Filesharing Klage Schulenberg & Schenk MIG Film GmbH: Hinweisbeschluss AG Koblenz Datenschutz TKG

"Die Klage erscheint unbegründet": Deutliche Worte des Amtsgerichts Koblenz nach einer Filesharing-Klage

Heute erhielten wir Post vom Amtsgericht Koblenz in einer laufenden Filesharing-Klage. Geklagt hatte die MIG Film GmbH, vertreten durch die Kanzlei Schulenberg & Schenk. Unsere Mandantin hatte auf eine zuvor ausgesprochene Abmahnung hin die Erstattung der Anwaltskosten sowie die Zahlung von Schadensersatz verweigert, woraufhin eine Klage vor dem Amtsgericht Koblenz erhoben wurde.
Wir haben die Mandantin in dieser Angelegenheit vor dem Amtsgericht Koblenz vertreten und Klageabweisung beantragt. Das Amtsgericht Koblenz hat am 01.02.2015 einen Hinweisbeschluss erlassen und darauf hingewiesen, dass es die Klage gleich aus mehreren Gesichtspunkten für unbegründet hält. Da die Einzelheiten insoweit höchst interessant sind, wollen wir an dieser Stelle den Beschluss des Amtsgericht Koblenz einmal näher darstellen.

Amtsgericht Koblenz: Beschluss vom 02.01.2015

Der sehr ausführliche Beschluss hält die Klage der Kanzlei Schulenberg & Schenk nach vorläufiger Einschätzung gleich aus 3 Gründen für unbegründet:

1. Verjährung der Ansprüche

Zum einen sind die Ansprüche der MIG Film GmbH im zu entscheidenden Fall verjährt, die Einrede der Verjährung haben wir in der Klageerwiderung erhoben.
Wie in zahlreichen Fällen wurde kurz vor Ablauf der Verjährung ein Mahnbescheid beantragt, gegen den rechtzeitig Widerspruch durch die Beklagtenseite eingelegt worden war. Die Verjährung wurde durch den Mahnbescheid zwar gehemmt, allerdings nicht bis in alle Ewigkeit, sondern nur für 6 Monate. Da die Kanzlei Schulenberg & Schenk bzw. die MIG Film GmbH nach Auffassung des Gerichts nicht rechtzeitig die weiteren Gerichtskosten einbezahlt hatte, ist Verjährung eingetreten.
Das Amtsgericht Koblenz hat auch klargestellt, dass das immer wieder von Abmahnkanzleien wie Schulenberg & Schenk vorgetragene Argument, die Ansprüche auf Schadensersatz würden in Filesharing-Fällen nicht nach 3 Jahren, sondern erst nach 10 Jahren verjähren, nicht greift.

2. Unzulässige Ermittlung durch die Software Observer

Wie bereits andere Gerichte, beispielsweise zuletzt das Amtsgericht Frankenthal, hält auch das Amtsgericht Koblenz die von der Ermittlungsfirma Guardaley Ltd. seinerzeit eingesetzte Software Observer nicht geeignet, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln. Da wir die ordnungsgemäße Ermittlung bestritten hatten, hält das Gericht den Sachvortrag der MIG Film GmbH insoweit für unschlüssig.

3. Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften des TKG führt zu Beweisverwertungsverbot

Das Amtsgericht Koblenz nimmt einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) an, weshalb die herausgegebenen Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, mit anderen Worten nicht in einem Filesharing-Klageverfahren verwendet werden dürfen.
Hier war die Besonderheit - wie in vielen Haushalten üblich - dass nicht ein Provider wie die Deutsche Telekom AG Vertragspartner der Beklagten war, sondern ein sog. Reseller. Die Deutsche Telekom AG hätte nach Ansicht des Amtsgerichts Koblenz lediglich Name und Anschrift des Resellers nennen dürfen, der Reseller hätte dann von der MIG Film GmbH selbst auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, stattdessen hat die Deutsche Telekom AG die Bestandstaten des Teilnehmers, hier der Beklagten, an die Kanzlei Schulenberg & Schenk übermittelt, was einen Verstoß gegen §§ 111, 112, 113 TKG darstelle.
Aufgrund dieser rechtswidrigen Beauskunftung sei das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Beklagten verleztt, weshalb ein Beweisverwertungsverbot bestehte.
Das Urteil des Amtsgerichts Koblenz können Sie hier nachlesen:
Speichern Öffnen AGKoblenzBeschlussvom02.01.2015.pdf (542,19 kb)

Die Bedeutung der Entscheidung

Mit der sekundären Darlegungslast des Beklagten, zu der wir für die Beklagte natürlich in der Klageerwiderung sehr ausführlich vorgetragen haben, hat sich das Amtsgericht Koblenz in dem Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 nicht einmal auseinandergesetzt, da es die Klage auch so nicht für aussichtsreich hält. Wir sind gespannt, was die Kanzlei Schulenberg & Schenk auf den Hinweisbeschluss schreibt bzw. ob die MIG Film GmbH die Klage zurücknimmt.
Der Fall verdeutlicht einerseits wieder einmal, dass es sich durchaus lohnt, nicht vorschnell auf eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Filesharing-Klage zu bezahlen. Zum anderen ist der Beschluss auch deswegen bemerkenswert, weil das Amtsgericht Koblenz sich sehr ausführlich mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG auseinandersetzt und hier ein Beweisverwertungsverbot annimmt. Mit dem Argument des Beweisverwertungsverbotes konnten wir bislang bei anderen Gerichten noch nicht durchdringen, das Amtsgericht Koblenz ist nach unserem Kenntnisstand das erste Gericht in Deutschland, welches ein solches Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen das TKG bejaht. Wir freuen uns über diese Entscheidung und sind sehr gespannt, wie andere Gericht sich zu dieser Thematik äußern werden.
Wenn auch Sie eine Filesharing-Klage oder auch nur einen Mahnbescheid oder eine Abmahnung erhalten, können Sie sich gerne an unsee Kanzlei wenden. Wir helfen schnell und unkompliziert:


Eingestellt am 07.01.2015 von Rechtsanwalt A. Forsthoff
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