine Rechnung, eine Mahnung, ein Inkassoschreiben und so weiter. Inzwischen ist auch ein Inkassounternehmen eingeschaltet, die DDI Deutsche Direkt Inkasso.
All der ganze Papierwahn soll die in die Irre geführten Gewerbetreibenden einschüchtern und zur Zahlung veranlassen. Inzwischen sind auch einige Amtstgerichte auf die Masche der GWE GmbH hereingefallen und haben Personen zur Zahlung verurteilt. Für mich persönlich allesamt krasse Fehlurteile!!
Nunmehr hat jedoch (endlich!!!) das OLG Düsseldorf - wie schon zuvor das Landgericht - entschieden, dass die von der Gewerbeauskunft Zentrale (GWE GmbH) verwendeten Formulare irreführen sind. Das OLG Düsseldorf war ausdrücklich nicht bereit, eine Masche zu akzeptieren, die Personen absichtlich im Dunkeln zu lassen. Mit deutlichen Worten hat das Gericht die unseriöse Vorgehensweise der GWE GmbH in die Schranken gewiesen. Schon vor diesem Urteil hatte ich keinem unserer Mandanten eine Zahlung an die GWE GmbH empfohlen. Nach diesem Urteil kann ich erst recht eine Zahlung nicht empfehlen. Ich hoffe, dass dieser Abzocker-Firma endlich auch strafrechtlich das Handwerk gelegt wird.
Am 14.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Sehr schöner Block. Zudem finde ich es sehr gut, dass der RA auf die Kommentare eingeht und weiterhin Neuigkeiten zu dem Thema postet. Ich persönlich kann nicht verstehen, dass diese Firma trotz Gerichtsurteilen immernoch munter weiter Forderungen verschicken darf.
Am 15.03.2012 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Danke für die positive Kritik!
Zwischen "Dürfen" und "Tun" besteht leider ein Unterschied. Ich erhalte nach wie vor zahlreiche Zahlungsaufforderungen der GWE GmbH selbst oder auch der Deutschen Direkt Inkasso, die im Auftrag der GWE die "berechtigten Ansprüche" geltend macht. Ich habe während meiner Tätigkeit als Anwalt kaum ein anderes System kennengelernt, welches derart auf Inkasso ausgerichtet ist wie das System GWE. Zu einer Zahlung an die GWE GmbH habe ich nach wie vor in keinem einzigen der von mir betreuten Fälle raten können. Irgendeine Zahlung durch meine Mandanten an die GWE GmbH ist mir auch nicht bekannt. Dabei sollte es auch bleiben.
Am 15.03.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Hallo,
auch ich bin in 06.2011 auf das Schreiben der GWE reingefallen. Damals habe ich sofort nach der ersten Rechnung Hilfe bei einem RA gesucht. Es gingen einige Schreiben hin und her, dann war 5 Monate Ruhe. Jetzt habe ich die letzte Mahnung der DDI mit Mahnmusterbescheid erhalten. Mit dem damaligen RA war ich nicht ganz glücklich, er hatte mir auf Zahlung geraten, weil er unsicher war wie es ausgehen wird. Ich habe bis jetzt nicht gezahlt, da ich mich selber informiert und belesen habe. Aus meiner Erfahrung heraus sollte man sich an einen RA wenden, der Hintergrundwissen mit der GWE hat und Vertragsrechtlich Fit ist. Auch wenn man unterschrieben hat ist trotzdem eine Anfechtung der richtige Weg. Ich werde von alleine nicht zahlen und solche schlechten Leute wie die GWE unterstützen. Schauen wir mal wie es weitergeht.
Am 20.03.2012 schrieb Alfred Alber folgendes:
Hallo,
habe von GWE 2 Schreiben bekommen, das 2. quasi in Form eines Mahnschreibens. Nach Lesen der kleinstgedruckten Rückseite das letzte Schreiben komplett mit Durchstreichung entwertet und das Ganze im Originalcouvert mit der Aufschrift "An GWE Zentrale für amtlich vortäuschende Abzocke" wieder zurückgesendet.
Bin nun gespannt wie und ob GWE reagiert.
Am 20.03.2012 schrieb Rechtsanwalt A. Forsthoff folgendes:
Hallo Herr Alfred Alber,
gute Reaktion, Glückwunsch! Dasselbe kann ich nur jedem raten, der ebenso ein Eintragungsformular von der GWE erhält. Es würde mich freuen, wenn Sie an dieser Stelle weiter berichten, wie die GWE auf Ihr Schreiben reagiert.

Beste Grüße aus Heidelberg
Andreas Forsthoff

Am 12.05.2012 schrieb (anonym) folgendes:
Ich habe mittlerweile die 3. Aufforderung, so muss man es nennen, da es sehr direkt und amtlich erscheint, zur Korrektur einer Firmierung bzw. des Betriebsnamens erhalten. Natürlich steht schon im Schreiben das es ein "Angebot" ist, aber wie schon in allen Kommentaren erwähnt ist die Aufforderung zur Rücksendung mit Terminsetzung sehr irreführend. Das neue für mich ist aber, das die Firmierung die ich korrigieren oder bestätigen soll, so nie bestanden hat, bzw. kein Gewerbe angemeldet war. Ich hatte eine Firma aber unter ganz anderer Firmierung, die schon Ende 2009 abgemeldet wurde. Vielleicht ist das auch ein neuer Trick der Firma GWE. Ich reagiere weiterhin nicht darauf, war aber überrascht wieviele Betroffene es schon gibt.
Der Firma müsste das Handwerk gelegt werden, generell. Danke an den Herrn Anwalt für die Informationen.

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